• 12.04.2022, 11:00:02
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  • OTS0083

Psychischer Gesundheitszustand besonders schutzwürdig

Wien (OTS) - 

Der Senat 2 befasste sich mit dem Artikel „Wirbel um Lehrerin an Volksschule: ‚Kann nicht mehr‘“, erschienen am 29.10.2021 auf „noen.at“. Nach Ansicht des Senats verstößt der Artikel gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Beitrag wurde aus einem Schreiben einer namentlich genannten Volksschullehrerin zitiert, das an die Eltern der Volksschulkinder gerichtet war. Darin hieß es, dass die Lehrerin um Versetzung an eine andere Schule angesucht habe. Es tue ihr wahnsinnig leid, aber sie könne nicht mehr. Die Eltern würden selbst merken, dass in diesem Schuljahr vieles nicht mehr rund laufe; sie sei an einem Punkt angekommen, an dem sie ihre eigene Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre Reputation an erste Stelle stellen müsse. Hintergrund des Schreibens sei dem Artikel zufolge ein nicht näher genannter veritabler Konflikt mit dem Direktor gewesen, der sich zugespitzt haben dürfte. Am Ende des Artikels wurde unter der Überschrift „REAKTION“ angemerkt, dass sich der Direktor für den Verbleib der Pädagogin an der Schule ausspreche. Außerdem wurde erwähnt, dass die Lehrerin für die NÖN nicht erreichbar gewesen sei.

Ein Leser wandte sich an den Presserat und kritisierte die volle Namensnennung der Lehrerin im Artikel. Überdies gehe es im zitierten Schreiben um persönliche und gesundheitliche Probleme der betroffenen Lehrerin, womit in ihre Privatsphäre eingegriffen werde.

In der Verhandlung vor dem Senat wies der Chefredakteur darauf hin, dass der Bericht in einer Lokalausgabe des Mediums erschienen sei. Hinzu komme, dass in der betroffenen Gemeinde jeder jeden kenne; die Lehrerin habe selbst den Schritt in die Öffentlichkeit gewagt, indem sie den Eltern der Abschlussklasse einen Brief übermittelt habe, der dann in den sozialen Medien verbreitet worden sei. Im Ergebnis seien die Probleme im Umfeld der Lehrerin bekannt gewesen. Zudem merkte der Chefredakteur an, dass es insgesamt vier erfolglose Anrufversuche bei der Lehrerin gegeben habe. Dennoch wurde eingeräumt, dass man gerne bereit sei, die Lehrerin im Artikel entsprechend zu anonymisieren. 

Der Senat erkennt ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der vorliegenden Berichterstattung an. Das heißt jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Lehrerin missachtet werden darf. Nach der Entscheidungspraxis des Presserats zählt der Gesundheitszustand zum Bereich der Intimsphäre; dessen Preisgabe kann einen Ethikverstoß begründen, v.a. wenn damit eine Stigmatisierung der Betroffenen einhergeht. Dabei zählt nicht nur der körperliche, sondern auch der psychische bzw. seelische Gesundheitszustand zum Bereich der Intimsphäre. Die Senate des Presserats haben bereits mehrmals festgestellt, dass Menschen mit psychischen Problemen aus medienethischer Sicht besonders schutzwürdig sind.

Der Senat erkennt im vorliegenden Artikel eine Preisgabe des (psychischen) Gesundheitszustands der betroffenen Lehrerin – für die Leserinnen und Leser geht hervor, dass sie sich nicht mehr in der Lage sieht, an der betreffenden Schule weiterhin zu unterrichten. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Notlage der Lehrerin in erster Linie auf den Konflikt mit dem Direktor oder andere Faktoren zurückzuführen ist. Nach Ansicht des Senats greift der Artikel somit in die Intimsphäre der namentlich genannten Lehrerin ein (Punkt 6.1 des Ehrenkodex).

Zwar bewertet der Senat das Vorbingen der Medieninhaberin, dass mehrmals erfolglos versucht worden sei, die Lehrerin hinsichtlich des Vorfalls zu kontaktieren, als glaubhaft. Nach Meinung des Senats hätte die erfolglose Kontaktaufnahme das Medium jedoch dazu veranlassen müssen, auf die genannten Details zum Gesundheitszustand der Lehrerin oder zumindest ihre Namensnennung zu verzichten.

Dem Senat ist bewusst, dass sich die Lehrerin mit einem persönlichen Brief an die Eltern wandte und der Vorfall somit den meisten Bewohnerinnen und Bewohnern der betroffenen Gemeinde bekannt gewesen sein dürfte. Entscheidend ist jedoch, dass der Artikel im Internet abrufbar war und daher einen viel weiter gefassten Personenkreis erreichte; für diesen Personenkreis ist die Lehrerin keine allgemein bekannte Person iSd. Punkt 5.4 des Ehrenkodex. Es ist naheliegend, dass eine gewisse Personengruppe erst durch den Onlineartikel auf die Probleme der Lehrerin aufmerksam wurde und dabei auch Kenntnis von ihrer Identität erlangte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Lehrerin mit ihrem Brief an die Öffentlichkeit gehen wollte.

Der Senat begrüßt es, dass der Chefredakteur in der mündlichen Verhandlung Verständnis für das Problem zeigte und zusagte, zumindest den Namen der Lehrerin aus dem Artikel zu entfernen; inzwischen ist dieser auch nicht mehr abrufbar. Der bereits erfolgte Eingriff in die Intimsphäre der Lehrerin erlaubt es im vorliegenden Fall jedoch nicht, von der Feststellung eines Verstoßes gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex abzusehen. Im Übrigen wertet es der Senat als sehr positiv, dass im betroffenen Medium bereits freiwillig über den Ethikverstoß berichtet wurde.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der drei Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „noen.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der Wochenzeitung „NÖN – Niederösterreichische Nachrichten“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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