• 29.05.2022, 09:58:27
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  • OTS0015

AK zur Maklergesetz-Änderung: Nachbessern unbedingt notwendig, um Wohnungssuchende wirklich zu entlasten!

Absicht des Makler:innen-Bestellerprinzips da, aber zu viele Umgehungsmöglichkeiten zugelassen

Utl.: Absicht des Makler:innen-Bestellerprinzips da, aber zu viele
Umgehungsmöglichkeiten zugelassen =

Wien (OTS) - In der Absicht lobenswert, in der Ausführung ungenügend:
Die AK begrüßt im Regierungsentwurf zur Änderung des Maklergesetzes
die Absicht, das Bestellerprinzip einzuführen, also den Grundsatz:
Wer Makler:innen beauftragt – in der Regel Vermieter:innen – zahlt.
Die AK bezweifelt aber, dass damit Wohnungssuchende tatsächlich
entlastet werden. Denn der Entwurf lässt Umgehungsmöglichkeiten des
Bestellerprinzips zu, anstatt sie zu verhindern.

Für den Entwurf zur Maklergesetz-Änderung hat sich die Regierung
Deutschland als Vorbild genommen. Dort wurde das Bestellerprinzip vor
sieben Jahren eingeführt. In Deutschland besteht für Makler:innen bei
der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen prinzipiell ein
Provisionsverbot gegenüber Wohnungssuchenden – mit einer bestimmten
Ausnahme: Wenn Makler:innen erst nach dem Auftrag der
Wohnungssuchenden die dann vermittelte Wohnung gefunden haben. Das
müssen die Makler:innen beweisen.

Der vorliegende Entwurf sieht das aber für Österreich so nicht
vor. Vielmehr können Wohnungssuchende in die Rolle als
Erstauftraggeber:in gedrängt werden – und da werden sie prinzipiell
provisionspflichtig. Wenn Mieter:innen das vermeiden wollen, müssten
sie gewisse Umstände beweisen – in der Praxis ist das aber für sie
nur schwer möglich. Das sind beispielsweise interne Absprachen von
Makler:innen und Vermieter:innen. Der Entwurf implementiert also
geradezu gesetzlich legale Umgehungsmöglichkeiten des
Bestellerprinzips anstatt die Umgehung zu verhindern.

Das erwünschte Ziel einer Entlastung von Wohnungssuchenden und
Wohnungsmieter:innen wird daher mit dem vorliegenden Entwurf nicht
zuverlässig erreicht. Die AK hat in ihrer Begutachtung
Verbesserungsvorschläge:
+ Makler:innen dürfen prinzipiell von Wohnungssuchenden keine
Provision fordern, sich versprechen lassen oder annehmen
(Provisionsverbot); Ausnahme: Die Makler:innen beweisen, dass sie
erst nach dem erteilten Suchauftrag der Mieter:innenseite von der
dann vermittelten Vertragsgelegenheit erfahren.
+ Die ergänzenden Bestimmungen, die das Bestellerprinzip gegen
Umgehungen absichern sollen, sind zu verbessern.
+ Das Bestellerprinzip soll auch für die Vermittlung von
Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gelten.
+ In der Immobilienmakler-Verordnung sollten die
Provisionshöchstgrenzen halbiert werden.

SERVICE: Die Begutachtung zum Entwurf der Maklergesetz-Änderung
unter www.arbeiterkammer.at/maklergesetzaenderung.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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