- 11.04.2022, 09:38:18
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- OTS0028
Korruption und Co.: AK fordert raschen und vollen Schutz für „Whistleblower“
AK Jurist Gagawczuk: „Aufdeckung darf kein Glücksspiel für Arbeitnehmer:innen bleiben!“
Utl.: AK Jurist Gagawczuk: „Aufdeckung darf kein Glücksspiel für
Arbeitnehmer:innen bleiben!“ =
Wien (OTS) - Aktuell wird wieder vermehrt über Korruptionsfälle und
Wirtschaftskriminalität berichtet. Umso notwendiger ist der Schutz
von Arbeitnehmer:innen, die wichtige Hinweise liefern und dabei
persönlich viel riskieren. Eine EU-Richtlinie soll hier Abhilfe
schaffen, ist aber auf Teile des EU-Rechts beschränkt. Eine Umsetzung
in der Spar-Variante, die nur EU- aber nicht österreichisches Recht
umfasst, wäre aber verfassungswidrig, wie ein Gutachten im Auftrag
der AK zeigt. AK Jurist Walter Gagawczuk: „Mithilfe bei der
Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und Co. darf nicht
länger ein Glücksspiel für Arbeitnehmer:innen bleiben. Die Richtlinie
muss rasch umgesetzt werden und den vollen Schutz für Whistleblower
bieten.“
Bei Korruption und Wirtschaftskriminalität ist eine Trennung von
österreichischem und EU-Recht sinnlos und fast unmöglich. Laut dem
Rechtsgutachten des WU-Professors Harald Eberhard wäre eine
Beschränkung des Schutzes auf EU-Recht doppelt verfassungswidrig:
+ Dass Whistleblower einmal geschützt sind und einmal nicht, je
nachdem ob EU-Recht betroffen ist oder „nur“ österreichisches Recht,
würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
+ Die zweite Verfassungswidrigkeit einer Spar-Variante sieht der
Experte darin, dass das Rechtsgebiet über 130 EU-Richtlinien und
mehrere hundert daraus abgeleitete Gesetze umfasst. Das eröffnet
einen zu großen Auslegungsspielraum und führt zu einer
verfassungswidrigen Rechtsunsicherheit: Denn eine Regel, die für
vergleichbare Sachverhalte für die gleiche Personengruppe mal gilt
und mal nicht, ist für die Rechtsanwender:innen nicht
nachvollziehbar.
AK Jurist Gagawczuk: „Beispiel Wirecard: Hier geht es um Betrug
und Bilanzfälschung. Um zu wissen, ob ein Whistleblower unter den
Schutz der Richtlinie fällt oder nicht, müssten 21 EU-Richtlinien,
aus denen zig Gesetze abgeleitet wurden, geprüft werden.“
Die AK fordert:
Erstens die EU-Richtlinie rasch in österreichisches Recht
umzusetzen. Die Richtlinie wurde 2019 beschlossen, die Umsetzung wäre
bis zum 17. Dezember 2021 fällig gewesen. Österreich ist hier säumig.
Zweitens muss es den vollen Schutz geben, angewandt auch auf
österreichisches Recht, statt einer halben Lösung durch eine
Einschränkung auf EU-Recht. Der Schutz muss auch gelten für Hinweise
bei:
+ Verstößen gegen das Steuerrecht – insbesondere
Steuerhinterziehung
+ illegaler Beschäftigung
+ Sozialbetrug durch Unternehmen
+ Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und
Verstöße gegen Arbeitnehmerschutz (Gesundheits- und
Sicherheitsmaßnahmen).
+ Vergehen des Wirtschaftsstrafrechts wie Korruption, Betrug,
Untreue, Bilanzfälschung, Urkundenfälschung.
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