• 21.03.2022, 12:30:02
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  • OTS0122

BWB: Kooperation durch Unternehmen zur Bewältigung der Krise wettbewerbsrechtlich möglich

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden (ECN) zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Utl.: Gemeinsame Erklärung des Europäischen Netzwerks der
Wettbewerbsbehörden (ECN) zur Anwendung des Wettbewerbsrechts
im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine =

Wien (OTS/BMDW/BWB) - In einer am 21. März 2022 veröffentlichten
gemeinsamen Erklärung (siehe Anhang) schließt sich das ECN, dem die
österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) angehört, der
Erklärung des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022 an, um die
beispiellose militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine auf
das Schärfste zu verurteilen und gleichzeitig der Ukraine und ihrem
Volk seinen festen Beistand auszudrücken.

Mit Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen wird auf die bereits
in der gemeinsamen Erklärung des ECN zur Anwendung des
Wettbewerbsrechts während der Covid-19 Krise enthaltenen Grundsätze
verwiesen
(https://www.bwb.gv.at/news/news-2020/detail/corona-covid-19-und-die-
auswirkungen-auf-das-wettbewerbsrecht-in-oesterreich). Insbesondere
wird festgehalten, dass die verschiedenen Wettbewerbsinstrumente der
EU und des EWR über Mechanismen verfügen, Markt- und
Wirtschaftsentwicklungen angemessen zu berücksichtigen. Am
grundsätzlichen Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die
Unternehmen sicherzustellen, soll natürlich auch in Krisenzeiten
festgehalten werden.

Diese außergewöhnliche Situation kann dazu führen, dass Unternehmen
schwerwiegenden Beeinträchtigungen im Gefolge des Krieges
gegebenenfalls auch nur durch Kooperationen etwa in Bezug auf

(i) die Sicherstellung des Einkaufs, der Versorgung und einer fairen
Verteilung knapper Güter
(ii) die Abfederung schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen (wie auch
den aus den EU-Sanktionen resultierenden)

bewältigen.

Derartige Kooperationen, welche auf die Abmilderung der genannten
Effekte limitiert sind, werden unter den derzeitigen Umständen
vielfach zu keiner Einschränkung des Wettbewerbs führen oder aber
auch Effizienzen hervorrufen, welche die negativen Effekte
wettbewerbsrechtlich überwiegen. Ganz allgemein beabsichtigt das ECN
daher kein aktives Vorgehen gegen strikt notwendige und
vorübergehende Maßnahmen, die speziell darauf abzielen, die oben
genannten schwerwiegenden Störungen aufgrund der Auswirkungen des
Krieges und/oder der Sanktionen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Haben Unternehmen im Gefolge einer Selbsteinschätzung Zweifel an der
Vereinbarkeit solcher Kooperationen mit dem EU/EWR-Wettbewerbsrecht,
können sie sich jederzeit an die europäischen oder die betreffenden
nationalen Wettbewerbsbehörden wenden und um informelle Beratung
bitten.
In diesem Zusammenhang verweist die BWB auf ihre Kompetenz gemäß § 2
Abs 5 WettbG Unternehmen zu geplanten Vorhaben eine wettbewerbliche
Einschätzung zur Verfügung zu stellen.

Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass lebenswichtige Produkte (z.
B. Energie, Lebensmittel, Rohstoffe) weiterhin zu wettbewerbsfähigen
Preisen erhältlich sind und dass die derzeitige Krise nicht dazu
genutzt wird, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu
untergraben.

Das ECN wird daher insbesondere verstärkt gegen Unternehmen vorgehen,
die diese Situation ausnutzen, indem sie Kartelle bilden oder ihre
marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | MWA

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