• 21.09.2022, 08:35:43
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  • OTS0023

AK Erfolg gegen Kreditkartenanbieter card complete: Hohe Verzugszinsen, Sperrentgelt, Mahnspesen & Co. unzulässig!

OGH gab AK bei 21 von 22 geklagten Klauseln Recht – Mit AK Musterbrief Geld zurückholen

Utl.: OGH gab AK bei 21 von 22 geklagten Klauseln Recht – Mit AK
Musterbrief Geld zurückholen =

Wien (OTS) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der AK bei 21 Klauseln
des Kreditkartenanbieters card complete Recht – sie sind rechtswidrig
und damit unzulässig. Die AK klagte insgesamt 22 Klauseln. Bedeutend
für Konsument:innen: Der OGH hat den in einer Klausel vorgesehenen
Sollzinssatz (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent als unangemessen hoch
und gröblich benachteiligend beurteilt. Ebenso sind Sperrentgelt und
Mahnspesen unzulässig. Konsument:innen können die unrechtmäßigen
Entgelte mit dem AK Musterbrief zurückfordern.

Hoher Sollzinssatz: Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf
card complete im Falle einer von Karteninhaber:innen verschuldeten
Kartensperre aus Bonitätsgründen Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95
Prozent verrechnen. Der OGH hat diesem überhöhten Zinssatz eine
Absage erteilt und ausgeführt, dass der Zinssatz weit über dem
Marktniveau liegt. Die Klausel ist gröblich benachteiligend und damit
unzulässig.

Verbotenes Sperrentgelt: Der OGH beurteilte das von card complete
verrechnete Sperrentgelt („Manipulationsentgelt“) von 40 Euro als
rechtswidrig. Laut OGH handelt es sich auch nach neuer Rechtslage bei
der „Sperrmöglichkeit“ der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme, für
die kein (gesondertes) Entgelt verrechnet werden darf. Das gilt auch
dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt
(etwa, wenn die Karte nach Vertragsende nicht zurückgegeben wurde).

Unzulässige Mahnspesen: Der OGH hat eine Mahnspesenklausel als
gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt. Denn laut
Klausel sind Konsument:innen auch dann zur Zahlung von Mahnspesen
verpflichtet, wenn sie am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft. Die
Klausel ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie für die 1. und 2.
Mahnung Spesen von 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro
vorsieht und dabei nicht das Verhältnis der Mahnkosten zur Forderung
berücksichtigt.

Unrechtmäßige Haftungsklauseln & Co.: Weitere rechtswidrige und
unzulässige Klauseln betreffen beispielsweise diverse Haftungs- und
Beweislastregeln, die nachteilig für Konsument:innen sind. Auch
sämtliche Änderungsklauseln, nach denen weitreichende Änderungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Entgelte und Gebühren mittels
Zustimmungserklärung möglich sein sollten, wurden als rechtswidrig
beurteilt.

„Der Kreditkartenanbieter darf alle rechtswidrigen Klauseln nicht
mehr verwenden“, sagt AK Konsument:innenschützer Gabriele Zgubic.
„Betroffen sind alle von card complete ausgegebenen Kreditkarten, bei
denen die rechtswidrigen Klauseln in den Geschäftsbedingungen
vereinbart wurden. Konsument:innen können alle unrechtmäßig
eingehobenen Entgelte zurückfordern.“

Überhöhte Sollzinsen, das Sperrentgelt und Mahnspesen zurückholen
– so geht’s:

Konsument:innen, denen die unrechtmäßigen Sollzinsen
(Verzugszinsen) von 14,95 Prozent, das 40-Euro-Sperrentgelt oder
Mahnspesen verrechnet wurden, können diese mit dem AK Musterbrief
zurückfordern. Die Verrechnung der Sollzinsen oder Entgelte und
Spesen muss dabei auf Basis jener Klauseln erfolgt sein, die nun vom
OGH als rechtswidrig beurteilt wurden (sinngleiche Klauseln sind
jedoch ebenso umfasst). Eine Auflistung aller rechtswidrigen
Klauseln, das OGH Urteil und den AK Musterbrief finden Sie hier:
www.arbeiterkammer.at/cardcomplete.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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