- 16.10.2025, 09:28:33
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- OTS0047
apf für Verbesserungen bei Durchgangsfahrkarten
Die Europäische Kommission führt derzeit eine gezielte Überarbeitung der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr durch.
Im Mittelpunkt der laufenden Konsultation steht die Regelung zu Durchgangsfahrkarten (Artikel 12), die für den grenzüberschreitenden Bahnverkehr von zentraler Bedeutung ist.
In der Stellungnahme der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) haben wir hervorgehoben, dass die bislang fehlenden Fahrgastrechte im Zusammenhang mit Durchgangsfahrkarten ein wesentliches Hemmnis für die Attraktivität des Bahnverkehrs darstellen. Während Flug- und Busverbindungen vielfach durchgehende Buchungen mit einheitlichen Rechten ermöglichen, bleiben Bahnreisende häufig auf fragmentierte Angebote ohne klar geregelte Rechte beschränkt. Zahlreiche Beschwerden von Fahrgästen bei der Schlichtungsstelle der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte belegen diese Problematik.
Artikel 12 in seiner geltenden Fassung verpflichtet Eisenbahnunternehmen zwar, zumutbare Anstrengungen zur Bereitstellung von Durchgangsfahrkarten zu unternehmen, lässt jedoch erhebliche Spielräume zu. Aus Sicht der apf reichen punktuelle Anpassungen des Artikels nicht aus, um die Situation maßgeblich zu verbessern. Daher hat die apf einen vollständig überarbeiteten Vorschlag für Artikel 12 erarbeitet, der die Fahrgastrechte klarer und verbindlicher regeln soll.
Die Eckpunkte des apf-Vorschlags lauten:
Verbindliche Definition: Fahrkarten für aufeinanderfolgende Beförderungen zum Zweck einer durchgehenden Beförderung gelten grundsätzlich als Durchgangsfahrkarten – unabhängig davon, wo oder wie sie erworben wurden.
Haftungsregelungen: Bei einem Kaufvorgang über ein Unternehmen soll die volle Haftung nach den Artikeln 18-20 gelten; bei mehreren Eisenbahnunternehmen kann die Haftung auf 75 % begrenzt werden.
Kombination durch Fahrgäste: Werden Fahrkarten von den buchenden Personen selbst kombiniert, gelten diese nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. angemessene Mindestumsteigezeit, Kauf vor Fahrtantritt, Nachweis durch Reservierungen oder Zugbindungen) als Durchgangsfahrkarten.
Klarstellung zur EigentümerInnenstruktur: Eisenbahnunternehmen, die dem- oder derselben EigentümerIn zuzurechnen sind, gelten für die Zwecke des Artikels als ein einziges Eisenbahnunternehmen.
Das Ziel der apf ist es, mit diesem Vorschlag einen Beitrag zu einer praxisnahen und zugleich verbraucherschützenden Neufassung von Artikel 12 zu leisten. Damit soll der Bahnverkehr im grenzüberschreitenden Personenverkehr gegenüber anderen Verkehrsträgern deutlich gestärkt werden.
Der vollständige Vorschlag wurde im Rahmen der öffentlichen Konsultation auf der Plattform der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Rückfragen & Kontakt
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Georg Loderbauer, MA
Telefon: +4315050707150
E-Mail: g.loderbauer@apf.gv.at
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