- 19.12.2022, 11:38:15
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- OTS0085
AK zur Reform der Maklerprovision: Ja zum Bestellerprinzip, aber wirklich ohne Umgehungsmöglichkeiten!
Wien (OTS) - Die AK begrüßt die Reform der Maklerprovision. Gut, dass
das Bestellerprinzip kommt, also: Wer Makler:innen zuerst beauftragt
– in der Regel Vermieter:innen – zahlt. Jedoch müssen
Umgehungsmöglichkeiten des Bestellerprinzips ausgeräumt werden,
verlangt die AK. Mieter:innen müssen tatsächlich entlastet werden.
Der neue Entwurf liegt ja noch nicht vor.
Für die Maklergesetz-Änderung hat sich die Regierung Deutschland
als Vorbild genommen. Dort wurde das Bestellerprinzip vor sieben
Jahren eingeführt. In Deutschland besteht für Makler:innen bei der
Vermittlung von Wohnungsmietverträgen prinzipiell ein
Provisionsverbot gegenüber Wohnungssuchenden – mit einer bestimmten
Ausnahme: Wenn Makler:innen erst nach dem Auftrag der
Wohnungssuchenden die dann vermittelte Wohnung gefunden haben. Das
müssen die Makler:innen beweisen.
Der ursprüngliche Entwurf im April 2022 sah das aber für
Österreich so nicht vor – trotz Gesetzesentwurf waren
Umgehungsmöglichkeiten noch gegeben. Grundsätzlich begrüßt die AK die
Reform und wird sich dann genau ansehen, ob Umgehungsmöglichkeiten
tatsächlich verhindert werden, damit das Bestellerprinzip die
Mieter:innen entlastet.
Als warnendes Beispiel dazu sei etwa auf die systematische
Umgehung einer jetzt schon bestehenden Schutzbestimmung verwiesen.
Wenn eine Wohnung über die Hausverwaltung vermittelt wird, dürfte die
Provision nur die Hälfte des sonst zulässigen Betrages sein (also
maximal eine Monatsmiete Provision). Das ist aber totes Recht, so die
AK. Mieter:innen zahlen praktisch immer zwei Monatsmieten. Wie das
geht? Die Hausverwaltung gründet zur Umgehung eine Maklertochter-
oder Schwesterfirma (selbes Büro, selbe Telefonnummer) und kassiert
die volle Provision.
Die AK hatte in ihrer damaligen Begutachtung
Verbesserungsvorschläge, um Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern,
diese sollten unbedingt umgesetzt werden:
+ Makler:innen dürfen prinzipiell von Wohnungssuchenden keine
Provision fordern, sich versprechen lassen oder annehmen
(Provisionsverbot); Ausnahme: Die Makler:innen beweisen, dass sie
erst nach dem erteilten Suchauftrag der Mieter:innenseite von der
dann vermittelten Vertragsgelegenheit erfahren.
+ Die ergänzenden Bestimmungen, die das Bestellerprinzip gegen
Umgehungen absichern sollen, sind zu verbessern.
+ Das Bestellerprinzip soll auch für die Vermittlung von
Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gelten.
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