- 17.09.2021, 10:02:20
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ÖAMTC warnt vor Benützung aufgelassener Parkplätze
Immer häufiger werden Autofahrer mit dem Vorwurf der Besitzstörung konfrontiert
Utl.: Immer häufiger werden Autofahrer mit dem Vorwurf der
 Besitzstörung konfrontiert =
Wien (OTS) - Freie Parkplätze sind in dicht besiedelten Gegenden
 schwer zu bekommen und dementsprechend gefragt. Aufgelassene
 Supermarkt-Parkplätze zu nutzen, scheint verlockend – immer öfter
 folgt dann aber Tage oder Wochen später per Post die Androhung einer
 Besitzstörungsklage, in der bis zu 400 Euro eingefordert werden.
 Mancherorts wird ein regelrechtes Geschäftsmodell daraus. "Auch wenn
 ein aufgelassener Geschäftsparkplatz leer und nicht abgesperrt oder
 ausdrücklich beschildert sein sollte, handelt es sich um
 Privatbesitz. Dieser ist rechtlich besonders geschützt. Das gilt
 übrigens auch, wenn man auf einem Kundenparkplatz parkt, dann aber
 ein anderes Geschäft nebenan aufsucht", warnt Nikolaus Authried,
 Jurist der ÖAMTC-Rechtsberatung.
Wann spricht man von einer Besitzstörung – zählt ein
 Wendemänöver?
Der Parkplatzbesitzer kann im Falle einer Störung Klage wegen
 Besitzstörung einbringen. Für eine solche Störung reicht nach der
 Rechtsprechung schon eine vermeintliche Kleinigkeit. Der Clubjurist
 klärt auf: "Wir stellen in der Rechtsberatung immer wieder fest, dass
 es hier am Problembewusstsein fehlt. Viele Mitglieder sind der
 Meinung, dass es unbedenklich wäre, wenn sie 'nur kurz' stehen
 bleiben. Das ist so leider nicht richtig, wobei die Rechtsprechung in
 Österreich hier sehr unterschiedlich ist." Tatsächlich kann für eine
 Besitzstörung schon ein Wendemanöver auf einem Grundstück ausreichen.
 Allerdings wird es in jenen Fällen an einer für eine Besitzstörung
 notwendigen Mindestintensität der Störungshandlung fehlen, wenn zum
 Wenden nur eine Einfahrt oder der Vorplatz genutzt wird.
So schnappt die Falle zu
Zur Kennzeichnung als Privatbesitz braucht es weder einen Zaun noch
 ein Schild. Wenn sich der Bereich erkennbar vom übrigen Straßenraum
 abhebt, muss man von einem Privatgrundstück ausgehen. Das kann etwa
 durch eine Hecke oder eine sonstige bauliche Gestaltung der Fall
 sein. Eine Überwachung samt Dokumentation mittels Foto oder Video
 erleichtert es dem Besitzer, die Störungshandlung nachzuweisen, das
 Fahrzeugkennzeichen zu erfassen und über einen Rechtsanwalt
 Klagsdrohungen wegen Besitzstörung zu verschicken. "Darin wird in der
 Regel eine kurze Frist mit der Aufforderung gesetzt, einen oft hohen
 Betrag rechtzeitig zu bezahlen und eine Unterlassungserklärung
 abzugeben die darauf abzielt, weitere Störungshandlungen zu
 unterlassen. Wird den Forderungen, die rechtlich als
 Vergleichsvorschlag zu werten sind, entsprochen, ist der Fall
 abgeschlossen. Wird dem nicht oder nicht vollständig nachgekommen,
 könnte eine Klage folgen", beschreibt Authried das übliche Prozedere.
Zahlen oder klagen lassen – keine pauschale Empfehlung möglich
"Es ist wichtig, sich jeden Fall genau anzusehen. Wie lange liegt die
 Störungshandlung zurück, war die Fläche tatsächlich als Privatbesitz
 erkennbar, worin lag die Störungshandlung? Im Zusammenhang damit muss
 man sich auch die geforderten Kosten ansehen. Klar ist, dass die oft
 außergerichtlich geforderten 'pauschalen' Kosten in einem
 Besitzstörungsverfahren so nicht geltend gemacht werden können.
 Allerdings gilt es zu bedenken, dass in einem gerichtlichen Verfahren
 Kosten anfallen, die von jener Seite zu tragen sind, die das
 Verfahren verliert. Diese machen oft noch mehr aus als der
 außergerichtlich geforderte Betrag. Das ist den Betreibern solcher
 Forderungen durchaus bewusst – darauf spekulieren sie“, so der Jurist
 der Rechtsberatung. "Dennoch ist es nicht immer ratsam, den
 Forderungen nachzukommen. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, sich
 mit der Gegenseite in Verbindung zu setzen und unter Abwägung der
 Argumente eine Einigung zu finden."
Jeder Fall ist anders – die Juristen des ÖAMTC beraten ihre
 Mitglieder
Abschließend hält Authried fest: "Primär ist es uns wichtig, bei den
 Menschen ein Problembewusstsein zu schaffen, um solche
 Besitzstörungen von vornherein zu vermeiden. Wurde bereits eine
 Störungshandlung gesetzt und ist man mit einer Forderung des
 Besitzers konfrontiert, sollte man sich so rasch wie möglich
 rechtlich beraten lassen." Die Juristen des ÖAMTC können im
 Einzelfall abschätzen, welche Vorgangsweise für das Mitglied am
 besten geeignet ist. Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs steht
 allen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung – alle Infos und
 Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.
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