- 27.09.2022, 11:51:59
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Bundesminister Kocher: Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wird wiedereingeführt
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden weiterhin 100 % der Kosten ersetzt
Utl.: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden weiterhin 100 % der
Kosten ersetzt =
Wien (OTS) - Zu Beginn der Pandemie hat die Bundesregierung die
Sonderbetreuungszeit eingeführt, um eine bessere Vereinbarkeit von
Beruf und familiären Verpflichtungen zu ermöglichen. So wurde es
Eltern ermöglicht ihre Kinder zu Hause zu betreuen, wenn diese
coronabedingt nicht in die Schule oder den Kindergarten gehen
konnten. „Phase 6 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit ist
mit Ende des vergangenen Schuljahres ausgelaufen. Da das
Infektionsgeschehen aufgrund der kälteren Jahreszeit erwartungsgemäß
in den kommenden Monaten wieder intensiver wird, führen wir den
Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wieder ein“, so Arbeits- und
Wirtschaftsminister Martin Kocher.
Phase 7 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit beginnt
rückwirkend ab 5. September 2022 und orientiert sich nun an der
Verkehrsbeschränkungsverordnung des Gesundheitsministeriums.
„Unterliegen Kinder einem Betretungsverbot, beispielsweise weil sie
mit Corona infiziert sind, oder wurde die Schule bzw. der
Kindergarten behördlich geschlossen, so haben die Eltern die
Möglichkeit für bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch
zu nehmen. Wie bisher werden der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
bei Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit 100 Prozent der Kosten
für die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ersetzt“, so Kocher.
„Die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen gibt Eltern die
Möglichkeit ihre Kinder zu betreuen, wenn diese coronabedingt zu
Hause bleiben müssen. Die Sonderbetreuungszeit ist damit eine
wichtige Unterstützung für unsere Familien in schwierigen Zeiten und
hilft insbesondere auch Alleinerzieherinnen,“ so Frauen- und
Familienministerin Susanne Raab.
Eine Vereinbarungsmöglichkeit der Sonderbetreuungszeit gibt es in
Phase 7 nicht mehr, da diese vor allem für den Fall eines Lockdowns
zur Anwendung kam. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf
Sonderbetreuungszeit für die notwendige Betreuung von Schülerinnen
und Schülern bis zum Erreichen der Unterstufe, weil diese von
Verkehrsbeschränkungen an Schulen erfasst sind. Im Fall einer
Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers ab der Unterstufe
haben Eltern jedoch – wie bei jeder anderen Krankheit – die
Möglichkeit des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Pflegefreistellung.
Wird die Schule behördlich geschlossen, besteht der Anspruch auf
Sonderbetreuungszeit bis zum 14. Lebensjahr, sofern es eine
Betreuungspflicht gibt. Das gilt ebenso für Menschen mit Behinderung,
wenn die Einrichtung behördlich geschlossen ist oder wenn die
Betreuung aufgrund einer Verkehrsbeschränkung zu Hause erfolgt.
Bisher wurde Sonderbetreuungszeit für 107.430 Personen beantragt –
der weitaus überwiegende Teil davon waren Kinder. Für die Maßnahme
wurden bisher 26,1 Millionen Euro vom Bund an Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber ausbezahlt.
Zusammengefasst besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für die
notwendige Betreuung von
1. Kindern bis zum Erreichen der Unterstufe, wenn für diese
Verkehrsbeschränkungen bestehen,
2. Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn die Schule oder der
Kindergarten behördlich geschlossen wurden,
3. Menschen mit Behinderung, wenn die Einrichtung behördlich
geschlossen wurde oder ihre Betreuung zu Hause erfolgt.
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