- 20.03.2022, 09:42:44
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- OTS0010
AK Erfolg: Maklerklauseln mit allerlei Makeln!
AK fand in Verträgen des Maklerunternehmens Teamneunzehn 18 unzulässige Klauseln – AK gewinnt Verfahren – Unternehmen darf solche Vertragsbestimmungen nicht mehr verwenden
Utl.: AK fand in Verträgen des Maklerunternehmens Teamneunzehn 18
unzulässige Klauseln – AK gewinnt Verfahren – Unternehmen darf
solche Vertragsbestimmungen nicht mehr verwenden =
Wien (OTS) - Die AK hat beim Handelsgericht Wien eine Klage gegen das
Maklerunternehmen Teamneunzehn gewonnen: Im Vertragsmuster von
Teamneunzehn fand die AK 18 gesetzwidrige Vereinbarungen.
Teamneunzehn darf diese und sinngleiche Klauseln nicht mehr
verwenden. Ein Beispiel einer unzulässigen Klausel: Das Unternehmen
darf sich nicht auf eine Verbindlichkeit des Mietanbots berufen, auch
wenn es Mieter:innen bereits unterschrieben haben.
Die AK hat im Juni 2021 beim Handelsgericht Wien eine
Verbandsklage gegen das Maklerunternehmen Teamneunzehn eingebracht.
Die AK fand 18 gesetzwidrige Klauseln im Vertragsmuster des
Unternehmens.
Die AK hat jetzt das Verfahren gegen Teamneunzehn gewonnen – das
Versäumungsurteil hat positive Auswirkungen auf die
Wohnungssuchenden. Teamneunzehn darf diese für die Wohnungssuchenden
sehr nachteiligen Klauseln in ihren zukünftigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern sowie in Mietanboten
und Provisionsbestätigungen nicht mehr verwenden. Bei bereits
abgeschlossenen Verträgen darf sich Teamneunzehn nicht mehr auf diese
Klauseln berufen. Tun sie es dennoch, müssen sie Strafe zahlen.
Betroffen sind alle Wohnungssuchenden, die Teamneunzehn als Makler
haben. Die AK vermutet, dass das einige Hundert sind, da Teamneunzehn
beim aktuellen Maklerranking den höchsten Umsatz aller
österreichischen Makler:innen bei den Mietwohnungen hat. Die
Entscheidung hat aber auch eine Musterwirkung auf andere
Makler:innenunternehmer:innen, wenn sie gleichartige oder ähnliche
Vertragsformulare verwenden.
Die Klauseln von Teamneunzehn sind für Wohnungssuchende mehr als
benachteiligend und dürfen nicht mehr verwendet werden – die drei
bedeutendsten Klauseln:
+ Unterschrieben – Mietanbot nicht verbindlich: Aufgrund einer
Klausel wäre das Mietanbot für Mieter:innen verbindlich, sobald es
unterschrieben ist. Es kann nicht mehr widerrufen werden und man ist,
wenn Vermieter:innen annehmen, schon an den Mietvertrag gebunden bzw.
muss auch die Maklerprovision zahlen. Das ist gesetzwidrig, wenn den
Wohnungssuchenden beim unterschriebenen Anbot nicht alle wesentlichen
Umstände über den Mietvertrag mitgeteilt werden.
+ Drüber geredet – auch das gilt als vereinbart: Die Klausel, wonach
mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag nicht gelten sollen, ist
illegal. Der Grund: Auch mündliche Vereinbarungen sind Bestandteil
des Vertrages.
+ Wohnung nicht wie vereinbart – kein Pech für Mieter:innen: Für den
Fall, dass Vermieter:innen zum Zeitpunkt der Anmietung die Wohnung
nicht so übergeben haben, wie vertraglich vereinbart, überwälzt eine
Klausel die Beweislast auf Mieter:innen – das ist ungesetzlich.
Unternehmer:innen können in einem Vertrag Konsument:innen die
Beweislast, die sie selbst trifft, nicht einfach überwälzen.
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