- 20.04.2023, 13:10:32
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apf informiert: Streiks in Deutschland – diese Rechte haben Reisende
Was es für Reisende besonders zu beachten gilt und welche Rechte man als Fahr- bzw. Fluggast geltend machen kann – darüber informiert die apf
Die deutsche Eisenbahngewerkschaft EVG hat für Freitag, den 21. 4. 2023, zwischen 3 und 11 Uhr zu einem Streik im Nah- und Fernverkehr aufgerufen. Zudem hat die Gewerkschaft verdi ebenfalls zu Arbeitsniederlegungen an mehreren deutschen Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn, Hamburg) aufgerufen. Auch in Österreich werden die Streiks im Bahn- und Flugverkehr spürbar sein. Es ist mit Verspätungen im Bahnverkehr und Annullierungen im Flugverkehr zu rechnen. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte informiert über Rechte der Reisenden bzw. Reisewilligen im Bahn- und Flugverkehr.
Ansprüche bei Verspätungen und Zugausfällen im Bahnbereich:
Bei Verspätungen oder Zugausfällen stehen den Fahrgästen anhand der EU-Fahrgastrechte Entschädigungs- bzw. Erstattungsleistungen zu. Weitere Ansprüche, wie Verpflegung oder eine Hotelübernachtung können unter Umständen ebenfalls geltend gemacht werden.
Bei einem Einzelfahrschein (z.B. WESTstandardpreis, ÖBB-Sparschiene, etc.) erhält der Fahrgast
- ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort 25 Prozent des Ticketpreises rückerstattet,
- ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort 50 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung.
Entscheidend für die Ansprüche auf Verspätungsentschädigung ist der Zeitpunkt des Ticketkaufs. Die ursprünglichen – meist kürzeren - Fahrzeiten werden nur herangezogen, sofern die Fahrkarten vor Information über die Verspätung gekauft wurden. Erfolgt der Ticketkauf erst nach Information über die Verspätung, kann sich der Fahrgast nicht mehr auf die ursprünglichen Fahrzeiten berufen.
Fahrgäste im Besitz eines Klimatickets werden nicht für einzelne Fahrten entschädigt. In diesem Fall wird ein österreichweiter Pünktlichkeitsgrad von 93% für Klimaticket Österreich bzw. 95% für die regionalen Klimatickets innerhalb eines Geltungsmonats des Klimatickets als Entschädigungsbasis herangezogen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Klimatickets und nach einer Registrierung wird pauschal abgerechnet und nur dann entschädigt, wenn der erforderliche Pünktlichkeitsgrad zumindest in einem Monat unterschritten wurde.
Bei einem Zugausfall steht die Erstattung des Fahrpreises im Falle eines Reiserücktritts oder eine alternative Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen zu. Die apf empfiehlt Letztere mit dem Bahnunternehmen zu koordinieren. Die Erstattung gilt auch für normalerweise nicht erstattbare Tickets.
Weitere Ansprüche sind in Einzelfällen eine Unterkunft oder Taxi, wobei jedoch gewisse Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen. Kostenfreie Snacks bzw. Erfrischungsgetränke bei Verspätungen ab 60 Minuten stehen ebenfalls zu.
Ansprüche bei Verspätungen und Flugausfällen durch Streik an den Flughäfen:
Kommt es zu einer kurzfristigen Annullierung eines geplanten Fluges, für den bereits ein Ticket/Flugschein erworben worden ist, hat man als Fluggast das Recht auf:
- die Erstattung des Ticketpreises inkl. Steuern und Gebühren ggf. in Verbindung mit dem Rückflug zum Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
oder
- der alternativen Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden (zum nächstmöglichen oder, auf Wunsch des Fluggastes, zu einem späteren Zeitpunkt)
Da es sich beim aktuellen Streik um das Flughafenpersonal handelt, kann ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegen, der die Airlines von der Verpflichtung, eine Entschädigung zu leisten, entbindet. Ein Anspruch auf Ticketkostenerstattung, Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen besteht aber unabhängig davon.
Die apf empfiehlt zuerst mit der Airline in Kontakt zu treten, bevor man eigenständig eine alternative Beförderung bucht.
Die Fluggastrechte sehen vor, dass ein Luftfahrtunternehmen die Kosten für die anderweitige Beförderung erstatten muss, wenn es der Verpflichtung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen nicht nachkommt. Wenn das Luftfahrtunternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung anbietet, sondern einseitig beschließt, die ursprünglichen Flugscheinkosten zu erstatten, haben Passagiere Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Sollte der Flug stattfinden aber verspätet sein, stehen Fluggästen folgende Leistungen zu:
- Betreuungsleistungen ab einer zweistündigen Abflugverspätung bei Flugstrecken bis 1.500 km (Verpflegung und Getränke bzw. Hotel und Transferkosten bei Verspätungen von mehr als einem Tag)
- Ausgleichszahlungen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort. Fluggäste erhalten je nach der gebuchten Strecke bis zu 600 EUR pro Person zurück.
apf bietet kostenlose Hilfestellung für Reisende an
Betroffene können sich an die jeweiligen Beschwerdestellen der Bahn- bzw. Luftfahrtunternehmen wenden.
Bahn: https://www.apf.gv.at/de/kontakt-beschwerdestellen-bahn-apf.html
Flug: https://www.apf.gv.at/de/kontakt-beschwerdestellen.html
Sollten Sie vom Beförderungsunternehmen keine bzw. eine unzulängliche Rückmeldung erhalten (vier Wochen für Bahnunternehmen; sechs Wochen für Airlines), so können sich Betroffene an die apf-Schlichtungsstelle wenden.
Diese setzt sich kostenlos, provisionsfrei und schnell für eine Lösung mit dem Bahn- bzw. Luftfahrunternehmen ein.
Fluggäste, die von einer Annullierung oder einer Flugverspätung in Folge der Arbeitsniederlegungen/Streiks betroffen sind, finden auf der Website der apf einen Musterbrief mit dem sie ihre Passagierrechte bei der Airline einfordern können: https://www.apf.gv.at/de/musterbriefe-entschaedigung-fluglinie.html
Weitere Informationen zu Ihren Rechten können auf www.passagier.at nachgelesen werden.
Rückfragen & Kontakt
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Georg Loderbauer, MA
Public Relations
+43 1 5050 707-150
g.loderbauer@apf.gv.at
www.passagier.at
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