- 01.06.2022, 11:56:20
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- OTS0139
Geplante Novelle Kindschaftsrecht – Potential für Verbesserung
Die Österreichischen Kinderschutzzentren sehen in der Novelle Chance für mehr Kinderschutz in familienrechtlichen Verfahren
Derzeit wird im Justizministerium ein Entwurf für ein neues Kindschaftsrecht ausgearbeitet. - DIE ÖSTERREICHISCHEN KINDERSCHUTZZENTREN (Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren) sind in verschiedenen interdisziplinären Arbeitsgruppen zur Entwicklung der Novelle involviert und begrüßen den partizipativen und wertschätzenden Prozess im Sinne des Kindeswohls, der beispielhaft ist.
Die wichtige und notwendige Reform des Familienrechts im Jahre 2013 enthielt einige Punkte, die aus Sicht des Kinderschutzes in der Praxis schwierig umzusetzen waren und nun mit der Novelle verbessert werden sollen. So birgt die geplante Novelle eine große Chance für eine deutliche Stärkung des Kindeswohls. Innerfamiliäre Gewaltdynamiken sollen nun mehr Berücksichtigung in familiengerichtlichen Entscheidungen finden.
„Wir haben unsere Anliegen für mehr Kinderschutz im Familienrecht in den Arbeitsgruppen eingebracht und gemeinsam mit anderen Organisationen ein Grundlagenpapier verfasst
“, erklärt Martina Wolf, Geschäftsführerin im Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren und ist zuversichtlich, dass diese Berücksichtigung finden werden:
- Mehr Kinderschutz in familiengerichtlichen Verfahren
In familiengerichtlichen Verfahren sind deutlich mehr Schutzmaßnahmen notwendig, die verhindern sollen, dass unmittelbare Gewalt und Zeugenschaft von Gewalt übersehen wird. So müssen vorangegangene Strafverfahren gegen einen Elternteil in familienrechtlichen Verfahren bekannt sein und Berücksichtigung finden, auch wenn es in diesen Verfahren zu einem Freispruch oder einer Einstellung gekommen ist. - Keine gemeinsame Obsorge bei Gewalt
In Fällen häuslicher Gewalt wird die alleinige Obsorge des nicht gefährdenden Elternteils empfohlen, zumindest für die Zeit der Rehabilitation des gewaltausübenden Elternteils. - Aussetzen des Kontakts bei Gewalt/Grenzverletzungen
Bei Gewalt bzw. Grenzverletzungen ist der Kontakt der gewaltausübenden Person zum Kind zumindest vorübergehend auszusetzen, eine klare Zielvereinbarung mit dem gewaltausübenden Elternteil auf Basis definierter Kriterien sollte Voraussetzung für eine etwaige Wiederaufnahme des Kontakts sein. - Verpflichtende Elternberatung bei jeder Form von Gewalt
Die für sogenannte „hochstrittige“ Elternteile eingeführte verpflichtende Eltern- bzw. Erziehungsberatung soll auch bei häuslicher Gewalt Anwendung finden. Einzelberatung ist hier einer gemeinsamen Beratung vorzuziehen und kann auch als Auflage für nur einen Elternteil in Betracht gezogen werden. - Wahrung des Kontinuitätsprinzips
Kinder brauchen einen verlässlichen Bezugsrahmen und ein sicheres Zuhause. So soll im Sinne des Kontinuitätsprinzips bei Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen berücksichtigt werden, welcher Elternteil den Großteil der Carearbeit vor der Trennung geleistet hat, welche Erfahrungen ein Kind mit jedem Elternteil bislang tatsächlich gemacht hat und welche weitere Versorgung und Erziehung des Kindes durch die Eltern zu erwarten ist. - Raschere und klarere Entscheidung in familiengerichtlichen Verfahren
Um Kinder nicht der psychischen Belastung endloser Obsorgeverfahren auszusetzen, sollen gerichtliche Entscheidungen rascher und klarer getroffen werden. - Schulungen im Kontext „Gewalt und Gewaltdynamiken“ für Gutachter*innen und Richter*innen
Jene Personen, die eine maßgebliche Rolle in familiengerichtlichen Verfahren innehaben, sollen umfassend geschult werden, um Gewaltdynamiken und den Schutz des Kindeswohls im Verfahren besser berücksichtigen zu können.
In diesem Kontext erarbeiten die Österreichischen Kinderschutzzentren aktuell in einer eigenen Arbeitsgruppe des Justizministeriums gemeinsam mit anderen Organisationen eine Handreiche für Richter*innen. - Berücksichtigung des Kindeswillens in Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren
Der Kindeswille ist immer zu berücksichtigen, soweit er nicht dem Kindeswohl widerspricht. Einschränkungen oder auch die Durchsetzung des Kontaktes gegen den geäußerten Willen sind bedenklich, da Kinder sie als „gegen ihren Willen und über ihren Kopf hinweg“ erleben können. Hier müssen die Persönlichkeitsrechte von Kindern in familienrechtlichen Verfahren mehr geschützt werden. Entscheidungen gegen den Willen des Kindes sind nur dann gerechtfertigt, wenn der Kindeswille eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde. - Kinderbeistand bei familienrechtlichen Verfahren
Kinderbeistände sind als wichtige Institution für die Gewährleistung des Rechts auf Partizipation und als psychosoziale Unterstützung in Obsorgeverfahren zu stärken. Deshalb wird die obligatorische Bestellung eines Kinderbeistandes in Obsorgekonflikten empfohlen. Die Aufhebung der aktuell bestehenden Altersobergrenzen für die Bestellung und mehr finanzielle und personelle Ressourcen sowie themenspezifische Weiterbildungen und/oder Spezialisierungen der Professionist*innen, die diese Funktion ausüben, sind weitere Forderungen. - Verbesserte bzw. geregelte Kooperation zwischen den beteiligten Einrichtungen
Im Sinne des Kindeswohls braucht es eine Verbesserung der Kooperation durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen frauenspezifischen Opferschutzeinrichtungen, Beratungsstellen für Gewaltprävention für Gefährder*innen und Kinderschutzeinrichtungen.
Als Best-Practice-Beispiel wird eine fach- und institutionsübergreifende Koordinierungsstelle empfohlen, um Fachkräfte, die mit den Betroffenen arbeiten, zu koordinieren, Schnittstellen zu optimieren und Verantwortlichkeitslücken zu vermeiden.
„Noch liegt kein Gesetzesentwurf vor. Sobald ein solcher publiziert ist, werden wir uns zu diesem ausführlich äußern
“, erklärt Mag.a Hedwig Wölfl, stellvertretende Vorsitzende im Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, und verweist auf das Grundlagenpapier, das vom Bundesverband gemeinsam mit anderen Organisationen verfasst wurde. Das Grundlagenpapier „KINDERSCHUTZ IM FAMILIENRECHT VERANKERN!“ ist online abrufbar.
Kinderschutz im Familienrecht verankern:
https://www.ots.at/redirect/oe-kinderschutzzentren
Rückfragen & Kontakt
DIE ÖSTERREICHISCHEN KINDERSCHUTZZENTREN
Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren
Martina Wolf
Geschäftsführung
Mail: [email protected]
Tel: +43 (0)66488736462
www.oe-kinderschutzzentren.at
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