• 24.11.2021, 12:34:32
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  • OTS0136

Lockdown: Welche Gewerbebetriebe geöffnet haben

Unterschiedliche Auslegungen der Lockdown-Regelungen sorgten für Verwirrung. Kompliziert ist es im Gewerbe und Handwerk: Ein Großteil der Betriebe darf offenhalten – aber eben nicht alle.

Utl.: Unterschiedliche Auslegungen der Lockdown-Regelungen sorgten
für Verwirrung. Kompliziert ist es im Gewerbe und Handwerk:
Ein Großteil der Betriebe darf offenhalten – aber eben nicht
alle. =

Klagenfurt (OTS) - 16.000 Kärntner Betriebe zählen zum Gewerbe und
Handwerk – wie zum Beispiel Tischler, Optiker, Friseure und
Floristen. Für sie gelten derzeit unterschiedliche Regelungen:
Während Tischler und Optiker wie bisher arbeiten dürfen, müssen
Friseure geschlossen bleiben und Floristen dürfen ein „Click &
Collect“-Abholservice anbieten. Diese Unterschiede sorgen für
zahlreiche Anrufe in der Wirtschaftskammer Kärnten: Tausende
Unternehmerinnen und Unternehmer haben sich in den vergangenen Tagen
erkundigt, inwiefern sie vom Lockdown betroffen sind.

Generell gilt: Während körpernahe Dienstleister – wie Friseure,
Masseure oder Fußpfleger – noch bis voraussichtlich 13. Dezember
geschlossen bleiben, gilt das nicht für andere Bereiche des Gewerbes
und Handwerks. Zulässig sind alle nicht-körpernahen Dienstleistungen,
wie beispielsweise jene der Kfz-Werkstätten, Putzereien,
Berufsfotografen, Kleidermacher oder des Lebensmittelgewerbes.

Umsatzeinbußen durch mangelnde Infos

Die Montage bei Kunden und das Arbeiten auf Baustellen ist ebenfalls
in vielen Bereichen erlaubt. So müssen Tischler, Dachdecker, Maler,
Installateure, Elektro- oder Metalltechniker sowie viele andere
Betriebe im Bau- und Baunebengewerbe zwar den Kundenbereich für den
Verkauf von Waren geschlossen halten, doch sie dürfen produzieren,
zustellen und montieren. „Das bedeutet: Der Großteil der über 16.000
Gewerbe- und Handwerksbetriebe ist vom Lockdown nicht direkt
betroffen“, betont Klaus Kronlechner, Obmann der WK-Sparte Gewerbe
und Handwerk. Da viele Kunden davon ausgehen, dass die Betriebe
geschlossen sind, kommt es nun auch in Betrieben, die nicht vom
Lockdown betroffen sind, zu enormen Umsatzeinbußen. „Das betrifft zum
Beispiel die Optiker und Hörgeräteakustiker, die Lebens- und
Sozialberater oder die Änderungsschneidereien. Sie haben offen, aber
ihre Kunden wissen es nicht.“

Die WK-Sparte Gewerbe und Handwerk will die Öffentlichkeit deshalb
verstärkt über die geöffneten Betriebe informieren. Hier ein kurzer
Überblick:

• Betriebe, die nicht-körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind vom
Betretungsverbot ausgenommen.
• Ob Bäcker, Fleischer, Konditoren oder Müller: Das
Lebensmittelgewerbe hat geöffnet.
• Optiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher
und Schuhmacher sowie Zahntechniker: Die Unternehmen aus dem Bereich
des Gesundheitsgewerbes haben geöffnet.
• Alle Branchen des Bekleidungsgewerbes wie Kleidermacher oder
Änderungsschneider sind ebenfalls als nicht körpernahe Dienstleister
eingestuft und haben grundsätzlich geöffnet. Es findet aber kein
Verkauf von Waren im Geschäft statt.
• Die Arbeit der Lebens- und Sozialberater ist gerade in schwierigen
Zeiten wichtig. Sie führen weiterhin Beratungen durch.
• Auch die Film- und Musikwirtschaft bietet nach wie vor ihre
Dienstleistungen an. Gerade jetzt kann beispielsweise die Zeit
genutzt werden, um alte Super-8- und Videofilme digitalisieren zu
lassen.
• Das Chemische Gewerbe sowie Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
darf produzieren und seine Dienstleistungen anbieten.
• Berufsfotografen haben geöffnet. Den Weihnachtsfotos mit der
Familie steht damit nichts im Wege.
• Persönliche Dienstleister, die beispielsweise in den Bereichen
Astrologie, tierbezogene Dienstleistung, Humanenergetik oder
Partnervermittlung tätig sind, dürfen unter Einhaltung aller
Schutzmaßnahmen arbeiten.
• Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht
betreten werden. Dazu zählen beispielsweise Friseure, Masseure,
Fußpfleger und Kosmetiker. Die Erbringung mobiler Dienstleistungen
ist nicht zulässig.
• Fußpfleger müssen zwar grundsätzlich geschlossen halten (siehe
oben); die diabetische Fußpflege ist aber erlaubt. Diese
Dienstleistung wird in der Schutzmaßnahmenverordnung als
Gesundheitsdienstleistung genannt. Es gilt ein sehr strenger Rahmen
(„bei Gefahr für Leib und Leben“).
• Heilmasseure sind als „Ort, an dem Gesundheitsdienstleistungen
erbracht werden“ nicht vom Lockdown betroffen. Patienten müssen
verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.
• Viele Gärtner und Floristen haben auf „Click & Collect“ (Zustellung
und Abholung von zuvor bestellten Waren) umgestellt, da ihre Kunden
die Verkaufsräumlichkeiten nicht betreten dürfen.
• Betriebe, die im Bereich des Kunsthandwerks tätig sind, sind
ebenfalls für den Verkauf geschlossen. Sie können aber einen „Click &
Collect“-Abholservice anbieten.

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