• 20.10.2025, 10:07:32
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  • OTS0041

Geringfügigkeit: neue Regeln ab 1. Jänner

Ab 1. Jänner 2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen.

Wien (OTS) - 
  • Geringfügiger Zuverdienst für Arbeitslose wird eingeschränkt

  • Ausnahmen für vier gesetzlich definierte Personengruppen

  • Schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt erwartet

Ab 1. Jänner 2026 wird es nur noch in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt sein, geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuzuverdienen. Diesen Beschluss hat das Parlament im Juni 2025 im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes gefasst.

Bisher konnten alle Personen, die arbeitslos waren, ohne zeitliche Einschränkungen aufgrund einer unselbstständigen oder selbstständigen Beschäftigung zusätzlich zum Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe geringfügig dazuverdienen. Im Jahr 2024 nutzten 28.120 Personen – also rund 9,5 Prozent der arbeitslosen Personen diese Möglichkeit. Ab 1. Jänner 2026 ist das nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Für vier gesetzlich definierte Personengruppen gibt es Ausnahmen zu dieser Regelung. Wer nicht zu diesen Personengruppen zählt, muss spätestens bis 31. Jänner 2026 die geringfügige Tätigkeit aufgeben, um ab 1. Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu haben und nicht rückwirkend den Anspruch zu verlieren.

Folgende Personen sind von der neuen Regelung ausgenommen:

  • Wer vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.

  • Langzeitarbeitslose Personen dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten.

  • Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf ebenfalls einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Für Personen, die bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist:

  • Langzeitarbeitslose, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind, müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen. Ausnahme: Personen über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.

  • Dasselbe gilt für Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.

Unternehmen müssen rechtzeitig Dienstverträge ändern

Von den Veränderungen werden nicht nur die arbeitslosen Personen, sondern genauso Unternehmen betroffen sein, die bisher auf geringfügig Beschäftigte zurückgegriffen haben. Denn spätestens mit Ende der Übergangsfrist am 31.Jänner 2026 müssen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sofern keine Ausnahme erfüllt ist, gelöst sein. Wenn dies nicht erfolgt, würden die geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe verlieren. „Wichtig ist, dass sich auch Unternehmen, die bisher etwa Spitzen durch geringfügig Beschäftigte ausgeglichen haben, rechtzeitig auf die geänderten Rahmenbedingungen vorbereiten und die notwendigen Änderungen in der Personalplanung berücksichtigen“, weist Johannes Kopf auf die Änderungen hin.

Hintergrund: insgesamt gab es im Jahr 2024 in Österreich 359.005 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 28.120 Personen davon bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Rückfragen & Kontakt

Arbeitsmarktservice AMS
Gregor Bitschnau, Pressesprecher
Telefon: +43 50 904 164 110, mob: +43 664 781 34 703
E-Mail: gregor.bitschnau@ams.at

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