• 17.02.2025, 14:28:04
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  • OTS0106

Stellungnahme des ÖHG: Hausgeburt nach vorangegangenem Kaiserschnitt - Schuldspruch für Hebamme Margarete Wana

Wien (OTS) - 

Das Österreichische Hebammengremium, die Kammer der österreichischen Hebammen, nimmt zum erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen Frau Margarete Wana Stellung.

Im September 2023 ist in Wien ein Baby kurz nach einer geplanten Hausgeburt, die von der Hebamme Margarete Wana geleitet wurde, gestorben. Das Gericht gab heute dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass sie grob fahrlässig den Tod des Mädchens herbeigeführt habe, in erster Instanz Recht. Die Hausgeburt ist dem Urteil zufolge nicht nach den Regeln der Kunst geplant und durchgeführt worden, Wana hat damit gegen das Hebammengesetz verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Wana drei Tage Bedenkzeit genommen hat.

Gerlinde Feichtlbauer, Präsidentin des Österreichischen Hebammengremiums erläutert die Bedeutung des Falls für die Kammer der österreichischen Hebammen im folgenden Statement:

Als Österreichisches Hebammengremium vertreten wir alle Hebammen in Österreich und das Bedauern über tragische Vorfälle wie diesen ist groß. Mir ist besonders wichtig, dass das Vertrauen zwischen werdenden Müttern und Hebammen stark bleibt und auch in unserer Berufsgruppe keine Verunsicherung herrscht. Daher ist das gerichtliche Urteil in diesem Fall sehr wertvoll.

Generelles zur Hausgeburt

Grundsätzlich ist eine Hausgeburt eine von mehreren Optionen ein Kind mit Hebammenbegleitung auf die Welt zu bringen. In Österreich macht die Zahl der Hausgeburten derzeit unter 2% aller Geburten aus, die überwiegende Zahl der Neugeborenen kommen im Spital zur Welt.
Jede Möglichkeit einer Hausgeburt muss durch eine Hebamme individuell nach der gesamten medizinischen Beurteilung entschieden werden. Für diese evidenzbasierte Entscheidung, die im Hebammengesetzes geregelt ist, sind Hebammen in Österreich kompetent und umfassend ausgebildet. Die Entscheidung für eine Hausgeburt ist nicht einfach und wird von Hebammen auch nicht auf die leichte Schulter genommen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Verantwortung, die eine Hebamme dabei trägt, ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht.

Hausgeburt nach Kaiserschnitt

Als ÖHG empfehlen wir Frauen, die einen vorausgegangenen Kaiserschnitt hatten, eine Geburt im Spital. Das ÖHG stellt für diese Empfehlung das Hebammengesetz in den Mittelpunkt und orientiert sich zudem an der Empfehlung der Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe1), sowie an der Leitlinie von DGGG, ÖGGG und SGGG2) zum Thema.

Wie geht der Fall Wana weiter?

Nun wird zu prüfen sein, ob bei Frau Wana im Hinblick auf das Urteil die Voraussetzungen für die Berufsausübung weiterhin gegeben sind. Die Magistratsabteilung 40 in Wien als zuständige Behörde für eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung hat bereits ein Verfahren eingeleitet, das jedoch im Hinblick auf die Erklärung von Frau Wana, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keine Hausgeburten nach Kaiserschnitt zu begleiten, bisher nicht weitergeführt wurde. Für die definitive Entscheidung über den Weiterbestand der Berufsberechtigung ist das ÖHG zuständig, das eine Bewertung des Sachverhalts nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils zu tätigen hat.

Über das ÖHG

Das Österreichische Hebammengremium ist als Kammer der Österreichischen Hebammen eine öffentlich rechtliche Körperschaft und vertritt die beruflichen Interessen der Hebammen. Das ÖHG ist die Verbindungsstelle zwischen werdenden Müttern, Ämtern, öffentlichen Institutionen, Firmen und Hebammen und hat in jedem österreichischen Bundesland eine Landesgeschäftsstelle.

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1) In der Empfehlung der ÖGGG aus dem Jahr 2016 „Geburt nach vorausgegangenem Kaiserschnitt“, die eine Zusammenfassung und Interpretation der Guidelines weltweit führender Fachgesellschaften und Organisationen darstellt, wird in Punkt 10 des Empfehlungskataloges festgestellt: „Die Geburt soll in einem Krankenhaus stattfinden.“ Dieses soll über die notwendigen personellen und strukturellen Ressourcen für eine umgehende Behandlung verfügen, falls es zu Komplikationen unter der Geburt kommt.

2) In der Leitlinie „AWMF S3, Sectio caesarea“, erstellt von DGGG, ÖGGG und SGGG, wird zum Thema eine Empfehlung mit dem (höchsten) Empfehlungsgrad A formuliert: „Allen Frauen mit Z.n. Kaiserschnitt soll eine kontinuierliche CTG-Überwachung des Kindes unter der Geburt und die Möglichkeit empfohlen werden, in einer Einrichtung zu gebären, in der eine Notsektio jederzeit möglich ist.“

Rückfragen & Kontakt

Public Health PR
Lisbeth Christely, MSc
Telefon: 01 60 20 530
E-Mail: lisbeth.christely@publichealth.at

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