Gesundheitsministerium: Grüner Pass wird an Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums angepasst
Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung bringt Lockerungen ab 1. Juni
Wien (OTS) - Das Gesundheitsministerium hat heute die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung veröffentlicht. Ab 1. Juni fällt damit die Maskenpflicht im gesamten Handel, im öffentlichen Verkehr sowie in der Behindertenhilfe. Die Regelungen für den Grünen Pass werden an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums angepasst: Für eine Grundimmunisierung sind künftig einheitlich drei Impfungen nötig. Änderungen bringt das nur für sehr wenige Menschen, die vor ihrer ersten Impfung an COVID-19 erkrankt waren. Zudem gilt eine Übergangsfrist bis 23. August.
In Österreich ist weiterhin eine Entspannung der pandemischen Situation zu beobachten: Die Infektionszahlen und die Zahl der Patient:innen in Krankenhäusern ist in den vergangenen Wochen stark gesunken. Es können daher – im Sinne einer „schrittweisen Öffnung“ – weitere Lockerungsschritte gesetzt werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske ist ab Juni auf sogenannte vulnerable Settings beschränkt: Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie Alten- und Pflegeheime. In öffentlichen Verkehrsmitteln, im gesamten Handel sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe fällt die Maskenpflicht von Seiten des Bundes weg. Das Gesundheitsministerium rechnet damit, dass sie im Herbst wieder eingeführt werden muss, wenn die Infektionszahlen wieder ansteigen. Bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage kann es auch vorher zu einer Änderung der Rechtslage kommen.
Neue Impfzertifikate
Die Verordnung bringt gleichzeitig Anpassungen beim Grünen Pass. Dabei werden die neuen fachlichen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums in die Verordnung übernommen, wie dies vor kurzem bereits bei der Einreiseverordnung geschehen ist. Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes immunologisches Ereignis. Künftig sind für den Grünen Pass generell drei Impfungen nötig. Jede Genesung gilt weiterhin sechs Monate, sie ersetzt aber keine Impfung mehr.
Zusätzlich entfallen mit der Neuregelung die Mindestabstände zwischen den Impfungen. Sie sind weiterhin medizinisch empfohlen, aber nicht mehr Voraussetzung für das Ausstellen eines Impfzertifikats. Diese Regelung trägt den seltenen Ausnahmen Rechnung, in denen der Mindestabstand - meist geringfügig - unterschritten wurde.
Für die Änderungen beim Grünen Pass gilt eine generelle Übergangsfrist bis 23. August. Bis dahin behalten gültige und bereits ausgestellte Impfzertifikate ihre Gültigkeit. Über den Sommer werden die Impfzertifikate auf Basis der Änderungen neu ausgestellt. Die neuen Zertifikate können dann wie gewohnt via gesundheit.gv.at abgerufen oder bei Apotheken, Ärztinnen und Ärzten etc. ausgedruckt werden. Die Verordnung wird heute im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht und tritt ab dem 1. Juni 2022 00:00 in Kraft. Ein Außerkrafttreten ist mit dem 23. August 2022 vorgesehen.
Rückfragen & Kontakt:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
pressesprecher@sozialministerium.at
sozialministerium.at