- 10.10.2021, 16:40:11
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- OTS0035
Stellungnahme der Mediengruppe ÖSTERREICH zur Aussendung der WKStA
Handy-Überwachung und Hausdurchsuchung bei ÖSTERREICH waren rechtswidrig
Utl.: Handy-Überwachung und Hausdurchsuchung bei ÖSTERREICH waren
rechtswidrig =
Wien (OTS) - ÖSTERREICH hat heute in seiner Sonntags-Ausgabe eine
bisher geheime Stellungnahme der Rechtsschutzbeauftragten beim
Obersten Gerichtshof, Prof. Dr. Gabriele Aicher veröffentlicht,
wonach die Anordnung einer Handy-Überwachung von Telefongeräten der
Mediengruppe ÖSTERREICH bzw. von Wolfgang und Helmuth Fellner durch
die Wirtschafts- und Korruptions-Staatsanwaltschaft rechtswidrig war,
weil die Anfrage zur Ermächtigung dieser Handy-Überwachung erst NACH
und nicht wie ZWINGEND vorgeschrieben vor dem Erlassen dieser
Anordnung erfolgt ist.
Die Rechtsschutzbeauftragte des OGH hält ausdrücklich fest, dass
alleine schon das Erlassen dieser Anordnung ohne Ermächtigung durch
den OGH eine „Rechtsverletzung“ dargestellt hat.
Ferner hält die Rechtsschutzbeauftragte ausdrücklich fest, dass die
WKStA bei Wolfgang und Helmuth Fellner weder Ausführungen noch
Feststellungen für einen Schädigungs-, Tatbild- oder
Beeinflussungsvorsatz vorlegen konnte. Daraus schließt die
Beauftragte des OGH wörtlich: „Bereits deshalb fehlt es an den vom
Gesetz geforderten besonders schwerwiegenden Gründen, die den
Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“
In ihrer irreführenden „Klarstellung“ zum ÖSTERREICH-Artikel
verschweigt die WKStA diese eindeutige und klare Stellungnahme der
Rechtsschutzbeauftragten des OGH völlig. Die WKStA verschweigt
ferner, dass sie ihre Anordnung zur Handy-Überwachung erlassen hat,
BEVOR sie um Ermächtigung bei der Rechtsschutzbeauftragten des OGH
angesucht hat. Die WKStA verschweigt damit auch, dass ihr von der
Rechtsschutzbeauftragten des OGH im betreffenden Akt eindeutig eine
„Rechtsverletzung“ nachgewiesen und vorgeworfen wird.
Zusätzlich geht die WKStA in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auf
den Vorwurf der Rechtsschutzbeauftragten des OGH ein, dass für den
schwerwiegenden Eingriff einer Handy-Überwachung und damit natürlich
auch für die Hausdurchsuchung die Ausführungen bzw. Feststellungen zu
Schädigungs-, Tatbild- und Beeinflussungs-Vorsatz fehlen und damit
die „besonders schwerwiegenden Gründe“ für diese Eingriffe „zur
Gänze“ fehlen.
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