• 19.11.2021, 11:00:32
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Video von tödlichem Sturz einer TikTokerin verletzt Ehrenkodex

Wien (OTS) - 

Nach Auffassung des Senats 1 des Presserats verstößt der Beitrag „Türkische TikTokerin (23) in den Tod gestürzt“, erschienen am 24.08.2021 auf „krone.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Beitrag wird über einen Videodreh berichtet, der für eine TikTokerin in der Türkei tödlich geendet habe: Die 23-jährige Kübra D. sei bei Aufnahmen auf einem Dach in Istanbul in den Tod gestürzt, als eine Plastikabdeckung unter ihren Füßen gerissen sei. Kübras Cousine habe den tragischen Vorfall hilflos mitansehen müssen. In den Artikel ist ein Video von Twitter eingebettet, in dem u.a. der tödliche Sturz der TikTokerin zu sehen ist. Ein Leser kritisierte diese Sequenz als verstörend und fragte sich, ob eine Veröffentlichung vom Moment des Todes ethisch vertretbar sei. Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat nicht teil.

Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über tödliche Unfälle von Influencerinnen und Influencern für die Allgemeinheit von Interesse sind. Die betroffene TikTokerin hat sich offenbar selbst in die Gefahrensituation begeben. Durch die Berichterstattung werden die Userinnen und User auch daran erinnert, vergleichbar gefährliche Situationen zu vermeiden. Aus dem öffentlichen Interesse an einer derartigen Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers missachtet werden darf.

Im vorliegenden Fall ist das in den Artikel eingebettete Video, das auf Twitter kursierte, einer genauen Prüfung zu unterziehen: Nach Ansicht des Senats ist die Veröffentlichung eines Videos, in dem der tödliche Sturz einer Person von einem Dach zu sehen ist, als Verletzung der Menschenwürde zu bewerten (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse). Zudem betreffen Aufnahmen vom Moment des Todes neben der Würde auch die Intimsphäre der Sterbenden (Punkt 6 des Ehrenkodex). Der Senat erachtet es sohin als evident, dass hier der Persönlichkeitsschutz missachtet wurde. Zudem ist auch noch auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex hinzuweisen, wonach Unfallopfer besonders schutzwürdig sind. Nach der Entscheidungspraxis der Senate des Presserats ist die Veröffentlichung von derartigen Bildaufnahmen ebenfalls geeignet, die Trauerarbeit der Angehörigen massiv zu erschweren.

Ferner ist es auch unerheblich, ob derartige Bildaufnahmen zuvor in anderen (sozialen) Medien veröffentlicht wurden: Die Redaktion des betroffenen Mediums muss eigenständig darüber entscheiden, ob die Veröffentlichung von Bildmaterial persönlichkeitsverletzend ist. Eine Verbreitung des Unfallvideos auf Twitter rechtfertigt die Veröffentlichung derartiger Bildaufnahmen nicht automatisch.

Schließlich kann der Senat an der Veröffentlichung des Videos auch kein legitimes Informationsinteresse erkennen (Punkt 10.1 des Ehrenkodex). Seiner Ansicht nach diente die Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Userinnen und User; das Medium wurde seiner Filterfunktion nicht gerecht. Die Medieninhaberin wird daher aufgefordert, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten. Außerdem merkt der Senat kritisch an, dass das Video nach wie vor in den Beitrag eingebettet ist; im Sinne der vorliegenden Entscheidung empfiehlt er eine Entfernung.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Tessa Prager, Sprecherin des Senats 1, Tel.: +43 - 1 - 23 699 84 - 11

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