"Vom Tisch ist gar nichts. Der EuGH hat kein Urteil gefälllt - Wir werden sämtliche verfügbaren Mittel ergreifen."
Vorgeschichte
Die Wiener Linien wurden vom LGZRS im Urteil 36 R 45/22t am 30.08.2022 rechtskräftig verurteilt, da sie unterschiedliche Preise für Studierende anboten, je nachdem wo deren Hauptwohnsitz lag.
Tausende ebenfalls betroffene Studierende übertrugen ihre Ansprüche zur Durchsetzung einer innovativen Sammelplattform, die im eigenen Namen auftritt.
In der Folge beantragten die Wiener Linien jeden einzelnen Studierenden als Zeugen, dies führte zu einem enormen Prozessaufwand. Schätzungen zufolge würde die Einvernahme jedes einzelnen Betroffenen Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte dauern.
Das LGZRS legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor. Dazu sind die Gerichte verpflichtet, wenn Unklarheiten in der Auslegung von EU-Recht bestehen.
(Kein) Urteil
Der EuGH wies dieses Ersuchen um Klärung per Beschluss mit der Begründung ab, dass es “offensichtlich unzulässig” sei und verweigerte die Fällung eines Urteils ausdrücklich - Das LGZRS habe die formalen Kriterien nicht eingehalten.
Das LGZRS lege nicht dar “aus welchem Grund [es] Zweifel in Bezug darauf hat, ob eine mittelbare Diskriminierung dieser Studentin aus Gründen der ethnischen Herkunft vorliegen könnte” (siehe EuGH C-65/24 vom 10.09.2024, Randnummer 35; abzurufen unter https://ticketheld.at/resolution-cjeu/; Hervorhebungen hinzugefügt).
Berichterstattung
In der Medienberichterstattung werden faktische Unwahrheiten verbreitet.
- Die Studentin hat nicht selbst geklagt, sondern Ihren Anspruch abgetreten.
- Es gibt noch kein Urteil des LGZRS, lediglich ein Teilurteil.
- Es gibt kein Urteil des EuGH.
- Der EuGH hat keine Aussage darüber getroffen, ob er in diesem Fall Diskriminierung annimmt.
- Der EuGH hat die offensichtliche Unzulässigkeit aufgrund nicht hinreichender Angaben des Gerichts festgestellt.
Der Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft, des IT-Dienstleisters SwiftSuit hat bereits angekündigt, die Sache vor den EGMR zu bringen und ein neuerliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich anzuregen, das bereits bei den unterschiedlichen Preisen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe verurteilt wurde: "Vom Tisch ist gar nichts. Der EuGH hat kein Urteil gefälllt - Wir werden sämtliche verfügbaren Mittel ergreifen."
Das “Urteil”, also der Beschluss des EuGH über die offensichtliche Unzulässigkeit, befindet sich im Anhang dieser Aussendung.
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