• 17.09.2021, 10:02:20
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ÖAMTC warnt vor Benützung aufgelassener Parkplätze

Immer häufiger werden Autofahrer mit dem Vorwurf der Besitzstörung konfrontiert

Utl.: Immer häufiger werden Autofahrer mit dem Vorwurf der
Besitzstörung konfrontiert =

Wien (OTS) - Freie Parkplätze sind in dicht besiedelten Gegenden
schwer zu bekommen und dementsprechend gefragt. Aufgelassene
Supermarkt-Parkplätze zu nutzen, scheint verlockend – immer öfter
folgt dann aber Tage oder Wochen später per Post die Androhung einer
Besitzstörungsklage, in der bis zu 400 Euro eingefordert werden.
Mancherorts wird ein regelrechtes Geschäftsmodell daraus. "Auch wenn
ein aufgelassener Geschäftsparkplatz leer und nicht abgesperrt oder
ausdrücklich beschildert sein sollte, handelt es sich um
Privatbesitz. Dieser ist rechtlich besonders geschützt. Das gilt
übrigens auch, wenn man auf einem Kundenparkplatz parkt, dann aber
ein anderes Geschäft nebenan aufsucht", warnt Nikolaus Authried,
Jurist der ÖAMTC-Rechtsberatung.

Wann spricht man von einer Besitzstörung – zählt ein
Wendemänöver?

Der Parkplatzbesitzer kann im Falle einer Störung Klage wegen
Besitzstörung einbringen. Für eine solche Störung reicht nach der
Rechtsprechung schon eine vermeintliche Kleinigkeit. Der Clubjurist
klärt auf: "Wir stellen in der Rechtsberatung immer wieder fest, dass
es hier am Problembewusstsein fehlt. Viele Mitglieder sind der
Meinung, dass es unbedenklich wäre, wenn sie 'nur kurz' stehen
bleiben. Das ist so leider nicht richtig, wobei die Rechtsprechung in
Österreich hier sehr unterschiedlich ist." Tatsächlich kann für eine
Besitzstörung schon ein Wendemanöver auf einem Grundstück ausreichen.
Allerdings wird es in jenen Fällen an einer für eine Besitzstörung
notwendigen Mindestintensität der Störungshandlung fehlen, wenn zum
Wenden nur eine Einfahrt oder der Vorplatz genutzt wird.

So schnappt die Falle zu

Zur Kennzeichnung als Privatbesitz braucht es weder einen Zaun noch
ein Schild. Wenn sich der Bereich erkennbar vom übrigen Straßenraum
abhebt, muss man von einem Privatgrundstück ausgehen. Das kann etwa
durch eine Hecke oder eine sonstige bauliche Gestaltung der Fall
sein. Eine Überwachung samt Dokumentation mittels Foto oder Video
erleichtert es dem Besitzer, die Störungshandlung nachzuweisen, das
Fahrzeugkennzeichen zu erfassen und über einen Rechtsanwalt
Klagsdrohungen wegen Besitzstörung zu verschicken. "Darin wird in der
Regel eine kurze Frist mit der Aufforderung gesetzt, einen oft hohen
Betrag rechtzeitig zu bezahlen und eine Unterlassungserklärung
abzugeben die darauf abzielt, weitere Störungshandlungen zu
unterlassen. Wird den Forderungen, die rechtlich als
Vergleichsvorschlag zu werten sind, entsprochen, ist der Fall
abgeschlossen. Wird dem nicht oder nicht vollständig nachgekommen,
könnte eine Klage folgen", beschreibt Authried das übliche Prozedere.

Zahlen oder klagen lassen – keine pauschale Empfehlung möglich

"Es ist wichtig, sich jeden Fall genau anzusehen. Wie lange liegt die
Störungshandlung zurück, war die Fläche tatsächlich als Privatbesitz
erkennbar, worin lag die Störungshandlung? Im Zusammenhang damit muss
man sich auch die geforderten Kosten ansehen. Klar ist, dass die oft
außergerichtlich geforderten 'pauschalen' Kosten in einem
Besitzstörungsverfahren so nicht geltend gemacht werden können.
Allerdings gilt es zu bedenken, dass in einem gerichtlichen Verfahren
Kosten anfallen, die von jener Seite zu tragen sind, die das
Verfahren verliert. Diese machen oft noch mehr aus als der
außergerichtlich geforderte Betrag. Das ist den Betreibern solcher
Forderungen durchaus bewusst – darauf spekulieren sie“, so der Jurist
der Rechtsberatung. "Dennoch ist es nicht immer ratsam, den
Forderungen nachzukommen. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, sich
mit der Gegenseite in Verbindung zu setzen und unter Abwägung der
Argumente eine Einigung zu finden."

Jeder Fall ist anders – die Juristen des ÖAMTC beraten ihre
Mitglieder

Abschließend hält Authried fest: "Primär ist es uns wichtig, bei den
Menschen ein Problembewusstsein zu schaffen, um solche
Besitzstörungen von vornherein zu vermeiden. Wurde bereits eine
Störungshandlung gesetzt und ist man mit einer Forderung des
Besitzers konfrontiert, sollte man sich so rasch wie möglich
rechtlich beraten lassen." Die Juristen des ÖAMTC können im
Einzelfall abschätzen, welche Vorgangsweise für das Mitglied am
besten geeignet ist. Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs steht
allen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung – alle Infos und
Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.

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