- 12.12.2025, 10:58:32
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WKÖ-Denk: „Endlich Klarheit im Kündigungsfristen-Wirrwarr“
Nationalratsbeschluss beendet Rechtsunsicherheit rund um Kündigungsfristen für Arbeiter:innen – Saisonbetriebe-Ausnahme betrifft 22 Kollektivverträge im Gewerbe und Handwerk
Im Nationalrat wurden die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen für Arbeiter:innen in 29 Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, gesetzlich abgesichert. Diese waren in der Vergangenheit vor Gericht immer wieder in Frage gestellt worden. 22 der 29 betroffenen Kollektivverträge fallen in das Gewerbe und Handwerk.
„Diese Neuregelung bringt nun endlich Rechtssicherheit. Das ist ein wichtiger Erfolg, um diese Klarstellung haben wir jahrelang gekämpft. Die Gesetzesnovelle beendet eine für viele Betriebe quälende Rechtsunsicherheit, wo abweichende Kündigungsfristen gelten und wo nicht“, sagt Manfred Denk, Obmann der Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).
Der Hintergrund: Die Thematik geht zurück auf die 2021 erfolgte Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiter:innen an jene der Angestellten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können kollektivvertraglich abweichende Regelungen festgelegt werden. Das wurde jedoch oftmals in Zweifel gezogen - jetzt werden diese Regelungen per Gesetz abgesichert. Das ist für viele Betriebe in jenen Branchen ein wichtiger Schritt, in denen sich Wirtschaftskammer und ÖGB auf Ausnahmen von den langen gesetzlichen Fristen geeinigt haben.
Von den 29 Kollektivverträgen, die abweichende kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter:innen gesetzlich absichern, betreffen 22 das Gewerbe und Handwerk. Diese sind:
Gewerbe Agrarservice
Bauindustrie und Baugewerbe
Bauhilfsgewerbe
Wachorgane im Bewachungsgewerbe
Bodenlegergewerbe
Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
Dachdeckergewerbe
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sonstige Reinigungsgewerbe und Hausbetreuungstätigkeiten (Rahmenkollektivvertrag)
Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede)
gewerbliche Forstunternehmen
Glasergewerbe
gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe
gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe (Rahmenkollektivvertrag)
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
Holzbau-Meistergewerbe
Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe
Pflasterergewerbe
Rauchfangkehrergewerbe (Zusatzkollektivvertrag zum KV von 1.1.1988)
Schädlingsbekämpfung (Rahmenkollektivvertrag)
Steinarbeitergewerbe
Tapezierergewerbe
holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (für die Tischler und Holzgestalter geltende Fassung vom 1. Mai 2021) (PWK537/HSP)
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