Finanzministerium informiert über wichtige Regeln zu Souvenirs, Artenschutz und Wareneinfuhr
Utl.: Finanzministerium informiert über wichtige Regeln zu
Souvenirs, Artenschutz und Wareneinfuhr =
Wien (OTS) - Die Sommerzeit ist Urlaubszeit. Wer im Urlaubsort
Mitbringsel in sein Reisegepäck einpacken möchte, sollte sichergehen,
diese Produkte oder Fundstücke aus seinem Urlaubsland mitnehmen zu
dürfen und außerdem in Österreich einführen zu dürfen. Das
Finanzministerium und das Zollamt Österreich informieren daher über
einige wichtige Zollbestimmungen.
Finanzminister Magnus Brunner gibt einen persönlichen Tipp: „Die
schönste und sicherste Urlaubserinnerung ist immer das Foto. Wenn es
doch ein Souvenir sein soll, dann beachten Sie bitte unsere Tipps für
eine sorgenfreie Rückreise. Denn Probleme am Zoll können ganz leicht
vermieden werden und ein Mitbringsel aus dem Urlaub soll ja weder zum
Artensterben beitragen, noch zu Strafen führen. Im Zweifelsfall
informieren Sie sich bitte vorab und gehen Sie auf Nummer sicher.“
Reisen innerhalb der Europäischen Union
Innerhalb der EU gilt der freie Warenverkehr, was bedeutet, dass
Waren für den Eigenbedarf in der Regel ohne zusätzliche Abgaben über
die Grenzen mitgenommen werden können. Aber Achtung: Es gibt
Obergrenzen für den Einkauf von Tabakwaren und Alkohol, die zu
beachten sind. Vorausgesetzt, die Waren sind ausschließlich für den
eigenen privaten Gebrauch bestimmt, gelten folgende Richtmengen:
800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauchtabak,
800 Tabaksticks („Heets“) oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm
enthaltener Tabak sowie 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Alkoholika bis
22 % vol., 90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und 110
Liter Bier.
Die Zollorgane müssen aber auch weiterhin gewisse Kontrollen
durchführen, um beispielsweise die Einhaltung von Einfuhrverboten
oder -beschränkungen zu überwachen. Diese Kontrollen helfen u.a. mit,
für Ihre Sicherheit zu sorgen, den illegalen Handel mit verbotenen
Waren zu unterbinden sowie die Gesundheit von Menschen, Tieren,
Pflanzen oder die Umwelt zu schützen.
Einreise aus Nicht-EU-Staaten
Anders verhält es sich bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land. Hier
gelten spezifische Freimengen bei Tabak und Alkohol. Abgabenfrei für
Ihren privaten Gebrauch können Sie 200 Stück Zigaretten, 100 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm), 50
Stück Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak einführen.
Bei Alkohol gelten Mengenbeschränkungen von einem Liter mit über 22 %
vol. oder unvergällter 80 %-iger Ethylalkohol oder 2 Liter Alkohol
und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt unter 22 % vol.
Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter
Bier.
Freigrenze bei Warenwert
Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden
bzw. 430 Euro für Flugreisende abgabenfrei, sofern es sich um eine
nichtgewerbliche Einfuhr handelt. Für Reisende unter 15 Jahren
verringern sich diese beiden Freigrenzen generell auf 150 Euro
(unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel).
Innerhalb dieser Freigrenzen dürfen auf die Produktgruppe „Tabak zum
Erhitzen“ höchstens 800 Tabaksticks oder im Falle anderer Aufmachung
250 Gramm enthaltener Tabak entfallen. Bei Überschreiten dieser
Richtmengen ist darzulegen, dass die Waren für den Eigenbedarf
bestimmt sind.
Wenn die Freimengen und Freigrenzen bereits ausgeschöpft sind,
richten sich die Zollsätze, die auf die darüberhinausgehenden Waren
in Ihrem Reisegepäck anzuwenden sind, grundsätzlich nach dem
EU-Zolltarif. Für jede Ware bzw. Warengruppe ist ein eigener Zollsatz
vorgesehen.
Waren bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro werden mit einem
Pauschalsatz von 2,5 % verzollt. Zusätzlich wird die
Einfuhrumsatzsteuer eingehoben. Das gilt nicht für Tabakwaren und für
Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“
angegeben ist.
Bargeldregelungen
Für Reisende mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln besteht
Anmeldepflicht, wenn die Grenzüberschreitung in die EU bzw. aus der
EU durchgeführt wird. Dazu zählen nicht nur Bargeld, sondern auch
Schecks, Goldmünzen und Goldbarren. Informationen zur Anmeldung
finden sie unter:
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/Kontrolle-von-Barmitteln.html
Vorsicht bei Souvenirs
Bei allen Schätzen, die Sie aus dem Urlaub mitbringen möchten,
bedenken Sie die internationalen Artenschutzregeln. Artikel wie
Elfenbein, Tropenholz oder Produkte aus geschützten Tierarten dürfen
möglicherweise nicht oder nur mit den entsprechenden
Artenschutzdokumenten eingeführt werden.
Ausnahmen sind dabei bis zu 125 Gramm Kaviar von Störarten in einzeln
gekennzeichneten Behältern, bis zu drei Stück sog. Regenstöcken
(rainsticks, aus Kakteenholz gefertigte Musikinstrumente), bis zu
vier verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von
weniger streng geschützten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und
Jagdtrophäen), bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken, bis zu vier
toten Exemplare von Seepferdchen, bis zu drei Exemplare von
Riesenmuscheln, oder bis zu einem kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei
Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder
Armbänder) aus Adlerholz pro Person.
Reisen mit Tieren
Bei Reisen innerhalb der EU können bis zu fünf Heimtiere (Hunde,
Hauskatzen und Frettchen) pro Person mitgeführt werden, sofern für
jedes Tier einen Heimtierausweis (Pet-Passport) oder bei Tieren aus
Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Die
Mitnahme darf jedoch nicht zu Handelszwecken erfolgen.
Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und
Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel
(ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht
zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und nicht zu
Handelszwecken innerhalb der EU transportiert werden, bestehen
derzeit keine Beschränkungen.
Je nach Herkunft der Tiere können die erforderlichen Voraussetzungen
unterschiedlich sein. Werden diese nicht erfüllt, sind die Tiere
wieder in das Herkunftsland zurückzusenden oder in Quarantäne zu
nehmen. Die Kosten dafür sind jeweils durch die Reisende oder den
Reisenden zu tragen und können mehrere Tausend Euro pro Tier
betragen.
Waren tierischen Ursprungs
Zur Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen unterliegt die
Einfuhr oder Verbringung von Waren tierischen Ursprungs nach
Österreich bestimmten Einschränkungen.
Innerhalb der Europäischen Union können grundsätzlich Waren
tierischen Ursprungs (Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und
Milcherzeugnissen, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie
Erzeugnissen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und
Milcherzeugnisse oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse enthalten)
in geringen Mengen, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, im
persönlichen Gepäck mitgebracht werden. Einschränkungen gibt es aber
bei den Schutzmaßnahmen Geflügelpest und Maßnahmen zur Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest.
Die Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs im persönlichen Gepäck aus
Drittländern zum privaten Verbrauch ist nur für folgende Produkte
möglich: Honig und Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis, max. 2
Kilogramm Pollen, max. 2 Kilogramm Konsumeier, Säuglingsmilchpulver,
Säuglingsanfangsnahrung, max. 2 Kilogramm medizinische Lebensmitteln
und maximal 2 Kilogramm aus gesundheitlichen Gründen benötigtes
Heimtierfutter. Fischereierzeugnisse können in der Menge von einem
Fisch oder max. 20 Kilogramm eingeführt werden. Die Einfuhr von
Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Milch und Milcherzeugnissen ist
nicht erlaubt.
Werden tierische Produkte in einer unzulässigen Menge eingeführt,
sind diese durch die Zollbehörde einzuziehen und zu vernichten. Die
Kosten für die Vernichtung sind durch die Reisenden selber zu tragen.
Pflanzliche Produkte
Die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der
Europäischen Union unterliegt keinen Beschränkungen.
Die Einfuhr von Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte
Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus
Drittländern unterliegt grundsätzlich einer Kontrollpflicht, sofern
kein Einfuhrverbot besteht. Ausgenommen hiervon sind Früchte von
Bananen, Datteln, Ananas und Durian sowie Kokosnüsse.
Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ohne Einhaltung der
Kontrollpflicht oder entgegen eines Einfuhrverbots eingeführt, sind
diese durch die Zollbehörde einzuziehen und zu vernichten. Die Kosten
für die Vernichtung sind auch hier durch die Reisenden zu tragen.
Informieren Sie sich vor Beginn der Reise
Bevor Sie Ihre Koffer packen, nehmen Sie sich einen Moment Zeit, die
aktuellen Bestimmungen auf unserer Website zu überprüfen oder direkt
bei den zuständigen Zollbehörden nachzufragen. So können Sie
sicherstellen, dass Ihr Urlaubserlebnis nicht durch unerwartete
Zollgebühren getrübt wird.
Für weitere Informationen und Details zu den einzelnen Regelungen
besuchen Sie unsere Website unter
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/reise.html. Wir wünschen eine
angenehme und sorgenfreie Reise!
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