- 30.09.2025, 13:42:02
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- OTS0131
VwGH bestätigt Rechtsauffassung zur UVP-Pflicht (Einzelfallprüfung) der Seilbahn Kahlenberg
VwGH folgt europarechtlichem Begriffsverständnis
Der VwGH hat unserem Mandanten in einem wegweisenden Erkenntnis Recht gegeben und damit einen wichtigen Meilenstein in der rechtlichen Auseinandersetzung rund um die geplante Seilbahn auf dem Wiener Kahlenberg gesetzt.
Der VwGH stellte klar, dass bei der Auslegung des UVP-G 2000 ein weiter Begriffsansatz heranzuziehen ist, der sich unmittelbar aus der einschlägigen EU-Richtlinie (UVP-RL) ergibt. Sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung ergibt sich klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand des Anhang II Z 10 lit. h UVP-RL unterliegen.
Im Ergebnis bestätigte der VwGH somit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, sehr wohl auch unter die einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 fallen. Damit unterliegt auch das Projekt „Seilbahn Kahlenberg“ dem UVP-G 2000 – eine Einzelfallprüfung gemäß dem UVP-G 2000 ist somit zwingend durchzuführen.
„Dies ist ein großer Sieg für unsere Mandanten und ein starkes Signal für den Rechtsstaat“, erklärt Mag. Fiona List-Faymann. „Der VwGH hat unmissverständlich klargestellt, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht durch enge Auslegungen umgangen werden dürfen. Das Urteil stärkt nicht nur die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch den Umweltschutz in Österreich.“
Die Bürgerinitiativen, betroffenen Anrainerinnen und Anrainer sowie die Umweltorganisation zeigen sich über diese richtungsweisende Entscheidung erfreut und jubeln über den Erfolg vor dem Höchstgericht.
Mit dieser Entscheidung ist sichergestellt, dass die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf Natur, Landschaft und Lebensqualität einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen.
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