• 04.07.2024, 09:47:26
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  • OTS0049

Brunner: Lebensmittelspenden schon ab August steuerbefreit

Regierung zieht Maßnahme im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung vor

Utl.: Regierung zieht Maßnahme im Kampf gegen
Lebensmittelverschwendung vor =

Wien (OTS) - Am Mittwoch beschloss der Nationalrat die
Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden und nichtalkoholische
Getränke an mildtätige Einrichtungen. Die Maßnahme, die ursprünglich
für Jänner 2025 geplant war, tritt nun vorgezogen bereits zum 1.
August 2024 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen
Lebensmittelverschwendung.

„Wir müssen in allen Lebensbereichen mit Hausverstand agieren. Weil
die bisherige steuerliche Regelung dazu führt, dass kostbare und
hochwertige Lebensmittel nicht an karitative Einrichtungen gespendet
werden, ändern wir das. Es gibt keinen Grund, mit dieser sinnvollen
Maßnahme zu warten und daher wird sie bereits ab 1. August in Kraft
treten“, so Finanzminister Magnus Brunner.

Die Befreiung zielt darauf ab, verzehrbare Lebensmittel und
nichtalkoholische Getränke vor der Vernichtung zu bewahren, was
sowohl aus ökologischen als auch aus sozialen Gründen geboten ist.
Die Änderung der Umsatzsteuerregelungen wurde durch eine Anpassung
der EU-rechtlichen Grundlagen möglich.

Karitative Einrichtungen, die stark auf Spenden von Supermärkten
angewiesen sind, können durch diese Regeländerung effektiver
unterstützt werden. Bisher waren Supermärkte oft durch
umsatzsteuerliche Belastungen gehindert, Lebensmittel zu spenden, da
auch für geschenkte Waren Steuern fällig wurden. Diese neue Regelung
erleichtert es, Lebensmittel dort einzusetzen, wo sie am meisten
benötigt werden: bei der Versorgung bedürftiger Menschen.

Grundsätzlich erhalten Händler beim Einkauf von Waren die von ihnen
bezahlte Umsatzsteuer später als Vorsteuer zurück. Erfolgt dann eine
Entnahme der Ware für Zwecke, die außerhalb des Unternehmenszwecks
liegen, unterliegt diese Entnahme der Umsatzsteuer. Dadurch wird der
ursprünglich gewährte Vorsteuerabzug neutralisiert. Das bedeutet
jedoch, dass ein Unternehmer, der eine Ware für Spendenzwecke
entnimmt, grundsätzlich Umsatzsteuer dafür abführen muss. Wird die
Ware hingegen nicht gespendet, sondern vernichtet, fällt keine
Umsatzsteuer an. Mit der neuen Regelung wird das geändert, um
Verschwendung zu vermeiden und sinnvolle und gemeinnützige
Verwendungen von Lebensmitteln zu fördern.

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