Gesetzesreparatur zur Wiederherstellung der Einkommenssteuerbegünstigung von Feiertagsarbeitsentgelt und Überstundenzuschlägen ist längst überfällig
Seit Anfang dieses Jahres hat die Finanz aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ihre Verwaltungspraxis so geändert, dass dies schmerzhaft zu Lasten von Mitarbeitenden in Tourismus, Freizeit- und Gesundheitswirtschaft geht.
Deswegen kann das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß Arbeitsruhegesetz nicht mehr – so wie das bei Feiertagszuschlägen der Fall ist - als steuerfreier Zuschlag abgerechnet werden, kritisiert die Tourismus-Bundesspartenobfrau Susanne Kraus-Winkler.
Auch die Überstundenzuschläge bei mehrmonatigen Durchrechnungszeiträumen können nicht für jedes Monat, sondern nur für das letzte Monat der Durchrechnung steuerfrei geltend gemacht werden.
Kraus-Winkler begrüßt daher die Initiative von Bundesminister Wolfgang Hattmannsdorfer, raschestmöglich eine Gesetzesreparatur vorzunehmen.
Seit Monaten drängt die Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft auf eine entsprechende gesetzliche Sanierung dieses leistungsfeindlichen Zustandes. Seitens der WKÖ wurden auch bereits legistische Vorschläge vorgelegt.
Kraus-Winkler: „Gerade im Tourismus brauchen wir motivierte Mitarbeiter:innen, die für ihr Engagement und ihren Fleiß belohnt werden und dies trifft vor allem auch für Arbeit an Feiertagen und bei Überstundenzuschlägen zu. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass sich alle Gäste in unserem schönen Land wohlfühlen und der Wirtschaftsmotor erfolgreich am Laufen gehalten wird.
Das entspricht auch dem im Regierungsprogramm verankerten klaren Bekenntnis, durch bessere steuerliche Begünstigung von Überstunden bzw. Zuschlägen klare Leistungsanreize zu setzen und das Ausmaß geleisteter Arbeitsstunden in Österreich zu erhöhen, sowie dem Prinzip mehr Netto für Brutto zu entsprechen.“
„Mitarbeitenden, die an Feiertagen arbeiten, soll auch weiterhin Steuerfreiheit zustehen“, appelliert die Bundesspartenobfrau an die Regierung, hier raschestmöglich die notwendigen steuerrechtlichen Anpassungen vorzunehmen. (PWK239/ES)
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