- 14.12.2021, 10:24:58
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- OTS0071
ÖAMTC: Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes mit "Schönheitsfehlern"
Unklare Begriffsdefinition zum "Langsamladen" von E-Fahrzeugen wirft Fragen auf
Utl.: Unklare Begriffsdefinition zum "Langsamladen" von E-Fahrzeugen
wirft Fragen auf =
Wien (OTS) - Der Bautenausschuss des Parlaments beschließt heute
voraussichtlich eine deutliche Erleichterung für Besitzer:innen oder
Nutzer:innen von Elektrofahrzeugen: Ab Beginn des kommenden Jahres
wird der Einbau von Ladestationen in Garagen, die zum
Wohnungseigentum gehören, erleichtert. Wer eine Wallbox zum
"Langsamladen" installieren möchte, ist nicht mehr auf die
ausdrückliche schriftliche Zustimmung aller anderen
Miteigentümer:innen angewiesen. Der ÖAMTC ortet dennoch ein paar
"Schönheitsfehler". Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste,
erklärt: "Mit der fehlenden Definition des Begriffs 'Langsamladen'
schiebt der Gesetzgeber aber das bisherige Problem vor sich her. Denn
Wallboxen sind unterschiedlich ausgestattet und arbeiten mit
unterschiedlicher Leistung."
Keine deutliche Klarstellung im Gesetz
Auch wenn zu begrüßen ist, dass man einer Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes gefolgt ist und zumindest absichert, dass das Laden mit
3,7 Kilowatt nun nicht mehr der umfassenden Zustimmungserfordernis
unterliegt: All jene, die sich z. B. für eine Wallbox mit 7,4 kW
Leistung entscheiden (eine durchaus übliche Dimension), blicken in
eine ungewisse Zukunft. Denn mangels deutlicher Klarstellung im
Gesetz kann es sein, dass man doch wieder die Zustimmung aller
Miteigentümer:innen einholen muss – und die Wallbox eventuell nicht
implementiert werden kann.
Martin Hoffer: "Es ist schade, dass man die Chance nicht nutzt und
eine praktikable und lebbare Grenze zieht. So wurde zwar ein erster
begrüßenswerter Schritt gesetzt. Für ambitionierte Nutzer:innen
werden die Grenzen der nun geschaffenen Möglichkeiten aber sehr
schnell spürbar werden."
Und weil auch Ladestellen mit 11 kW noch mit vertretbarem baulichem
Aufwand zu realisieren sind, fordert der Mobilitätsclub über die
jetzige Regelung hinaus, dass bald auch bei Installation einer
solchen Anlage der komplizierte und oft aussichtslose Weg über die
ausdrückliche Einstimmigkeit beseitigt wird.
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