• 01.12.2023, 15:50:10
  • /
  • OTS0170

Förderrichtlinien der Förderaktion „Schutzschirm für Veranstaltungen I“ während der COVID-19-Krise bis dato falsch vom Bund ausgelegt

Das HG Wien hat die bisherige Auslegung der Förderrichtlinien der Förderaktion "Schutzschirm für Veranstaltungen I" durch das Bundesministerium als falsch eingestuft

Wien (OTS) - 


Erstes Urteil zur Auslegung der Förderbedingungen 

Im Dezember des Vorjahres hatte die Rechtsanwaltskanzlei wkk law unter der Leitung von Mag Lukas Bittighofer LL.M. die Republik Österreich im Auftrag einer Kongressveranstalterin geklagt. Der Rechtsstreit drehte sich um die Bedingungen, unter denen die beantragten Fördermittel ausbezahlt werden können. Das Handelsgericht (HG) Wien entschied schloss sich der Rechtsmeinung von Rechtsanwaltskanzlei wkk law an und legte die Voraussetzungen für die Auszahlung anders aus, als das zuständige Bundesministerium bisher. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. 

Hintergrund des Rechtsstreits 

Die Kongressveranstalterin hatte Ende Januar 2022 einen international renommierten Kongress in Salzburg organisiert und erhielt im Rahmen der Förderaktion "Schutzschirm für Veranstaltungen I" Unterstützung von der Republik Österreich. Ziel dieser Förderung war es, Veranstalter:innen von Kongressen Anreize zu bieten, ihre Veranstaltungen trotz des hohen finanziellen Risikos im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durchzuführen. Der Auszahlungsantrag wurde jedoch abgelehnt, da die Republik Österreich die Ansicht vertrat, dass die Fördermittel nur dann ausbezahlt werden sollten, wenn die Absage oder wesentliche Einschränkung der Veranstaltung auf behördlich oder gesetzlich angeordnete Restriktionen zurückzuführen sei. 

Neue Auslegung der Voraussetzungen durch das HG Wien 

Das HG Wien hingegen definierte die Voraussetzungen für Förderauszahlungen weitreichender. Nach Ansicht des HG Wien zählen nun sämtliche COVID-19-bedingten Maßnahmen, wie etwa Erkrankungen mit COVID-19, die FFP2-Maskenpflicht, die Vorlage eines 2G-Nachweises, Ausgangs- und Einreisebeschränkungen oä, die zu einer Absage oder einer wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung führen, als Auszahlungsvoraussetzungen. Das Gericht gab der Klage von wkk law auf Auszahlung der Förderung in Höhe von über EUR 350.000,00 erstinstanzlich statt. 

Ausblick und Kommentar 

Rechtsanwalt Mag. Lukas Bittighofer LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei wkk law kommentierte das Urteil wie folgt: "Sollte das Urteil in dieser Form rechtskräftig werden, sehen wir hier grundsätzlich auch Ansprüche weiterer Fördernehmer:innen, deren Anträge bisher aufgrund der gleichen Argumentation abgelehnt wurden."

Rückfragen & Kontakt

Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH
Rechtsanwalt Mag. Lukas Bittighofer LL.M.
Himmelpfortgasse 20/2
1010 Wien
Tel. 01 532 13 00

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

Bei Facebook teilen
Bei X teilen
Bei LinkedIn teilen
Bei Xing teilen
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel