- 23.10.2025, 10:12:02
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Halloween in der Arbeit: Was ist erlaubt? – ÖGB klärt wichtige Fragen
Vom Kostüm bis zum Umtrunk: Die Spielregeln für Halloween im Job
Kostüme, Streiche und Feiern gehören für viele mittlerweile zu Halloween einfach dazu. Doch was ist eigentlich am Arbeitsplatz erlaubt – und wo liegen die Grenzen? Der ÖGB klärt auf.
„Das Arbeitsrecht macht auch vor Halloween nicht Halt – die bestehenden Regeln gelten selbstverständlich auch am 31. Oktober“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.
Halloween ist in Österreich ein ganz normaler Arbeitstag – und damit gelten, wie an jedem anderen Tag, die üblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Pflichten.
Darf ich im (Grusel)Kostüm in die Arbeit kommen?
„Am besten im Vorfeld abklären, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter:innen kostümiert zur Arbeit kommen oder Halloween feiern“, rät ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter.
Grundsätzlich zählt die Kleidungsauswahl zur Privatsphäre von Arbeitnehmer:innen, daher besteht hier grundsätzlich Entscheidungsfreiheit. Einschränkungen kann es jedoch geben – etwa wenn ein branchenübliches Erscheinungsbild gilt, wie in Banken oder Kanzleien.
Auch Arbeitnehmer:innenschutz, Hygienevorschriften und Sicherheitsregeln müssen eingehalten werden. „Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht barfuß oder in High Heels arbeiten. Und am Bankschalter wird ein Zombiekostüm wohl nicht erlaubt sein“, so Weilharter.
Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?
Arbeitnehmer:innen können nicht gezwungen werden, sich zu verkleiden. „Generell können Halloweenkostüme nicht einfach angeordnet werden“, stellt Weilharter klar.
Ausnahmen gelten etwa für Beschäftigte in Kostümverleihen oder bei Halloweenpartys. Es gilt: Die Verkleidung darf aber nie entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden.
Außerdem kann niemandem zugemutet werden, bereits geschminkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu fahren. Die Umkleide- und Schminkzeit im Betrieb muss daher als Arbeitszeit zählen.
Ist es erlaubt, zu Halloween in der Arbeit Alkohol zu trinken?
„Ein Glas Wein oder Bier ist meist kein Problem – solange der Umtrunk nicht in ein Gelage ausartet und das Büro zur Partymeile wird“, sagt Weilharter.
Ein generelles Alkoholverbot im Job gibt es nicht, aber Arbeitnehmer:innen dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, der sie oder andere gefährdet – weder vor noch während der Arbeit oder in Pausen.
„Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich daranhalten. Auch kann der Konsum durch Betriebsvereinbarung geregelt werden“, so die Arbeitsrechtsexpertin.
Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenparty während der Arbeitszeit einlädt, muss diese Zeit bezahlt werden. Findet sie außerhalb statt, ist die Teilnahme freiwillig und unbezahlt.
Mehr Info zu diesem Thema auch hier: https://www.oegb.at/halloween_in_der_arbeit
Fotos von Verena Weilharter für Ihre Berichterstattung finden sie hier: Expertinnen und Experten des ÖGB | ÖGB
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