BMF informiert über Einfuhrbestimmungen, Artenschutz, Wertgrenzen und Schutz vor Tierseuchen
Die Sommerferien stehen vor der Tür – für viele Österreicherinnen und Österreicher beginnt die schönste Zeit des Jahres. Doch damit die Urlaubserinnerungen nicht an der Zollkontrolle enden, rät Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl zur rechtzeitigen Information über Einfuhrbestimmungen.
„Ein Blick auf die Einfuhrbestimmungen spart Ärger und oft auch viel Geld. Wer sich vorab schlau macht, reist entspannter, kommt sorgenfrei nach Hause und leistet auch selbst einen Beitrag zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen“, so Staatssekretärin Eibinger-Miedl. „Deshalb informieren wir Seitens des BMF umfassend, damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen gibt.“
Zugleich verweist Staatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl auf die wichtige Arbeit des Zolls: „Der österreichische Zoll sorgt mit seinen täglich Aufgriffen am Flughafen Wien dafür, dass gefährliche Waren, gefälschte Produkte und illegale Souvenirs gar nicht erst nach Österreich gelangen. Allein 2024 wurden rund 73.000 gefälschte Artikel mit einem Warenwert von 38 Millionen Euro sichergestellt. Das schützt uns alle – unsere Gesundheit, unsere Umwelt und unsere Wirtschaft.“
„Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit – sie ist das Ergebnis exzellenter Teamarbeit. Sicherheit zu gewährleisten ist unser oberstes Ziel und erfordert große Wachsamkeit, enormen Einsatz und bestmögliche Kooperation. Die zahlreichen Rauschgiftaufgriffe in den letzten Wochen, vorwiegend aus Flügen aus Bangkok, dokumentieren, dass an unserem Flughafen ganz genau hingeschaut wird. Hier kommen Schmuggler nicht leicht durch. Ich danke dem Zoll für die gute Zusammenarbeit, diese ist mitentscheidend für einen reibungslosen und sicheren Flughafenbetrieb. Für ihren nicht leichten, täglichen Einsatz gebührt den Zoll-Mitarbeitern, den menschlichen und den vierbeinigen, großer Dank“, ergänzt Dr. Günther Ofner, Vorstand der Flughafen Wien AG.
Reisen innerhalb der EU: Freier Warenverkehr mit Einschränkungen
Innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich der freie Warenverkehr – Reisende dürfen Produkte für den Eigenbedarf mitführen, ohne dass Zölle oder Einfuhrabgaben anfallen. Dennoch sind bestimmte Mengen- und Nutzungsvorgaben zu beachten, insbesondere bei Tabak und Alkohol.
Folgende Richtmengen gelten für den Eigenbedarf:
800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak und 800 Tabaksticks („Heets“) oder 250 g enthaltener Tabak bei anderer Aufmachung, oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.
Für alkoholische Getränke
10 Liter Spirituosen, 20 Liter andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol., 90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und 110 Liter Bier, oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.
Die Einhaltung dieser Richtmengen wird durch stichprobenartige Kontrollen überprüft. Dabei wird insbesondere sichergestellt, dass die Waren nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, keine verbotenen Substanzen eingeführt und die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und die Umwelt geschützt werden.
Einreise aus Nicht-EU-Staaten: Strenge Freimengen und Wertgrenzen
Bei der Rückkehr aus Drittstaaten gelten deutlich strengere Regelungen. Nur bestimmte Mengen an Waren dürfen abgabenfrei und für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden:
Tabakwaren (pro Person): 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (≤ 3 g je Stück) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkoholische Getränke (pro Person): 1 Liter Alkohol mit mehr als 22 % vol. oder unvergällter Alkohol mit mehr als 80 % vol. Ethylalkohol oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22 % vol. oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier.
Befreiungen für Tabakwaren und Alkohol bzw. alkoholische Getränke gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
Andere Waren (nicht gewerblich)
Freigrenze von 300 Euro für Landreisende, 430 Euro für Flugreisende. Für Reisende unter 15 Jahren beträgt die Freigrenze 150 Euro, unabhängig vom Verkehrsmittel.
Innerhalb dieser Wertgrenzen ist z. B. die Einfuhr von max. 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 g enthaltener Tabak möglich. Wird diese Freigrenze überschritten, muss glaubhaft gemacht werden, dass die Waren weiterhin dem Eigenbedarf dienen. Andernfalls fallen Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern an.
Für Waren bis 700 Euro kann eine pauschale Verzollung von 2,5 % erfolgen (ausgenommen Tabak und zollfreie Waren). Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
Bargeldregelung: Meldepflicht ab 10.000 Euro
Wer mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln (inkl. Schecks, Goldmünzen, Barren) in die EU ein- oder ausreist, ist verpflichtet, dies schriftlich anzumelden. Alle Informationen dazu finden sich unter:
Achtung bei Souvenirs: Artenschutz ernst nehmen
Produkte aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten dürfen oft nur mit Artenschutzdokumenten eingeführt werden. Die Einfuhr ohne Genehmigung kann nicht nur zur Strafe, sondern auch zur Beschlagnahme des Souvenirs führen.
Erlaubt sind in der Regel (pro Person):
Bis zu 125 g Kaviar von Störarten in gekennzeichnetem Behälter, bis zu 3 Regenstöcke (Rainsticks) aus Kakteenholz, bis zu vier verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von weniger streng geschützten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen), bis zu 3 Gehäuse von Fechterschnecken, bis zu 4 tote Seepferdchen, bis zu 3 Exemplare Riesenmuscheln und bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl, 2 Sets Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) aus Adlerholz.
Reisen mit Tieren
Innerhalb der EU bzw. bei der Einreise aus Drittstaaten dürfen max. 5 Heimtiere (Hund, Katze, Frettchen) mitgeführt werden, sofern für jedes Tier ein EU-Heimtierausweis („Pet Passport“) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung vorliegt. Die Mitnahme darf jedoch nicht zu Handelszwecken erfolgen.
Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und nicht zu Handelszwecken innerhalb der EU transportiert werden, bestehen derzeit keine Beschränkungen.
Je nach Herkunft der Tiere können die erforderlichen Voraussetzungen unterschiedlich sein. Bei Nichtbeachtung der tiergesundheitlichen Vorgaben droht eine kostenpflichtige Quarantäne oder Rücksendung. Die Kosten dafür sind jeweils durch die Reisende oder den Reisenden zu tragen und können mehrere Tausend Euro pro Tier betragen.
Tierseuchen: Einfuhrverbot schützt vor Maul- und Klauenseuche
Um die Einschleppung von Tierseuchen zu verhindern, gelten für die Einfuhr oder Verbringung von Waren tierischen Ursprungs nach Österreich bestimmte Beschränkungen. Fleisch, Wurst, Käse oder Milchprodukte können gefährliche Tierseuchen wie die Maul- und Klauenseuche nach Österreich bringen. Bereits kleinste Mengen können Infektionsketten auslösen.
Innerhalb der Europäischen Union ist es grundsätzlich erlaubt, geringe Mengen an Waren tierischen Ursprungs im persönlichen Reisegepäck mitzuführen, sofern sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Dazu zählen Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus hergestellte Produkte. Einschränkungen bestehen jedoch im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest sowie im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Die Mitnahme tierischer Erzeugnisse im persönlichen Gepäck aus Nicht-EU-Staaten ist zum privaten Gebrauch nur in bestimmten Fällen gestattet: Dazu zählen bis zu gesamt 2 Kilogramm Honig und Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis, höchstens 2 Kilogramm Konsumeier, bis zu gesamt 2 Kilogramm Säuglingsmilchpulver und Säuglingsanfangsnahrung, bis zu 2 Kilogramm medizinische Lebensmittel sowie bis zu 2 Kilogramm Heimtierfutter, das aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird. Fischereierzeugnisse dürfen entweder als ein ganzer Fisch oder in einer Menge von bis zu 20 Kilogramm eingeführt werden. Die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen ist hingegen untersagt.
Die angeführten Mengengrenzen gelten jeweils pro Person bzw. pro Sendung und sind untereinander kumulierbar. Werden verbotene oder zu große Mengen tierischer Produkte eingeführt, werden diese von der Zollbehörde beschlagnahmt und vernichtet. Die entstehenden Kosten für die Entsorgung sind von den Reisenden selbst zu tragen.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen keine Einschränkungen für die Verbringung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen.
Die Einfuhr von Pflanzen – dazu zählen auch zum Anpflanzen vorgesehene Gewächse –, Pflanzenteilen, Obst, Gemüse, Blumen sowie Saatgut aus Ländern außerhalb der EU unterliegt grundsätzlich einer Kontrollpflicht, sofern kein generelles Einfuhrverbot besteht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bananen, Datteln, Ananas, Durian und Kokosnüsse.
Wer Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse trotz eines geltenden Einfuhrverbots oder ohne die erforderlichen Kontrollen zu beachten einführt, muss damit rechnen, dass diese von der Zollbehörde beschlagnahmt und vernichtet werden. Auch in diesem Fall sind die entstehenden Kosten von den Reisenden selbst zu übernehmen.
Gut informiert in den Urlaub
Um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden, empfiehlt das BMF, sich vor der Reise über die aktuellen Einfuhrbestimmungen zu informieren. Detaillierte Informationen zu einzelnen Warengruppen und Ausnahmen gibt es unter: www.bmf.gv.at/zoll/reise
Fotos: https://flic.kr/s/aHBqjCkAuv
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