Kinderpsychiater Ernst Berger vom Netzwerk Kinderrechte widerspricht Gernot Maier, Direktor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) argumentiert im Fall Tina wiederholt mit dem Begriff „anpassungsfähiges Alter“ und stellt die Behauptung auf, dass es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung von Kindern relevant sei, ob sie 12 oder 13 Jahre alt sind. So hat Gernot Maier, Direktor des BFA, im ZiB 2-Interview am 21.3.2022 dazu festgehalten: "Wir werden in Amtsrevision gehen, weil wir hier eine Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes haben wollen, auch zum Thema der 12 Jahre. Wo stehen die? Die stehen da so nicht im Gesetz und ergeben sich auch aus keinem Leitjudikat."
Für Kinderpsychiater Ernst Berger, Mitglied im Leitungsteam des Netzwerks Kinderrechte Österreich und der Kindeswohlkommission, verschweigt der BFA-Chef in dieser Aussage, dass die Kindeswohlkommission zu dieser Frage bereits eindeutig Stellung genommen hat:
„Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage für die in Entscheidungen immer wieder anzutreffende Annahme, die erzwungene Rückkehr schade Kindern nicht, weil sie in einem „anpassungsfähigen Alter“ seien. Die kindliche Anpassungsfähigkeit ist ein altersunabhängiger dynamischer Prozess, variiert individuell und vor allem in Abhängigkeit von vielen anderen Faktoren, wie zum Beispiel Bindungssicherheit, Tragfähigkeit und Stabilität der erlebten Beziehungen, Resilienz, existenzielle Absicherung, bisherige Bewältigung traumatisierender Vorerfahrungen.
“ (zit aus „Bericht der Kindeswohlkommission“)
Der Kinderpsychiater betont nochmals, dass die Anpassungsfähigkeit in hohem Maße von den Bedingungen des jeweiligen Umfelds abhängig und somit als Prozess zu verstehen ist und nicht als Eigenschaft, die Minderjährige in einem bestimmten Alter haben oder nicht haben: "Die Annahme eines „anpassungsfähigen Alters“ ist willkürlich und als Grundlage von Entscheidungen absolut ungeeignet
." schließt Ernst Berger vom Netzwerk Kinderrechte Österreich.
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