• 22.09.2025, 12:59:04
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Österreichisches Hebammengremium (ÖHG) zum Fall toter Zwilling / Geburt in Kroatien

Wien (OTS) - 


Wichtige Klarstellungen des Österreichischen Hebammengremiums:

  • Die beschuldigte Österreicherin war keine zugelassene Hebamme

  • Es gibt weder in Österreich noch in der Europäischen Union „international zertifizierte“ Hebammen

  • Sichere Hausgeburt in Österreich

Länderübergreifende Hebammenarbeit ist in Österreich klar geregelt

Der Fall einer österreichischen Frau, die eine Zwillingsgeburt in Kroatien leitete, bei der tragischerweise ein Baby zu Tode kam, hat auch in Österreich bei vielen Hebammen große Bestürzung und Betroffenheit ausgelöst.

Dem Österreichischen Hebammengremium (ÖHG), der Kammer aller Hebammen in Österreich, ist es ein Anliegen anlässlich dieses bedauerlichen und traurigen Vorfalls Klarheit und Transparenz über die Regelung von länderübergreifender Hebammenarbeit zu schaffen.

Der Name und die Identität der Frau, die diese Hausgeburt geleitet hat, ist dem ÖHG im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Amtshilfe vom Außenministerium bestätigt worden. Daher können wir bekannt geben, dass ihr vor mehr als 20 Jahren die Berufsberechtigung entzogen wurde, und sie seit damals über keine Berufsberechtigung als Hebamme in Österreich verfügt.

Certificate of Good Standing als nationale Bestätigung für eine Tätigkeit im Ausland

In einigen Medien ist immer wieder von einer „internationalen Zertifizierung“ die Rede. Eine solche Zertifizierung gibt es weder in Österreich noch in der Europäischen Union. Wenn eine österreichische Hebamme im Ausland tätig sein will, kann beim ÖHG um ein Certificate of Good Standing (CoGS) angesucht werden. Wird das Zertifikat gewährt, ist dies eine Bestätigung, dass die Hebamme ihre Profession rechtmäßig ausübt und dass ihr bis zum Datum der Bestätigung die Berufsberechtigung nicht entzogen wurde. Für eine Tätigkeit in Kroatien hat das ÖHG zum jetzigen Stand kein Ansuchen für solch ein Zertifikat erreicht.

Die Zulassung, ob eine Hebamme praktizieren darf, obliegt aber immer jenem Land, in dem die Hebamme ihren Beruf ausüben möchte – in diesem Fall also Kroatien.

Ausländische Hebammen werden in Österreich durch das ÖHG geprüft

Will eine Hebamme aus dem EWR oder aus der Schweiz, die ihren Berufssitz im Ausland hat, eine vorübergehende freiberufliche Tätigkeit als Hebamme in Österreich ausüben, muss sie ihre Eignung (u.a. Qualifikationsnachweis, Konformitätsbescheinigung) jährlich dem ÖHG vorlegen. Diese Meldung wird vom ÖHG geprüft und gegebenenfalls bestätigt. (siehe Hebammengesetz, § 21).

Eine Zulassung kann nur erteilt werden, wenn in keinem EU-Staat ein aufrechter Entzug der Berufsberechtigung vorliegt. Bei berechtigten Zweifeln bezüglich einer Berufszulassung steht für die anerkennende Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zur Verfügung.

Alle aktiven Hebammen in Österreich sind im Hebammenregister erfasst. Dieses ist auch öffentlich einsehbar (Hebammenregister | Österreichisches Hebammengremium). Wer sich allerdings über eine der oben erwähnten Hebammen, die ein vorübergehende freiberufliche Tätigkeit in Österreich ausüben, informieren will, muss sich an das ÖHG wenden, um eine Verifikation der Berechtigung zu erfragen.

Hausgeburten sind in Österreich grundsätzlich sicher und im Hebammengesetz klar geregelt

In Österreich macht die Zahl der Hausgeburten derzeit unter 2% aller Geburten aus. Eine Hausgeburt darf von einer Hebamme alleine geleitet werden, sofern keine Ausschließungsgründe vorliegen und keine Regelwidrigkeiten unter der Geburt auftreten – also nur bei unauffälliger Schwangerschaft ohne belastende Vorgeschichte. Dies festzustellen ist die Kompetenz und Aufgabe von Hebammen. Mehrlingsgeburten dürfen in Österreich nicht im Rahmen einer Hausgeburt stattfinden. (siehe Hebammengesetz, § 4)

Rückfragen & Kontakt

Public Health PR
Lisbeth Christely, MSc
Telefon: +4369912391631
E-Mail: lisbeth.christely@publichealth.at

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