- 25.08.2025, 09:45:03
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- OTS0029
AK: Faire Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen schaffen – klare gesetzliche Regeln sind nötig!
AK führt derzeit mehrere Musterverfahren
Die jüngsten Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) und Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zu den Wertsicherungsklauseln verunsichern Mieter:innen. Die AK sieht in vielen Wertsicherungsklauseln eine systematische Benachteiligung von Mieter:innen – regelmäßig auch als gesetzlich unzulässig. Mehrere von der AK geführte Muster- und Verbandsverfahren sollen klären, welche Klauseln tatsächlich verboten sind. Um Sicherheit zu schaffen, sind gesetzliche Regeln zur Mietzinsanpassung (Wertsicherung) für alle Wohnungsmietverträge nötig, verlangt die AK.
Durcheinander bei Preisanpassungsklauseln: Mitte Juli hat der VfGH bestätigt, dass eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz nicht verfassungswidrig ist und weiterhin auch auf Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen angewendet werden darf. Konkret: Diese Bestimmung kann Konsument:innen – auch Mieter:innen – weiterhin vor unzulässigen Vertragsbestimmungen und Preiserhöhungen in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss schützen. Klären müssen es letztlich Gerichte.
Ende Juli hat dann ein Senat des OGH – entgegen der Rechtsprechung anderer Senate – erklärt: Diese Bestimmung ist doch nicht auf Mietverträge (und andere mehr als zwei Monate dauernden Dauerschuldverhältnisse, etwa Kredit- oder Kontoführungsverträge bei Banken) anzuwenden. Die Klage einer Mieterin wurde abgewiesen.
Ein aktueller Fall aus dem AK Altbau-Mietencheck zeigt: Herr Z. hat Ende März 2022 einen Mietvertrag unterschrieben, Beginn 1. April 2022. Die erste Mieterhöhung war am 1. Mai um 5,8 Prozent, also nach nur einem Monat, 33 Tage nach Mietvertragsabschluss. „Das ist unfair, wir werden eventuell auch mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Musterprozess klären, ob der Schutz der Konsument:innen hier tatsächlich nicht mehr gilt“, sagt AK Wohnrechtsexperte Walter Rosifka.
In der Praxis gibt es noch weitere Wertsicherungsvereinbarungen, die ungerecht sind:
+ Einseitig: Die Miete steigt mit der Inflation, sinkt aber nicht bei Deflation. Nur Mieter:innen tragen das Inflationsrisiko.
+ Rückwirkend: Die Mietindexierung beginnt mehrere Monate vor Vertragsabschluss, also mit einer Inflation aus der Zeit vor Mietvertragsabschluss.
+ Unsachlich: Die Vereinbarung stellt auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Index, etwa Baukostenindex ab.
+ Intransparent: Mieter:innen können die Vereinbarung nicht nachvollziehen.
+ Ungerecht: Vermieter:innen erhalten steigende Mietzinse, während Mieter:innen in immer schlechteren Wohnungen wohnen, das heißt: Wird etwa der Kühlschrank kaputt oder bekommt die Badewanne einen Riss, muss der:die Mieter:in die Reparatur laut den üblichen Verträgen selbst zahlen, trotzdem er:sie immer mehr an Miete zahlen muss.
Die AK verlangt eine klare gesetzliche Regelung zur Mietzinsanpassung (“Wertsicherung”) für alle Wohnungsmietverträge. Die Inflationsspirale beim Wohnen muss jedenfalls vermieden werden – maximal zwei Prozent mehr pro Jahr sind genug! Bei anderen Formen der Veranlagung – etwa am Konto oder Sparbuch – ist gar ein Inflationsausgleich auch nicht vorgesehen. Zudem ist ein modernes, transparentes Mietrecht mit klaren Mietobergrenzen auch für den privaten Bereich nötig.
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