- 13.03.2022, 09:55:02
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AK Erfolg: Bruchlandung für AUA-Beförderungsklauseln!
AK beanstandete fünf Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Austria Airlines – Oberste Gerichtshof bestätigte AK: Alle Klausen sind rechtswidrig
Utl.: AK beanstandete fünf Klauseln in den Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Austria Airlines – Oberste
Gerichtshof bestätigte AK: Alle Klausen sind rechtswidrig =
Wien (OTS) - Die AK klagte fünf Klauseln in den Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines und bekam jetzt vom
Obersten Gerichtshof (OGH) Recht: Alle fünf Klauseln sind
rechtswidrig. Die Fluglinie darf sie nicht mehr verwenden. Bedeutend
für Konsument:innen ist vor allem die schwammige
„Bearbeitungsgebühr-Klausel“ ohne konkreten Betrag. Demnach darf die
Airline bei einem Flugstorno keine Bearbeitungsgebühr von den zu
refundierenden Taxen und Gebühren verlangen. Meist waren es 35 Euro
pro Ticket. Mit dem AK Musterbrief können sich Konsument:innen das
Geld zurückholen.
Die drei gewichtigsten unzulässigen Klauseln für Konsument:innen:
+ Extra-Bearbeitungsgebühr bei storniertem Flug – nicht von
Konsument:innen holen: Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was
erzählen – und manchmal auch, wenn er die Reise gar nicht antritt.
Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren
zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zog von diesem Betrag noch
eine Bearbeitungsgebühr („Refundgebühr“) in der Höhe von 35 Euro pro
Ticket ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei
Stornierung einen Abzug von „anwendbaren Bearbeitungs- und
Stornogebühren“ vorsieht, ohne jedoch die Höhe zu benennen. Der OGH
befand die Klausel als rechtswidrig, weil die Konsument:innen über
die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt
weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man
sich über die Höhe informieren kann. Mit dem AK Musterbrief können
sich Konsument:innen die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr
zurückholen: www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel.
+ Gepäck fliegt „soweit möglich“ mit – darf nicht von der „Laune“ der
Airline abhängen: Als gröblich benachteiligend und intransparent
beurteilte der OGH eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück
„soweit möglich“ an Bord derselben Maschine fliegt wie man selbst. Es
sei denn das Unternehmen entscheidet, die Beförderung aus
Sicherheitsgründen auf einem anderen Flug durchzuführen. Durch die
Formulierung „soweit möglich“ hat der OGH die Klausel so
interpretiert, dass das Unternehmen auch aus anderen Gründen als
Sicherheitsgründen entscheiden kann, dass das Gepäckstück nicht auf
einem Flug mitgenommen wird. Die Klausel ist rechtswidrig, so der
OGH: Da andere Gründe in der Klausel nicht genannt sind, bleibt es
bei kundenfeindlichster Auslegung der Willkür des Unternehmens
überlassen, in welchen Fällen sie das Gepäck getrennt transportiert.
+ Code Share Partner-Bestimmungen selbst checken – gilt nicht für
Konsument:innen: Die AK beanstandete eine Klausel, wonach jeder Code
Share Partner (mehrere Airlines teilen sich den Flug) eigene
Bestimmungen vorsieht, die von den Bestimmungen der Austrian Airlines
abweichen können (beispielsweise was Check-in-Zeitbegrenzungen,
Gepäckfreimengen/-annahmen betrifft). Die Konsument:innen sollten
sich selbst mittels Links zu den jeweiligen Websites der Code Share
Partner informieren und prüfen, ob die unterschiedlichen Bestimmungen
widersprüchlich sind, um zu beurteilen, welche Geschäftsbedingungen
vorrangig anwendbar sind. Der OGH befand die Klausel als
rechtswidrig: Sie widerspricht dem Transparenzgebot – die
Formulierung in den Geschäftsbedingungen muss durchschaubar,
möglichst klar und verständlich sein.
SERVICE: Alle Details unter
https://www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel
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