- 20.05.2022, 11:00:03
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- OTS0094
Ukraine-Krieg: Bildmaterial von Leiche kein Ethikverstoß
Der Senat 3 befasste sich mit dem Videobeitrag „Russland-Experte: Viele russische Soldaten verstehen nicht, warum sie da sind“, erschienen am 02.03.2022 auf „nachrichten.at“. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren eingestellt.
Im Videobeitrag wurde der Russland-Experte Gerhard Mangott interviewt. Im Begleittext zum Video hieß es, dass sich das Medium „OÖN-TV“ ausführlich mit dem Politikwissenschaftler über den Krieg in der Ukraine unterhalten habe. Im Video wurde u.a. eine Sequenz gezeigt, in der mehrere Soldaten eine verbrannte Leiche wegbringen. Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte die Veröffentlichung des Bildmaterials als medienethisch bedenklich.
In der mündlichen Verhandlung führte der Leiter von „OÖN-TV“ aus, dass man für das Interview Agenturmaterial der AFP (Agence France-Presse) verwendet habe; die kurze Sequenz der verbrannten Leiche sei bedauerlicherweise aus dem Videomaterial nicht entfernt worden. Man entschuldige sich für die Veröffentlichung und werde künftig sensibler mit ähnlichem Agenturmaterial umgehen. Weiters wies der Journalist darauf hin, dass man inzwischen auch in den sozialen Medien reagiert hätte. Außerdem habe man sich nach dem Massaker von Butscha auch in der Redaktion dazu entschieden, keine Abbildungen von Leichen oder ähnlich grausamen Fotos zu veröffentlichen.
Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über Kriegshandlungen mit Todesopfern von großem öffentlichem Interesse sind: Es ist wichtig, die Allgemeinheit über die Gräueltaten, die derzeit in der Ukraine stattfinden, zu unterrichten (Punkt 10 des Ehrenkodex für die österreichische Presse). Das öffentliche Informationsinteresse bezieht sich dabei grundsätzlich auch auf die Bildberichterstattung; die Veröffentlichung von Bildern mit Kriegsopfern kann die Allgemeinheit wach- und aufrütteln.
Prinzipiell ist es daher zulässig, Bild- und Videomaterial zum Kriegsgeschehen in der Ukraine zu veröffentlichen, selbst wenn darin Kriegsopfer zu sehen sind. Gerade in Hinblick auf brutale bzw. verstörende Bilder ist es aus medienethischer Sicht jedoch wichtig, dass Journalistinnen und Journalisten die Filterfunktion der Medien ernst nehmen und die Bilder entsprechend kontextualisieren. Einschränkungen ergeben sich zudem aus dem Persönlichkeitsschutz von abgebildeten Kriegsopfer.
Nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Senate des Presserats legt die Veröffentlichung eines Leichnams einen Eingriff in die Menschenwürde des oder der Abgebildeten nahe: Der Moment des Todes zählt prinzipiell zur Intimsphäre der sterbenden Person. Nach Meinung des Senats ist die Veröffentlichung von derartigen Bildern auch dazu geeignet, die Trauerarbeit der Hinterbliebenen zu erschweren. Im konkreten Fall tritt ein weiterer Faktor hinzu: Das Gesicht des verstorbenen Kriegsopfers war verkohlt und daher entstellt.
Der Senat berücksichtigt es jedoch, dass die verbrannte Leiche des Opfers in dem Video nur kurz zu sehen war und das Videomaterial von einer Agentur stammt. Der Senat geht davon aus, dass die Redaktion die Sequenz mit dem verbrannten Leichnam übersehen hat. Er begrüßt es, dass die Redaktion die Veröffentlichung der Sequenz bedauert und in der Zukunft Bildmaterial von Agenturen zum Kriegsgeschehen aufmerksamer sichten wird. Ferner erachtet es der Senat als glaubwürdig, dass die Redaktion im Allgemeinen für einen sensiblen Umgang mit Bildern von Leichen eintritt. Schließlich ist anzumerken, dass die heikle Stelle im Video mittlerweile auf YouTube verpixelt wurde von der Webseite und weiteren sozialen Kanälen des Mediums entfernt wurde.
In Anbetracht dieser Umstände hält es der Senat nicht für erforderlich, in der Angelegenheit weitere Schritte zu setzen bzw. einen Verstoß gegen den Ehrenkodex festzustellen.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „nachrichten.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Oberösterreichischen Nachrichten“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.
Rückfragen & Kontakt
Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 05 9030-22760
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