• 12.12.2022, 09:23:08
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  • OTS0026

AK Erfolg: „Unsportliche“ Klauseln bei Fitnesscenter Clever fit!

Oberste Gerichtshof (OGH) gab AK recht – Sämtliche Pauschalen sind rechtswidrig

Utl.: Oberste Gerichtshof (OGH) gab AK recht – Sämtliche Pauschalen
sind rechtswidrig =

Wien (OTS) - Die AK ging gegen zahlreiche Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegen mehrere große Fitnesscenterketten
gerichtlich vor. Nun gibt es die ersten Urteile des Obersten
Gerichtshofes (OGH) gegen die Fitnessstudiokette Clever fit. Der OGH
gab der AK recht: Sämtliche Zusatzkosten wie Verwaltungs-,
Servicepauschale und Chipgebühr sind rechtswidrig und dürfen nicht
mehr verlangt werden. Die AK hat Clever fit zur Rückzahlung dieser
Kosten aufgefordert.

Zu den Mitgliedsbeiträgen verrechnen Fitnesscenter ihren
Kund:innen oft zusätzlich Entgelte. Die diversen Fitnessstudios sind
kreativ in den Bezeichnungen für diese Zusatzkosten, etwa
Verwaltungspauschale, Anmeldegebühr, Aktivierungsgebühr, Chipgebühr,
Energiekosten- oder Hygienepauschale. Der OGH schiebt dieser Praxis
einen Riegel vor – erste Urteile gegen die Fitnesscenterkette Clever
fit liegen nun vor. Die Zusatzentgelte von Clever fit sind
rechtswidrig, weil den Entgelten keine Gegenleistung oder kein
besonderer Aufwand des Unternehmens gegenüberstand.

+ Rechtswidriges Verwaltungspauschale: Clever fit verlangte für den
Abschluss einer Mitgliedschaft zusätzlich ein Verwaltungspauschale
von 19,90 Euro, weil sie die Daten des neuen Mitglieds aufgenommen
haben und der konkrete Vertragsinhalt im System erfasst werden
musste. Danach folgte eine interne Freigabe für alle Studios
europaweit.
Der OGH hat festgestellt: Diesem Verwaltungspauschale stehen keine
konkreten Aufwendungen oder Leistungen gegenüber, die über das
übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen.
Die Verrechnung ist daher rechtswidrig.

+ Rechtswidrige Chipgebühr: Kund:innen wurden verpflichtet bei
Vertragsabschluss ein Chipband für den Zutritt ins Fitnessstudio zu
kaufen. Dafür fällt ein Betrag von 19,90 Euro an.
Der OGH hat der AK recht gegeben: Dass Konsument:innen ins
Fitnessstudio rein können, gehört ganz klar zu den Vertragspflichten
des Unternehmens. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie für den
Zutritt zum Studio ein zusätzliches Entgelt leisten sollen.

+ Rechtswidriges Servicepauschale: Mitglieder mussten ein
Servicepauschale von halbjährlich 19,90 Euro zahlen, auch wenn sie
keine Leistungen wie Trainerstunden, Gruppenkurse oder ähnliches in
Anspruch nahmen.
Der OGH hat festgestellt: Kund:innen haben keine über die
vertragliche Hauptleistung hinausgehenden Serviceleistungen erhalten.
Trotzdem wurde ein Betrag von 39,80 Euro pro Jahr für
„Zusatzleistungen“ – so die Formulierung in den Geschäftsbedingungen
– kassiert. Auch dieses Pauschale ist rechtswidrig.

Energiekostenpauschale ebenfalls unzulässig
Auch das von Clever fit neu eingeführte Energiekostenpauschale ist
unzulässig: Per SMS oder E-Mail kündigte Clever fit im September 2022
gegenüber den Kund:innen an, dass sie wegen der gestiegenen Preise
eine „einmalige Energiekostenpauschale von 29,90 Euro“ verrechnen
werden. Dieser Betrag sollte eingezogen werden, sofern Kund:innen
dieser Verrechnung nicht explizit widersprechen.
Die AK ist gegen diese Zwangsverpflichtung erfolgreich rechtlich
vorgegangen und konnte in letzter Minute verhindern, dass es zu
ungerechtfertigten Abbuchungen in tausenden Fällen kommt.

AK erwartet sich proaktive Rückerstattung der rechtswidrig
kassierten Pauschalen
Die AK hat die Fitnesscenterkette Clever fit bereits aufgefordert,
die zu Unrecht kassierten Beträge zurückzuzahlen. Gegen andere große
Fitnesscenterketten erwartet die AK demnächst weitere Urteile.
Weitere Informationen unter: www.arbeiterkammer.at/fitness.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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