• 27.08.2025, 07:00:03
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Erneuerbare Energien: Alpenkonvention als Maßstab

Medienmitteilung zu „Erneuerbare Energien: Alpenkonvention als Maßstab für naturverträgliche Umsetzung der RED III im Alpenraum“

Wien/Innsbruck (OTS) - 

Die EU will den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Doch in den Alpen darf das nicht zulasten sensibler Naturräume gehen. CIPRA International hat durch eine juristische Eingabe zwei herausragende Klärungen erreicht: Die Alpenkonvention ist als völkerrechtlich verbindlicher Vertrag dem Sekundärrecht der Europäischen Union übergeordnet. Folglich sind deren Vorgaben auch bei der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) einzuhalten.

Der unabhängige Überprüfungsausschuss der Alpenkonvention hat seit 2023 untersucht, ob die RED III Richtlinie gegen die Ziele des internationalen Vertragswerks zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) verstößt. Das nun vorliegende Ergebnis ist von grundsätzlicher Bedeutung, wie im Laufe des Verfahrens die EU-Kommission gegenüber der Alpenkonvention festgehalten hat: Die Organe der EU sind an die von der EU geschlossenen Abkommen gebunden, sodass diese Abkommen Vorrang vor dem sekundären Unionsrecht haben.

Der Bericht des Ausschusses hält zudem fest: Es liegt in der Verantwortung der EU-Mitgliedsstaaten im Alpenraum, bei der Umsetzung der RED III die Vorgaben der Alpenkonvention einzuhalten. „Die RED III darf nicht dazu führen, dass geltender Umwelt- und Naturschutz umgangen wird. Die Mitgliedsstaaten haben bei der Umsetzung Handlungsspielraum – und sie müssen ihn dahingehend nutzen, die Alpen konsequent im Sinne der Alpenkonvention zu schützen“, erläutert Paul Kuncio, Geschäftsleiter von CIPRA Österreich, der als Jurist auch die Rechtsservicestelle Alpenkonvention betreut. In diesem Sinne sind etwa Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien in Schutzgebieten, Mooren und Feuchtgebieten zu vermeiden. Auch vom Bau neuer Wasserkraftwerke in ökologisch sensiblen Alpenregionen ist abzusehen.

Bund und Bundesländer am Zug

Der Bund und die Bundesländer können den Handlungsspielraum bei der Umsetzung der RED III (z. B. EABG, Tiroler EABG oder Steiermärkisches EABG) nutzen, um die Energiewende im Sinne der Alpenkonvention zu gestalten. Etwa können bestimmte Energieträger von Vorrangregelungen oder das „überragende öffentliche Interesse“ für den Bau und Betrieb Erneuerbarer Energieproduktionsanlagen in besonders schützenswerten Gebieten ausgenommen werden, was dem Schutz und Erhalt der Natur dient. Dem Bericht des Überprüfungsausschusses der Alpenkonvention lassen sich folgende Schlussfolgerungen entnehmen:

  • Keine Vorranggebiete für erneuerbare Energien in Schutzgebieten, Mooren oder Feuchtgebieten

  • Aussetzung des „übergeordneten öffentlichen Nutzungsinteresses“ in besonders sensiblen Naturräumen

  • Keine Ausnahme vom Screening für Wind- und Solarprojekte, mit dem potenzielle, erhebliche Umweltauswirkungen beurteilt werden

  • Klare Definition der Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Alpenkonvention

  • Vorrangige Errichtung neuer Energieproduktionsanlagen auf bereits versiegelten oder bebauten Flächen

„Die Alpenkonvention bietet einen Kompass für eine naturverträgliche Energiewende, die den Ausbau fördert und sensible Naturräume erhält.“, betont Stephan Tischler, Vorsitzender von CIPRA Österreich. „Jetzt liegt es an den Bundesländern und der Republik Österreich, bei der Umsetzung der RED III Richtlinie diese Schlussfolgerung und damit die letztlich verbindlichen Vorgaben der Alpenkonvention entsprechend zu berücksichtigen.“ Die Ergebnisse des Verfahrens sind besonders relevant, da bis Februar 2026 die Beschleunigungsgebiete für die erneuerbare Energieproduktion auszuweisen sind. Der Bericht des Überprüfungsausschusses ist hier abrufbar: www.alpconv.org

Diese Mitteilung und druckfähige Pressebilder stehen zum Download bereit unter: www.cipra.org/de/medienmitteilungen

Rückfragen & Kontakt

CIPRA Österreich
Mag. Paul Kuncio
Telefon: +43 677 643 310 41
E-Mail: paul.kuncio@cipra.org

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