• 24.07.2025, 12:13:03
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WKÖ-Fachverbände Gastronomie und Hotellerie zur neuen Trinkgeldregelung: Rechtssicherheit für Betriebe und Mitarbeiter erreicht

Trinkgeldregelung schützt vor Nachforderungen und bringt Klarheit – auch bei Kartenzahlung und Troncsystemen

Wien (OTS) - 

„Mit der heute zwischen den Regierungsspitzen erfolgten Einigung zur Trinkgeldthematik können wir für unsere Betriebe endlich einen Schlussstrich unter die seit Monaten bestehende Rechtsunsicherheit und Gefahr von Nachforderungen seitens der Sozialversicherung in Zusammenhang mit Trinkgeldern ziehen“, kommentieren Alois Rainer, Fachverbandsobmann Gastronomie, und Georg Imlauer, Fachverbandsobmann Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), die heute verkündete Einigung zur steuer- und abgabenrechtlichen Behandlung des Trinkgelds.

Das bisherige System mit vielen unterschiedlichen Regelungen je Bundesland war unübersichtlich und untauglich: „Die derzeit gültigen Bestimmungen sind komplex, österreichweit uneinheitlich und bringen weder für Unternehmer:innen noch für ihre Mitarbeiter:innen Rechtssicherheit. Betriebe und in weiterer Folge auch Arbeitnehmer:innen müssen aktuell bei Trinkgeldern, die deutlich über der Trinkgeldpauschale liegen, Nachforderungen seitens der Sozialversicherung fürchten“, erklären beide Obleute und führen weiter aus: „Auch die in der Praxis oftmals übliche eigenständige Verteilung von Trinkgeld unter den Mitarbeiter:innen über ein Troncsystem war rechtlich bislang nicht klar geregelt und kann sogar zum Wegfall der Steuerfreiheit von Trinkgeld führen.“

Die Branchenvertreter haben daher für eine umfassende Lösung der Trinkgeldproblematik gekämpft, wobei insbesondere Rechtssicherheit für die Zukunft aber auch für jene Betriebe, die bereits mit Nachforderungen konfrontiert sind, erreicht werden musste. Die heute präsentierte Lösung sieht vor, dass es zukünftig keine Nachforderungen der Sozialversicherung mehr geben kann, da die Abgabenpflicht mit den Pauschalen vollständig erfüllt wird. Dies unabhängig davon, ob das Trinkgeld in Bar oder mittels elektronischer Zahlung gegeben wird. Zwei Pauschalen, für Mitarbeiter:innen mit und ohne Inkasso, decken unterschiedliche Trinkgeldhöhen ab, Mitarbeiter:innen, die kein Trinkgeld erhalten, können aus den Pauschalen hinausoptieren. Auch bei einem wesentlichen Unterschreiten der Pauschalen kann die Bemessung der Abgaben am tatsächlichen Trinkgeld erfolgen. Darüber hinaus werden auch bereits kontrollierte Betriebe nicht weiter belastet. Die neuen Regelungen sollen mit 1.1.2026 in Kraft treten.

Gewerkschaft verhinderte Abgabenfreiheit von Trinkgeld

Von „schwierigen Verhandlungen“ spricht Susanne Kraus-Winkler, Bundesspartenobfrau Tourismus und Freizeitwirtschaft, die in der Neuregelung einen wesentlichen Fortschritt sieht: „Die rechtliche Klarstellung beim Troncsystem – sowohl im Einkommens- als auch im Sozialversicherungsrecht – sowie die Rechtssicherheit auch bei Kartenzahlungen sind essenzielle Eckpunkte dieser Einigung.“

Während sich die Branchenvertreter der Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammern Österreichs unterstützt von maßgeblichen Politiker:innen aller Parteien für eine gänzliche Abgabenfreiheit eingesetzt haben, haben Sozialministerin und Finanzminister auf eine Sozialpartnereinigung gedrängt. „Als Branchenvertreter sind wir nach wie vor der Ansicht, dass eine vollkommene Steuer- und Abgabenfreiheit von Trinkgeld die beste Lösung ist. Denn damit wäre sowohl für Mitarbeiter:innen als auch für die Betriebe die Abgabenlast gesunken. Die Blockadehaltung der Gewerkschaft inklusive überzogener Vorstellungen von der Höhe der Pauschalen, die nicht nur Betrieben, sondern auch Mitarbeiter:innen geschadet hätte, ist uns vollkommen unverständlich“, zeigen sich beide Obleute ernüchtert.

„Wesentlich ist, dass die gefundene Kompromisslösung, die von uns geforderte Rechtssicherheit für die Branche bringt. Für uns ist es unabdingbar, dass Nachforderungen an Betriebe zu Trinkgeldern, die ausschließlich zwischen Gästen und Mitarbeiter:innen fließen, ausgeschlossen sind“, so die Obleute abschließend. (PWK297/EL)

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