Mietvertragsformulare der Sverak Immobilien sahen für MieterInnen außerordentlich lange Kündigungsfristen und Kündigungsverzichte vor – Drei Klauseln gingen bis zum OGH
Utl.: Mietvertragsformulare der Sverak Immobilien sahen für
MieterInnen außerordentlich lange Kündigungsfristen und
Kündigungsverzichte vor – Drei Klauseln gingen bis zum OGH =
Wien (OTS) - Keine überlange Vertragsbindung in Mietverträgen mehr:
Das bestätigte der Oberste Gerichthof (OGH) nun der AK. Im
schlechtesten Fall konnten MieterInnen von Sverak Immobilien erst
nach sechs Jahren und drei Monaten ihre Mietverhältnisse beenden. Die
AK hat insgesamt 42 nachteilige Klauseln beanstandet. Schließlich
waren drei Klauseln bis zum OGH strittig. Das Urteil hat Auswirkungen
auf die gesamte Branche.
Es kann auch einmal anders laufen: Ein Paar mietet eine Wohnung,
Miete rund 1.000 Euro, nach einiger Zeit trennen sich die beiden.
Keiner kann sich die Wohnung alleine leisten, aber aufgrund
überlanger Bindungsfristen können sie die Wohnung nicht kündigen. AK
Wohnrechtsexperte Clemens Berger: „Viele MieterInnen wünschen sich
langfristige Mietverhältnisse und bekommen nur befristete Verträge.
Aber manchmal werden MieterInnen, die aufgrund geänderter
Verhältnisse umziehen müssen, durch lange Kündigungsfristen und/oder
lange Kündigungsverzichte auch regelrecht ‚verhaftet‘.“
2020 schilderten drei MieterInnen in der AK Wohnrechtsberatung ihr
Problem mit den Mietverträgen von Sverak Immobilien. Die Mietverträge
sahen vor, dass die Kündigung nur zum Ende eines Quartals und unter
Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist erfolgen könne. Für die
ersten drei bzw. fünf Jahre war eine Kündigung überhaupt
ausgeschlossen. Das bedeutete für die MieterInnen: Sie konnten ihr
Mietverhältnis im schlimmsten Fall erst nach sechs Jahren und drei
Monaten beenden.
Die AK hat im April 2020 Sverak wegen ihrer Vertragsbedingungen
abgemahnt und 42 nachteilige Klauseln beanstandet. Bei 39 hat sich
die Vermieterin außergerichtlich zur Unterlassung verpflichtet – sie
darf also die Klauseln nicht mehr verwenden und sich nicht mehr
darauf berufen.
Für drei Klauseln – Kündigungsfrist, Kündigungsverzicht,
Kündigungstermin – gab Sverak keine Unterlassungserklärung ab. Die AK
klagte und ging bis zum OGH. Jetzt gab der OGH der AK Recht: Sverak
darf auch diese drei Klauseln nicht mehr verwenden und sich nicht
darauf berufen. Das heißt: Schluss mit der einjährigen
Kündigungsfrist in Wohnungsmietverträgen und Schluss mit
Kündigungsverzichten für fünf bzw. drei Jahre!
Parallel zur Klage führte die AK ein Musterverfahren für einen
einzelnen Mieter. Die AK gewann auch dieses Verfahren vor dem OGH.
Nicht nur für Sverak Immobilien – die beiden Entscheidungen des
OGH haben Mustercharakter – auch für andere VermieterInnen sollte nun
klar sein, dass sie die Kündigungsrechte ihrer MieterInnen nicht mehr
unverhältnismäßig einschränken dürfen. Es steht fest: Überlange
Bindungen der MieterInnen – abgesehen von absoluten Ausnahmefällen –
sind unzulässig.
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