• 12.08.2025, 08:00:38
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  • OTS0005

Verfassungsgerichtshof hebt gesetzwidriges Fahrverbot in Tirol auf – Unternehmer kündigt Schadenersatzforderung in Millionenhöhe an

Erkenntnis hat Signalwirkung für ganz Österreich: Behörden dürfen keine unbestimmten, unsachlichen oder fehlerhaft kundgemachten Verordnungen erlassen

Wien (OTS) - 

Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025 die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 8. Juli 2021 erlassene Verordnung über ein Fahrverbot auf der Zillergrundstraße im Gemeindegebiet Brandberg zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Höchstgericht stellte fest, dass die Verordnung in mehrfacher Hinsicht gegen elementare verfassungs- und einfachgesetzliche Vorgaben verstoßen hat:

  1. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
    Der VfGH sah keine sachliche Rechtfertigung für die in der Verordnung festgelegten Ausnahmen. Während bestimmte Verkehrsarten – wie der Werksverkehr eines Kraftwerks, der Verkehr von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, land- und forstwirtschaftliche Transporte oder der Linienverkehr mit Omnibussen – vollständig vom Fahrverbot ausgenommen waren, wurde der sonstige LKW-Verkehr nahezu vollständig untersagt und nur in eng begrenztem Umfang zugelassen. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar.
  2. Unzulässige Verweisungen auf externe Regelungen
    Die Ausnahmen in § 2 Z 4 und 5 der Verordnung verwiesen auf eine „Mautregelung“ sowie auf einen „Beschluss des Verwaltungsausschusses der Weginteressentschaften Zillergrund und Bärenbad“. Diese Regelungen stammten nicht von der Bezirkshauptmannschaft selbst und waren nicht hinreichend bestimmt. Der VfGH stellte klar, dass eine solche „dynamische Verweisung“ ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist, da sie die inhaltliche Gestaltung der Verordnung unzulässig an Dritte auslagert.
  3. Fehlende Bestimmtheit
    Selbst bei Annahme einer zulässigen Verweisung fehlten klare Kriterien, wie die beschränkten Ausnahmefahrten (maximal 24 pro Tag, höchstens sechs pro Unternehmen) zu vergeben sind.
  4. Gesetzwidrige Kundmachung
    Entscheidend war schließlich, dass die Kundmachung der Verordnung nicht den Vorgaben des § 44 Abs. 2b StVO entsprach. Auf der Zusatztafel war lediglich die Fundstelle im „Boten für Tirol“ angegeben. Damit war für Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich, dass überhaupt Ausnahmen vom Fahrverbot existieren – ein schwerwiegender Mangel, der allein zur Aufhebung führte.

Schaden in Millionenhöhe

Das betroffene Unternehmen (Wildauer-Transporte, Erdbewegungen Gesellschaft m.b.H.) mit Sitz im Zillertal war durch das unrechtmäßige Fahrverbot massiv eingeschränkt. Lieferungen, Transporte und logistische Abläufe wurden erheblich behindert. Der entstandene wirtschaftliche Schaden beläuft sich nach ersten Schätzungen auf mehrere Millionen Euro. Die Wildauer-Transporte, Erdbewegungen Gesellschaft m.b.H. war in diesem Verfahren von der List Rechtsanwalts GmbH vertreten, die den Fall von Beginn an juristisch begleitet und nun einen wichtigen Erfolg vor dem Höchstgericht erzielt hat.

„Diese Entscheidung bestätigt, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat“, erklärt Dipl.-Ing. Dr. Andreas Schmid. „Wir haben über Jahre unter den Folgen dieser Verordnung gelitten. Jetzt werden wir den entstandenen Schaden konsequent geltend machen.“

Signalwirkung über den Einzelfall hinaus

Dieses Erkenntnis ist weit mehr als ein lokaler Erfolg – es ist ein deutliches Stoppsignal an alle Behörden in Österreich:

Unsachliche Ungleichbehandlungen und unbestimmte Regelungen haben vor dem VfGH keinen Bestand. Jede Verordnung muss nicht nur auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, sondern auch so kundgemacht werden, dass die Betroffenen ihre Rechte erkennen und wahrnehmen können. Der VfGH hat damit unmissverständlich klargestellt: Rechtsstaatlichkeit ist nicht verhandelbar.

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