• 12.12.2025, 14:32:32
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Rechtsgutachten zu Windpark Lohnsburg: „Kooperationsvereinbarung“ rechtswidrig und nichtig

LAbg. Krautgartner (MFG): „Raumordnung ist kein Basar – Widmungen dürfen nicht gegen Zahlungen erkauft werden“

Linz (OTS) - 

Ein aktuelles Rechtsgutachten eines renommierten Professors für Verwaltungs- und Verfassungsrecht an der Universität Salzburg, das von kritischen und engagierten Bürgern in Auftrag gegeben wurde, kommt zum Ergebnis, dass die zwischen der Gemeinde Lohnsburg und den Projektwerbern (Österreichische Bundesforste AG und Windkraft Simonsfeld AG) abgeschlossene „Kooperationsvereinbarung“ zum geplanten Windpark Steiglberg raumordnungsrechtlich unzulässig und zivilrechtlich zur Gänze bzw. in wesentlichen Teilen als nichtig einzustufen ist. Die MFG OÖ wurde von den Auftraggebern über die wesentlichen Inhalte des Gutachtens informiert. Zudem wurde das zugrundeliegende Rechtsgutachten den Landesbehörden von den rechtsfreundlichen Vertretern der betroffenen Bürger in einem ausführlichen Schreiben zur Kenntnis gebracht.

Der geplante Windpark umfasst sechs Windenergieanlagen mit insgesamt rund 43,2 MW. Im Zentrum steht der jährliche Kostenbeitrag von maximal 108.000 Euro, den die Projektwerber über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren bzw. bis zur Betriebseinstellung leisten müssen. Im Gegenzug sagte die Gemeinde Unterstützung bei der notwendigen Umwidmung in „Grünland – Sonderausweisung für Windkraftanlagen“ zu.

Brisant ist der Zusammenhang, den das Gutachten aufzeigt: Nachdem eine Umwidmung zunächst abgelehnt worden war, fand die Einleitung des Verfahrens erst auf Grundlage der (in derselben Sitzung beschlossenen) Kooperationsvereinbarung die erforderliche Mehrheit. Die MFG hat bereits vor eineinhalb Jahren auf diese Vorgänge hingewiesen und deutlich gemacht, dass hier der Eindruck einer möglichen Vorteilsannahme entstehen könnte. Die aktuellen rechtlichen Bewertungen bestätigen nun, dass diese Bedenken von Anfang an berechtigt waren. Ein weiterer Beleg dafür, dass kritische Kontrolle notwendig ist.

Dazu sagt LAbg. Manuel Krautgartner, MFG-OÖ Klubobmann: „Wenn eine Umwidmung nur dann eine Mehrheit findet, weil gleichzeitig ein Vertrag über Zahlungen, Marketingmaßnahmen oder sonstige Zusagen abgeschlossen wird, dann ist das kein faires und sauberes Raumordnungsverfahren. Das ist ein gefährlicher Deal am Rücken der Bevölkerung. Die Landesregierung muss hier hinschauen: Rechtssicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz des Eigentums sind keine Verhandlungssache.“

Hervorzuheben ist dabei, dass dieses Gutachten von engagierten Bürgern initiiert wurde. Das ist ein Beispiel dafür, wie wehrhaft die Bevölkerung in Oberösterreich ist. Genau aus solchen Bewegungen heraus ist auch die MFG entstanden.

Wie wichtig solche Kontrolle ist, zeigt auch der Fall des ehemaligen Linzer Bürgermeisters Klaus Luger. Die MFG hat im August 2024 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt. Diese sah einen Anfangsverdacht gegeben, dass öffentliche Gelder missbräuchlich verwendet worden sein sollen, und leitete die entsprechenden Ermittlungen ein. Diese Ermittlungen sind mittlerweile abgeschlossen und der Prozesstermin gegen Luger ist bereits fixiert. Dazu sagt LAbg. Joachim Aigner, MFG-OÖ Landesparteiobmann: „Das zeigt deutlich: Die MFG wirkt. Weil wir Missstände nicht ignorieren, sondern aufklären lassen.“

Die rechtlichen Hauptprobleme der Kooperationsvereinbarung laut Gutachten:

1. Keine gesetzliche Grundlage – Verstoß gegen § 16 oö ROG 1994

Für sogenannte Raumordnungsverträge ist eine klare gesetzliche Ermächtigung notwendig. Das Oö. Raumordnungsgesetz (§ 16 oö ROG 1994) sieht eine solche Möglichkeit jedoch nur für Maßnahmen zur „Baulandsicherung“ vor.

Da Windkraftanlagen im Grünland errichtet werden (arg.: „Grünland – Sonderausweisung für Windkraftanlagen“), existiert keine gesetzliche Ermächtigung für den Abschluss derartiger Verträge.

Der Vertrag ist aus diesem Grund zur Gänze sittenwidrig und nichtig.

2. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip – Unzulässige Einschränkung der Widmung

Die Vereinbarung schränkt die zulässige Verwendung der Flächen durch privatrechtliche Vorgaben unzulässig ein. Sie schreibt ein bestimmtes technisches Anlagenkonzept sowie eine bestimmte Betriebsform und -organisation (Bürger- und Gemeindebeteiligungsmodelle) vor.

Das Problem: Eine Widmung darf nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag vorab inhaltlich festgelegt oder eingeschränkt werden. Solche vertraglichen Beschränkungen stellen eine „überschießende“ und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsbeschränkung dar, da sie nicht das gelindeste Mittel zur Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung darstellen.

Solche Festlegungen müssen im hoheitlichen Verfahren getroffen werden – nicht in einem Vertrag.

Dies verletzt das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) und führt ebenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.

3. Unsachliche Nebenabreden – Zahlungen ohne Bezug zur Widmung

Die im Vertrag festgelegten (Neben-)Leistungen der Projektwerber (Marketingkampagnen, Tourismusförderung, Unterstützung von Einsatzorganisationen) haben keinen engen sachlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung des konkreten Windpark-Grundstücks im Plangebiet. Diese Zahlungen dienen vielmehr der zweckgebundenen Querfinanzierung von allgemeinen Gemeindeaufgaben außerhalb des Widmungsgebietes.

Das Gutachten qualifiziert die jahrzehntelange Zahlungspflicht überdies als unsachliche und unverhältnismäßige „rechtsmissbräuchliche Ertragsbeteiligung“.

Diese Nebenabreden verletzen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG) und sind jeweils für sich allein teilnichtig.

MFG fordert Konsequenzen

Die MFG OÖ fordert, bis zur vollständigen rechtlichen Klärung keine weiteren raumordnungsrechtlichen Schritte auf Basis solcher Konstruktionen zu setzen und die Praxis solcher „Kooperationsvereinbarungen“ in ganz Oberösterreich zu überprüfen. „Ein Rechtsstaat verkauft keine Widmungen – und Gemeinden müssen ihre Entscheidungen frei von finanziellen Erwartungen oder Abhängigkeiten treffen können“, so Krautgartner.

Zusatzinformation: Kein Okay des Bundesheeres für Windräder im Kobernaußerwald

Zusätzlich wurde bereits medial darüber berichtet, dass das Bundesheer Einwände gegen den geplanten Windkraftausbau im Kobernaußerwald erhoben hat. Hintergrund ist, dass dieses Gebiet in einem Tiefflugkorridor der Eurofighter liegt und bis zu 280 Meter hohe Anlagen dort als Hindernisse im Luftraum wirken würden. Deshalb hat sich das Bundesheer im Rahmen der UVP gegen den vorgesehenen Ausbau ausgesprochen.

Manuel Krautgartner, MFG-OÖ KlubobmannNach derzeitigem Informationsstand wären gegebenenfalls einzelne bestehende oder gesondert geprüfte Anlagen weiterhin möglich. Der überwiegende Teil des ursprünglich projektierten Ausbaus dürfte jedoch nicht mehr umsetzbar sein.

Rückfragen & Kontakt

MFG Landtagsklub Linz
Telefon: 0732/7720-17402
E-Mail: presse-ooe@mfg-oe.at
Website: https://klubmfg-ooe.at/

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