• 11.02.2022, 11:00:02
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  • OTS0061

Detaillierte Schilderung sexueller Gewalt verletzt Intimsphäre

Wien (OTS) - 

Nach Ansicht des Senats 1 verstößt der Artikel „Party endete für XXX fast tödlich“, erschienen am 31.05.2021 auf „heute.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

1. Zum Artikel:

Im oben genannten Artikel wird über ein unvorstellbares Martyrium einer Wienerin berichtet: Stundenlang sei ein Trio über die Frau hergefallen und habe sie missbraucht; nun liege die Anklage vor. Es werden das Alter, der Beruf und eines der Hobbys der Frau angeführt; trotz schwerer Verletzungen solle die Frau weiterhin von drei Männern missbraucht und somit fast getötet worden sein. Nach dem Besuch von zwei privaten Feiern sei sie in einem After-Hour-Club auf einen der drei mutmaßlichen Täter getroffen, den sie nur vom Fortgehen gekannt habe; um 8.30 Uhr, seien sie mit zwei weiteren Männern in eine Wohnung gefahren.

Anschließend wird im Artikel genau geschildert, auf welche Art und Weise die drei mutmaßlichen Täter die Frau mehrere Male sexuell missbraucht hätten. Dabei werden die Tatabläufe bis hin zu schwerer sexueller Gewalt und mehrfachen ungewollten Geschlechtsverkehr, ein weiterer Tatversuch und auch die daraus resultierenden gravierenden Verletzungen des Opfers im Intimbereich in allen Details beschrieben. Schließlich wird auch noch erläutert, wie es zur Festnahme der Tatverdächtigen gekommen sei.

Am Ende des Artikels wird festgehalten, dass die Tatverdächtigen seit über zehn Monaten in Untersuchungshaft sitzen und wegen sexuellen Missbrauchs, Körperverletzung und versuchten Mordes vor Gericht stehen würden.

2. Zum Verfahren vor dem Presserat:

Eine Leserin wandte sich zunächst an den Presserat und kritisierte u.a., dass die Tat auf eine unglaublich grausame Art und Weise beschrieben werde. Nach Meinung der Leserin könne dies zu einer weiteren Traumatisierung des Opfers führen.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren teil. In einer Stellungnahme führte der stv. Chefredakteur von „heute.at“ aus, dass der Name des Opfers bewusst unerwähnt bleibe und sohin kein Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz vorliege. In der Stellungnahme wird zudem betont, dass die Berichterstattung dazu diene, über derart brutale Vorfälle warnend zu informieren.

3. Bewertung des Senats:

Zunächst hält der Senat fest, dass Medien beim Thema „Gewalt gegenüber Frauen“ einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung leisten. Bei Berichten über konkrete Gewaltverbrechen ist allerdings stets auf den Persönlichkeitsschutz der Opfer und ihrer Angehörigen zu achten. Das Leid, das die betroffenen Frauen und ihre Angehörigen erfahren, darf durch die Berichterstattung nicht vergrößert werden, etwa durch die Bekanntgabe zu grausamer oder intimer Details (vgl. Punkt 5.4 des Ehrenkodex).

Zum Vorbringen der Medieninhaberin, dass der Name des Opfers im Artikel nicht genannt werde, weist der Senat darauf hin, dass sich die Identifizierbarkeit eines Opfers auch aus den Begleitumständen ergeben kann; die Nennung des Namens ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Im vorliegenden Fall ist die betroffene Frau nach Ansicht des Senats zumindest für einen beschränkten Personenkreis identifizierbar: Dafür spricht, dass u.a. ihr Alter, ihr Beruf und eines ihrer Hobbys angeführt werden.

In den Beiträgen werden zahlreiche grausame Details zu den sexuellen Gewalttaten und auch die damit zusammenhängenden schweren Verletzungen genau beschrieben. Aufgrund der Schwere der angeklagten Delikte hätte die Redaktion in besonderem Ausmaß Rücksicht auf die Persönlichkeitssphäre des Opfers nehmen müssen.

Nach Auffassung des Senats ist die Veröffentlichung der vorliegenden Details dazu geeignet, das Leid des Opfers und seiner Angehörigen zu vergrößern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Details zum Tathergang und zu den schweren Verletzungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ausgeführt wurden. Dieser Umstand befreit die Redaktion nicht von ihrer Verpflichtung zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Details die Persönlichkeitssphäre des Opfers verletzen könnte, insbesondere wenn es um schwerwiegende Sexualstraftaten geht. Die Gerichtsöffentlichkeit ist mit der Medienöffentlichkeit nicht gleichzusetzen.

Im Sinne der bisherigen Entscheidungspraxis des Presserats verletzen die detaillierten Schilderungen zum Ablauf und der Folgen der sexuellen Gewalttaten auch die Intimsphäre des Opfers (Punkt 5 und Punkt 6 des Ehrenkodex). Zudem kann die genaue Beschreibung eines brutalen Missbrauchsfalls in den Medien auch zu einer neuerlichen Belastung der Familienangehörigen des Opfers führen, weshalb auch auf die Persönlichkeitssphäre der Angehörigen nicht ausreichend Rücksicht genommen wurde. Der Senat kann an einem derart detaillierten Bericht über den mehrfachen sexuellen Missbrauch daher auch kein legitimes Informationsinteresse erkennen (Punkt 10.1 des Ehrenkodex). Die geschilderten Gewalttaten hätten im Rahmen einer transparenten Prozessberichterstattung auch auf andere Art und Weise vermittelt werden können – nämlich mit mehr Zurückhaltung und Sensibilität. Im Ergebnis wurde das Medium seiner Filterfunktion nicht gerecht.

Die Medieninhaberin von „heute.at“ wird aufgefordert, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten. In dem Zusammenhang merkt der Senat kritisch an, dass der Beitrag nach wie vor unverändert abrufbar ist; er empfiehlt eine Anpassung im Sinne der vorliegenden Entscheidung.  

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN 

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der drei Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „heute.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht. 

Die Medieninhaberin von „heute.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: +43 - 1 - 23 699 84 - 11

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