• 25.07.2025, 14:30:02
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Pröll/Hattmannsdorfer: „Verfahrensturbo“ zur Reform des AVG-Großverfahrens geht in Begutachtung

Neue Rahmenbedingungen: 50 statt 100 Beteiligte, Ediktalsperre fällt, Verfahrensverschleppungen werden verhindert

Wien (OTS) - 

Der Entwurf zur Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Reform des sogenannten Großverfahrens (§§ 44a ff AVG) wird für eine sechswöchige Begutachtungsphase veröffentlicht.

Der zuständige Verfassungs-Staatssekretär Alexander Pröll dazu: „Wir wollen mit der Reform die Genehmigungsverfahren rascher, digitaler und strukturierter machen – wir zünden den Verfahrensturbo, damit Österreich in Zukunft wettbewerbsfähig ist und der Ausbau der notwendigen Infrastruktur für den Wirtschaftsstandort Österreich vorangetrieben wird.“

Wer in Österreich investieren will, braucht oft mehr Geduld als Kapital. Mit dem Start der Begutachtung der Reform des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes setzen wir den ersten Schritt einer großen Verfahrensoffensive. Die einfacheren Regeln für Großverfahren gelten künftig schon ab 50 Beteiligten – nicht erst ab 100. Die Sommerpause für öffentliche Bekanntmachungen – die sogenannte Ediktalsperre – wird gestrichen. Und Teilbereiche eines Verfahrens können abgeschlossen werden, noch bevor das gesamte Verfahren fertig ist. So holen wir wertvolle Zeit zurück – und stärken den Standort. Als Nächstes folgt ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Im Herbst reformieren wir die Umweltverträglichkeitsprüfungen. Unser Ziel ist klar: Genehmigungen müssen schneller, Verfahren schlanker werden – damit Investitionen und Innovationen wieder leichter möglich sind“, so Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer.

Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt hat im Vorfeld gemeinsam mit den Reformpartnern sowie mit anderen Ressorts umfangreiche Praxiserfahrungen analysiert. Besonders bewährte Bestimmungen aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) dienen als Vorbild.

Die Neuerungen

Ziel der Novelle ist es, große und komplexe Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten: Mehr Projekte werden von den vereinfachten Großverfahrensregeln profitieren und eine raschere Verfahrensabwicklung wird mit klareren Strukturen und einem besseren Verfahrensmanagement kombiniert.

Die Einstiegsschwelle ins Großverfahren wird gesenkt: Statt wie bisher erst bei 100 voraussichtlich Beteiligten, kommt das Verfahren künftig bereits ab 50 Beteiligten zur Anwendung. Dadurch steigt die Anzahl der Verfahren, die von den beschleunigten und besser strukturierten Regeln profitieren, erheblich.

Bei großen Verfahren soll künftig eine zentrale, elektronische Plattform zum Einsatz kommen. Dort werden alle wichtigen Schritte transparent und nachvollziehbar dokumentiert. Weitere Digitalisierungsmöglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung sollen geprüft werden. Zudem wird hinterfragt, ob die Pflicht zur Veröffentlichung in Tageszeitungen noch zeitgemäß ist – moderne Alternativen werden geprüft.

Auch während der bisher üblichen Verfahrenspausen in den Weihnachts- und Sommermonaten (sogenannte „Ediktalsperre“) sollen Großverfahren – digital veröffentlicht im RIS – durchgeführt werden können.

Weiters kann die Behörde künftig eine Frist – spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung – setzen, bis zu der Parteienvorbringen spätestens zu erstatten sind. Verspätetes Vorbringen ist nicht mehr zu berücksichtigen. Das Ermittlungsverfahren kann künftig auch abschnittsweise – für Teilbereiche eines Vorhabens – abgeschlossen werden. Damit kann nachträgliches Vorbringen gezielt ausgeschlossen werden. Die bisher achtwöchige Auflagefrist von Ediktalschriften wird auf sechs Wochen verkürzt.

Mit den neuen Fristen für Parteienvorbringen verhindern wir, dass Verfahrensbeteiligte – wie etwa NGOs – Verfahren ewig verschleppen können. Damit schieben wir bewusstem Verzögern den Riegel vor“, so Pröll.

Darüber hinaus soll geprüft werden, ob die Heranziehung von Amtssachverständigen und die Regelung über nichtamtliche Sachverständige unter Wahrung der Objektivität einfacher gestaltet werden kann.

Der Gesetzesentwurf steht zur öffentlichen Begutachtung bereit und Stellungnahmen können bis zum 5. September 2025 eingebracht werden.

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