• 18.08.2022, 09:51:59
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  • OTS0042

AK Erfolg: Nach Klagen bietet BAWAG Kund:innen Entschädigung an

Verhandlungen zwischen AK und BAWAG führten zu kundenfreundlicher Lösung

Utl.: Verhandlungen zwischen AK und BAWAG führten zu
kundenfreundlicher Lösung =

Wien (OTS) - Die AK ist gegen zahlreiche rechtswidrige Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BAWAG vorgegangen und
hat vom Obersten Gerichtshof Recht bekommen. Die Kund:innen der Bank
werden jetzt entschädigt: Die BAWAG zahlt Entgelte auf Antrag zurück,
dazu kommt eine pauschale Abgeltung von 50 Euro. Auch die Kosten für
die Löschungsquittung von 130 Euro werden von der Bank rückerstattet.
Viele Kund:innen können sich also nun zu viel bezahltes Geld
zurückholen.

Zwei Klagen hat die AK gegen die BAWAG eingebracht. Mit den Klagen
wurden insgesamt über 80 Klauseln angefochten, die sich in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern der BAWAG
fanden. Der Oberste Gerichtshof gab der AK in weiten Teilen recht;
eine Vielzahl an Klauseln wurde als rechtswidrig beurteilt. Dabei
geht es unter anderem auch um die Verrechnung von diversen Entgelten.
Im ersten Verfahren sind folgende Entgelte als unzulässig
festgestellt worden:

Einzahlungen am Automaten auf Fremdkonto: Die BAWAG verlangte „2,50
Euro zzgl Münzzählentgelt“, wenn Einzahlungen am Automaten auf ein
Fremdkonto vorgenommen wurden. Aufgrund der Formulierung blieb den
Kund:innen verborgen, wie viel eine Einzahlung letztlich kostet.
Diese Unklarheit ist nicht gesetzeskonform und die Klausel daher
rechtswidrig.

Neuer PIN: Die Verrechnung von 2,00 Euro für die Nachbestellung des
PINs für Konto- und Kreditkarten in der Filiale wurde als
rechtswidrig erkannt. In der Klausel wurde nicht nach dem Grund für
die PIN-Änderung unterschieden. So könnte ein Grund für die
Nachbestellung auch der Diebstahl der Karte sein, wofür die Bank aber
laut Gesetz kein Entgelt verrechnen darf.

Manipulationsentgelt: Die BAWAG verrechnete bei Privatkonten abhängig
von der Höhe der Umsätze Manipulationsentgelte in Höhe von 0,05 %.
Für Kund:innen blieb unklar, wie das Manipulationsentgelt zu
berechnen ist, weshalb das Gericht die Intransparenz und damit die
Rechtswidrigkeit der Klausel feststellte.

Kontoauszug auf Papier: Eine weitere als intransparent und damit
rechtswidrig erkannte Klausel betraf die Kosten für papierhafte
Kontoauszüge in Höhe von 0,48 Euro je Auszug sowie jene für Auszüge
über Kontoauszugsdrucker in Höhe von 0,39 Euro je Auszug. Prinzipiell
steht es einer Bank zwar frei, einen Aufwandersatz für die
tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen, jedoch darf sie darüber
hinaus kein Entgelt für diese Leistung verrechnen. Aus der Klausel
ging jedoch nicht hervor, ob es sich um einen bloßen Kostenersatz im
Sinn von Aufwandersatz handelt oder ob Kund:innen zumindest teilweise
auch ein unzulässiges Entgelt im eigentlichen Sinn (Gewinnmarge)
abverlangt wird.

Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einigten sich die
AK und die BAWAG auf die Refundierung dieser Entgelte sowie darüber
hinaus auf eine pauschale Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Euro.
Diese zusätzliche Zahlung wird von der Bank geleistet, wenn
Kund:innen eines der genannten Entgelte zu Unrecht verrechnet wurde
und sie im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.04.2022 über mindestens
sechs Monate einen aufrechten Girokontovertrag bei der BAWAG hatten.
Die BAWAG wird die Entgelte rückerstatten, die seit 01.07.2018
verrechnet wurden.

Im zweiten Verfahren ging es unter anderem um die Kosten für eine
Löschungsquittung im Rahmen eines Hypothekarkredites: So wurde vom
Obersten Gerichtshof eine Klausel als intransparent und damit
rechtswidrig erkannt, wonach „sämtliche mit der Löschung des
Pfandrechtes verbundenen Kosten“ vom Kreditnehmer bzw vom Eigentümer
zu tragen sind. Aufgrund dieser Klausel verlangte die Bank von ihren
Kund:innen auch ein Entgelt in Höhe von 130,00 Euro für die Löschung
des Pfandrechts der Bank aus dem Grundbuch.

Auch diese Kosten für die Ausstellung einer Löschungsquittung wird
die BAWAG ihren Kund:innen nunmehr auf Antrag zurückzahlen.

Von der Refundierungsaktion potenziell betroffen sind alle Kund:innen
der BAWAG und easybank, die über ein Konto (Giro- und Onlinekonto)
bei der BAWAG oder easybank verfügen, eine Kreditkarte erworben oder
einen hypothekarisch besicherten Verbraucherkredit abgeschlossen
haben.

Für alle betroffenen Kund:innen steht auf der Homepage der BAWAG
unter www.bawag.at/bawag/privatkunden/rechtliches/refundierung-ogh-9
ein Formular bereit, über welches sie ihre Ansprüche geltend machen
können. Auch in den Filialen kann ein Antrag auf Refundierung
gestellt werden. Es ist dabei nicht notwendig, in den Kontoauszügen
nach diesen Entgelten selbst zu suchen; die Angabe der Kontodaten
reicht für die Prüfung der Ansprüche durch die BAWAG aus. Nach
Abschluss der Anspruchsprüfung wird die BAWAG die Kund:innen binnen
vier Wochen über das Ergebnis der Rückzahlungsersuchen schriftlich
informieren.

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