• 22.05.2025, 15:03:03
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Achitz: Parlament macht Medikamentenkosten-Deckel wirksamer

Volksanwaltschaft hatte auf Lücken bei bisheriger Rezeptgebühren-Obergrenze hingewiesen

Wien (OTS) - 

Sobald jemand 2 % des Netto-Einkommens für Rezeptgebühren ausgegeben hat, ist sie/er für den Rest des Jahres davon befreit. Nicht aber, wenn man viele billige Medikamente verschrieben bekommt. Darauf hatte Volksanwalt Bernhard Achitz im Februar 2024 aufmerksam gemacht. Der Pensionist Johann R. hatte sich bei der Volksanwaltschaft beschwert, denn er hatte nachgerechnet: Bis 28. November hatte er 521 Euro für Medikamente ausgegeben, aber nur 360 Euro waren im für die Obergrenze angerechnet worden. Das entsprach der Rechtslage, nicht aber dem Gerechtigkeitsempfinden von Johann R. und vieler weiterer Betroffener. „Diese Gesetzeslücke hat der Nationalrat auf Vorschlag der Volksanwaltschaft nun geschlossen. Künftig gibt es eine Medikamentenkosten-Obergrenze statt einem Rezeptgebühren-Deckel.“

Rezeptgebühren-Obergrenze ALT

Nach bisheriger Gesetzeslage zählen verschriebene Medikamente nicht, wenn ihr Preis niedriger als die Rezeptgebühr ist. Und um es noch komplizierter zu machen: Sie zählen auch dann nicht, wenn der sogenannte Kassenpreis, also der Rabatt-Preis, den die Krankenkasse der Apotheke zahlt, niedriger als die Rezeptgebühr ist. In diesen Fällen hat der Patient den Privatverkaufspreis zu zahlen. Ist der Privatverkaufspreis höher als die Rezeptgebühr, kann zwar die Apotheke aufgrund des Apothekengesamtvertrags nur einen Betrag in der Höhe der Rezeptgebühr verlangen. Dann werden die 7,55 Euro aber nicht auf die Rezeptgebühren-Obergrenze angerechnet. Die Betroffenen werden also erst später im Jahr – oder gar nicht – von den Rezeptgebühren befreit.

Medikamentenkosten-Deckel NEU

„Der jetzt vom Nationalrat beschlossene Medikamentenkosten-Deckel erreicht hingegen sein Ziel: Menschen zu entlasten, sobald sie einen bestimmten Anteil ihres Einkommens für Medikamente ausgegeben haben“, so Volksanwalt Bernhard Achitz. Denn ab 2026 ist ein „Heilmittelkostenkonto“ vorgesehen, und da zählen für das Erreichen der Obergrenze nicht nur die bezahlten Rezeptgebühren, sondern auch die Kassenpreise von verordneten und erstattungsfähigen Medikamenten, die weniger kosten, als die Rezeptgebühr beträgt und von den Patient*innen selbst bezahlt wurden. Damit fällt auch ein Anreiz weg, Arzt oder Ärztin zu ersuchen, möglichst teurere Medikamente zu verschreiben. Außerdem profitieren ab 2027 mehr Menschen vom Medikamentenkosten-Deckel, denn er wird von 2 % schrittweise auf 1,5 % vom Netto-Jahreseinkommen gesenkt.

SERVICE: Die Volksanwaltschaft ist unter post@volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 223 223 erreichbar.

Rückfragen & Kontakt

Florian Kräftner
Mediensprecher im Büro von
Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz
Telefon: +43 664 301 60 96
E-Mail: florian.kraeftner@volksanwaltschaft.gv.at
https://www.volksanwaltschaft.at

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