- 11.04.2023, 18:27:53
- /
- OTS0092
Wahl der Gründungspräsidentin der Digital-Uni Linz eindeutig rechtswidrig
Gutachten von Verfassungsjurist Heinz Mayer
- Verfassungsrechtsexperte Em. Univ. Prof. Heinz Mayer begründet in einem Rechtsgutachten, warum die Bestellung von Stefanie Lindstaedt wegen der Mitwirkung zumindest zweier befangener Konventsmitglieder rechtswidrig erfolgt ist.
- Helmut Fallmann tritt als Mitglied des Gründungskonvents zurück.
Linz, am 12. April 2023 – Der renommierte Verfassungsjurist Heinz Mayer kommt in einem von Dr. Johannes Hochleitner, dem Rechtsanwalt von Gründungskonventsmitglied Helmut Fallmann, beauftragten Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis: Zumindest die Konventsmitglieder Claudia von der Linden und Johanna Pirker hätten sich sofort aus dem Konvent zurückziehen müssen, um dessen Objektivität zu gewährleisten. Der Gutachter empfiehlt die Amtsenthebung der beiden sowie die Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Gründungspräsidentin bestellt wurde. Demgegenüber vertritt das BMBWF als Aufsichtsbehörde eine gegenteilige Rechtsansicht und sieht keinen Anknüpfungspunkt für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten.
Im Detail hält das Gutachten folgendes fest:
Der VwGH vertritt – ebenso wie der OGH– die Rechtsmeinung, dass die Entscheidung durch unbefangene Organe zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt; das Erfordernis der Unbefangenheit ist nicht nur für die Entscheidung selbst, sondern auch für das Verfahren, das zu dieser Entscheidung führt, relevant. Dass befangene Organe von der gesamten Verwaltungstätigkeit ausgeschlossen sind, ergibt sich nach der Rechtssprechung des VwGH bereits „aus dem Wesen des Rechtsstaates“.
Offenlegungspflicht verletzt
Im vorliegenden Zusammenhang heißt das, dass jedes Mitglied des Gründungskonvents bei der Bearbeitung des Verfahrensgegenstandes „Bestellung des Gründungspräsidenten“ verpflichtet war, selbst zu prüfen, ob ein Umstand vorliegt, der einen Zweifel an seiner vollen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit begründen könnte; ist dies zu bejahen, dann hat dieses Mitglied seine Befangenheit unverzüglich offen zu legen und sich der Amtsausübung zu enthalten.
Diese Bestimmung wurde von zumindest zwei Mitgliedern des Gründungskonvents verletzt; sowohl Frau Von der Linden, wie auch Frau Pirker waren unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe als befangen zu qualifizieren.
Befangenheit macht die Bestellung der Gründungspräsidentin rechtswidrig
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Bestellung von Frau Lindstaedt wegen der Mitwirkung wenigstens zweier befangener Konventsmitglieder rechtswidrig erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist auch irrelevant, dass Frau Von der Linden und Frau Pirker an der Beschlussfassung zur Bestellung von Frau Lindstaedt nicht teilgenommen haben. Allein die Teilnahme am vorangegangenen Verfahren macht diese Bestellung rechtswidrig; bei Frau Von der Linden begründet auch die Art der Vorsitzführung jedenfalls den objektiven Anschein ihrer Befangenheit.
BMBWF muss mit Amtsenthebung vorgehen
Es bestehen laut Gutachten erhebliche Zweifel, dass der Gründungskonvent in dieser Zusammensetzung in der Lage ist, eine sachliche, objektiv unparteiische Entscheidung zu treffen. Jedenfalls Frau Von der Linden und Frau Pirker wären im Aufsichtsweg ihres Amtes zu entheben. Aufzuheben wäre auch der Beschluss, mit dem Frau Lindstaedt zur Gründungspräsidentin bestellt wurde.
Rücktritt von Helmut Fallmann
Helmut Fallmann nimmt das Gutachten zum Anlass, um mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Gründungskonvents zurückzutreten.
„Als Staatsbürger und Unternehmer bin ich überzeugt, dass der Rechtsstaat alternativlos ist. Das ist mein einziges Motiv, warum ich die rechtswidrigen Vorgänge rund um die Zusammensetzung und Aktivitäten wie die Wahl der Gründungspräsidentin nicht hinnehmen kann. Das Gutachten von Univ. Prof. Heinz Mayer untermauert meine Rechtsansicht vollinhaltlich. Ich habe in zahlreichen Gesprächen aber festgestellt, dass trotz der offensichtlichen Mängel bei wesentlichen Verantwortungsträgern sowie der Aufsichtsbehörde kein Interesse an der Herstellung einer rechtskonformen Zusammensetzung des Gründungskonvents besteht. Es ist mir daher unmöglich, weiter im Gründungskonvent mitzuarbeiten“, begründet Fallmann seinen Entschluss und betont abschließend: „Ich wünsche der Digital-Uni Linz selbstverständlich eine erfolgreiche Entwicklung, denn Österreich und Europa brauchen diesen Leuchtturm zur Bewältigung der digitalen Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft."
Rückfragen & Kontakt
DDr. Heinz Mayer
0676 / 885 335 544
www.heinz-mayer.com
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF