- 25.11.2025, 15:02:32
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- OTS0155
Fürlinger/Grüner: Maßnahmen gegen Missbrauch bei Besitzstörung schaffen Rechtssicherheit und Klarheit
Befristete Öffnung von Instanzenzug an OGH soll für Leitentscheidungen sorgen
„Mit dem heutigen Beschluss setzen wir einen wichtigen Schritt, um Missbrauch bei Besitzstörungsklagen und Abmahnungen effektiv zu bekämpfen. Wir schaffen so mehr Rechtssicherheit und schützen Betroffene vor ungerechtfertigten Forderungen“, betonen ÖVP-Justizsprecher Klaus Fürlinger und ÖVP-Abgeordneter Jakob Grüner, beide Rechtsanwälte, anlässlich der Sitzung des Justizausschusses. Der Gesetzesentwurf trage auch dem Regierungsprogramm Rechnung, das konkrete Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch beinhaltet.
In den vergangenen Jahren sei es immer häufiger dazu gekommen, dass Besitzstörungsklagen bzw. deren Androhung als Druckmittel eingesetzt worden sind – viele Betroffene seien dann aufgrund einer angeblichen Besitzstörung durch ihr Kraftfahrzeug mit Klagsdrohungen konfrontiert gewesen, so Fürlinger. Der ÖVP-Justizsprecher weiter: „Aus Unsicherheit und Angst vor hohen Verfahrenskosten wurden Forderungen, oft in Höhe mehrerer hundert Euro, außergerichtlich bezahlt. Und das, obwohl diese Forderungen oft ungerechtfertigt waren. Das ändern wir jetzt.“ Um die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen, wird künftig der Instanzenzug bis hin zum Obersten Gerichtshof geöffnet – auf fünf Jahre befristet, um Leitentscheidungen des OGH zu ermöglichen. „Denn das ist aufgrund der unterschiedlichen landesgerichtlichen Entscheidungen notwendig, um Unsicherheiten zu beseitigen, für Klarheit zu sorgen und den Missbrauch bei Besitzstörungsklagen einzudämmen“, sagt Fürlinger.
Grüner ergänzt: „Ein weiterer elementarer Punkt ist die Senkung der Kosten für Verfahren. Diese werden durch Änderungen im Gerichtsgebührenrecht und im rechtsanwaltlichen Kostenrecht deutlich reduziert. Damit wird das Risiko hoher Verfahrenskosten minimiert, der Rechtsweg risikoärmer und ungerechtfertigten außergerichtlichen Forderungen vorgebeugt.“ Dies erfolge im Sinne einer höheren Verfahrenseffizienz und im Interesse des Schutzes von Betroffenen – denn im Jahr werden rund 6.000 Besitzstörungsklagen eingebracht, wovon es sich bei der Mehrzahl um Fälle mit Kraftfahrzeugen handelt.
Abschließend verweisen beide ÖVP-Mandatare auf die Ausschussfeststellung im Rahmen der heute erfolgten Beschlussfassung: „Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch OGH-Leitentscheidungen und die Verbesserung des Wissens rund um Recht und Unrecht für uns prioritär sind. Außerdem wurde klargestellt, dass kurzfristiges Anhalten, Befahren oder Wenden keine Störungshandlungen darstellen.“
Die Ausschussfeststellung im Wortlaut:
Der Justizausschuss stellt zu Tagesordnungspunkt 4 der vorliegenden Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung (301 d.B.) geändert werden Folgendes fest:
Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung des Regierungsprogramms im Punkt „Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch bei Besitzstörung“.
Die Mitglieder des Justizausschusses verkennen nicht, dass ein materiellrechtlicher Eingriff in das Recht des Besitzes samt der Abwehr von Störungshandlungen gegen dieses Recht durchaus schwierig ist.
Mit den vorgeschlagenen zeitlich befristeten Änderungen in anderen Gesetzen sollen unter anderem Leitentscheidungen des Obersten Gerichtshofs ermöglicht werden, aber auch Maßnahmen gegen schikanöse Rechtsausübung und überschießende Forderungen, wie zu hohe Kosten oder unberechtigte Schadenersatzforderungen (z.B. Kameraüberwachung, Bereitschaft von Abschleppdiensten) aus einer allfälligen Störungshandlung gesetzt werden.
Ziel dieser Ausschussfeststellung ist es Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und Missbrauch zu vermeiden. Dazukommend sollen vorübergehend mögliche höchstgerichtliche Entscheidungen die bestehende divergierende Judikatur verschiedener Landesgerichte vereinheitlichen und offenen Fragen zum Thema „Besitzstörung und ihre Grenzen“ zu einer verbesserten Sichtbarkeit verhelfen. Dadurch wird auch allgemein das Wissen um Recht und Unrecht verbessert und künftig auch Fälle tatsächlicher Besitzstörungen unterbleiben.
Allgemein sollte gelten: Bei extrem geringfügigen Eingriffen, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, liegt keine Störung im Rechtssinne vor und deren Geltendmachung verstößt gegen das Schikaneverbot. Weiters wird festgestellt, dass geringfügige Eingriffe, wie etwa das einmalige kurzfristige Anhalten, Befahren oder Umdrehen auf einer befestigten Fläche, ohne dass dadurch jemand behindert worden oder ein Schaden entstanden ist, keine Störungshandlung darstellen.
Zudem gilt bei möglichen Besitzstörungen, die mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) begangen worden sind: Halter haftet für Lenker. Der Halter ist verantwortlich und hat Abhilfe zu schaffen. Alles andere würde zu unbilligem Mehraufwand und ausufernden Ermittlungspflichten des in seinem Besitz Gestörten führen.
Der Justizausschuss hält ausdrücklich fest, dass er der Ansicht ist, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichen werden, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wird der Gesetzgeber weitere legistische Maßnahmen zu prüfen haben. (Schluss)
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