- 09.03.2023, 13:03:45
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Tierschutz Austria kritisiert OGH-Urteil in Scheidungskrieg um Kater
Tiere sind keine "Sache"!
Ein Ehepaar aus der Steiermark führt einen erbitterten Kampf ums Haustier. Ein Kater aus der Steiermark beschäftigte nun sogar den Obersten Gerichtshof in Wien.
Die Ehefrau nahm das Haustier bei ihrem Auszug aus der Wohnung heimlich mit. Das Erstgericht aber wies das Tier dem Ehemann zu und begründete dies so: Der Mann habe bei dem anfangs „sozial auffälligen“ Kater „Erziehungsarbeit“ geleistet und mit ihm gespielt.
Die Frau, die das Tier etwa fütterte, bekämpfte das Urteil. Mit Erfolg. Das Rekursgericht hob den Beschluss wieder auf. Im Verfahren sei zu klären, „zu welchem der beiden Besitzer der Kater eine stärkere emotionale Bindung habe“, hieß es. Gegen dieses Urteil wiederum legte der Mann Rechtsmittel ein, weshalb „Felix“ nun beim Obersten Gerichtshof (OGH) zum Thema wurde. Der gab in seinem Urteil dem Herrchen recht.
Der OGH hält in seiner rechtlichen Begründung fest: „Haustiere sind für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln.“ Entgegen dem Rekursgericht kommt es laut dem Höchstgericht nicht darauf an, zu welchem Ehepartner das Tier die engere Beziehung hat. "Ein Tier ist bekanntlich zivilrechtlich keine Sache mehr (§ 285a ABGB)!", ärgert sich Madeleine Petrovic.
"Tierschutz genießt in der heutigen Gesellschaft einen so hohen Stellenwert, dass der einfache Gesetzgeber nicht umhin kann, sich zum ethischen Tierschutz zu bekennen. Es ist daher nicht nur folgerichtig, sondern zwingend geboten, dass sich diese Entwicklung des modernen Tierschutzrechts auch auf der höchsten Ebene der Rechtsordnung (= Staatsziel Tierschutz im Verfassungsrang seit 2013) manifestiert und von ihr gestützt und abgesichert wird.", so die Tierschützerin weiter.
Der Tierschutz ist im Verfassungsrang als Staatsziel seit 2013. Ein solche Urteilsbegründung stünde dem entgegen.
Zu den Gesetzen:
§ 285 ABGB: Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
§ 285a ABGB: Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
§ 1 TSchG: Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
§ 2 TSchG: Förderung des Tierschutzes: Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.
Rückfragen & Kontakt
Dr. Michaela Lehner
Leitung Recht
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