- 06.04.2022, 10:11:33
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„Angst ums Elternhaus“: „Am Schauplatz Gericht“ über die Furcht von Hausbesitzern ums Familienerbe
Am 7. April um 21.05 Uhr in ORF 2
Utl.: Am 7. April um 21.05 Uhr in ORF 2 =
Wien (OTS) - In juristisch ganz unterschiedlich gelagerten Fällen
fürchten Hausbesitzer/innen ums Familienerbe. Für die aktuelle „Am
Schauplatz Gericht“-Ausgabe „Angst ums Elternhaus“ – zu sehen am
Donnerstag, dem 7. April 2022, um 21.05 Uhr in ORF 2 – haben Ludwig
Gantner, Sascha Stefanakis und Maria Zweckmayr drei Causen aus
unterschiedlichen Blickwinkeln dargestellt:
Herr W. aus Villach klagt über massive, immer größer werdende Risse
im Mauerwerk seines Hauses. Er vermutet, dass die umfangreichen
Bauarbeiten eines benachbarten, großen heimischen Unternehmens diese
Schäden verursacht hätten. Der inzwischen auch beklagte
Hightech-Konzern bestreitet einen Zusammenhang. Was ist der Grund für
die Beschädigung des Elternhauses von Herrn W.?
In einem anderen Fall wandte sich Herr W. aus Spittal an der Drau mit
folgendem Mail an die Redaktion: „Ungewollte Schenkung auf den
Todesfall – Anfechtung eines Notariatsaktes.“ Herr W. schreibt, dass
er 80 Jahre alt ist und einen Sohn hat. Offenbar war das Verhältnis
zu diesem eine Zeit lang getrübt. Mittlerweile haben Vater und Sohn
aber wieder zueinandergefunden und Herr W. würde ihm gern dereinst
das große Stadthaus vererben. Das Problem: In der Zeit, als er sich
mit dem Sohn entzweit hatte, unterschrieb Herr W. ein Papier, dessen
Inhalt er so nie gewollt hätte. Nämlich die Enterbung seines Sohnes
zugunsten des Sohnes seines besten Freundes. Kann diese Schenkung auf
den Todesfall noch rückgängig gemacht werden?
Frau W. ist Pensionistin und lebt aus gesundheitlichen Gründen in
Spanien. Ihren Lebensunterhalt finanzierte sie durch die Vermietung
einer Wohnung in ihrem Elternhaus in Mödling. Für die schöne
Altbauwohnung in bester Lage zahlte eine Zahnärztin rund 1.200 Euro
im Monat. Nach acht Jahren ist sie ausgezogen und will jetzt 66.000
Euro zurückhaben. Denn in dem Haus gibt es drei Wohneinheiten. Nur in
Häusern bis zwei Wohnungen darf man verlangen, was man will, ab drei
Wohnungen gäbe es eine Begrenzung im Gesetz, sagt die Ärztin. Muss
Frau W. ihr die Differenz zurückzahlen?
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