Prüfung des Vorgehens bezüglich der Beschuldigtenvernehmung Sebastian Kurz abgeschlossen
Utl.: Prüfung des Vorgehens bezüglich der Beschuldigtenvernehmung
Sebastian Kurz abgeschlossen =
Wien (OTS) - Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat an die zuständige
Sektion für Einzelstrafsachen des Justizministeriums die Rechtsfrage
herangetragen, ob im Verfahren gegen den Bundeskanzler Sebastian Kurz
die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung § 101
Abs 2 Strafprozessordnung (StPO), das ist die Beschuldigtenvernehmung
durch eine*n Richter*in, vorliegen.
Für die Anwendbarkeit müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam
vorliegen:
1. eine besondere Bedeutung des Beschuldigten und
2. eine besondere Bedeutung der Straftat und daher
3. bestehendes öffentliches Interesse an der gerichtlichen
Beweisaufnahme
Zum ersten Mal wird gegen einen amtierenden Bundeskanzler wegen des
Verdachts einer Straftat ermittelt, die dieser während der laufenden
Amtszeit und in der Funktion als Bundeskanzler vor einem
verfassungsmäßig garantierten parlamentarischen Kontrollgremium
(Ibiza-Untersuchungsausschuss) mutmaßlich begangen haben soll. Daher
sind sowohl der Beschuldigte als auch die Strafsache von besonderer
Bedeutung.
Aufgrund dieser besonderen Konstellation hat die zuständige Sektion
des Justizministeriums das Vorliegen aller drei Voraussetzungen
bejaht. Die Entscheidung wurde ausschließlich aus rechtlichen
Erwägungen aufgrund der besonderen Bedeutung der Straftat und des
Beschuldigten getroffen. Für solche Fälle sieht das Gesetz vor, dass
die Vernehmung durch eine Person, die außerhalb der regulären
Weisungshierarchie steht, erfolgt (Richter*in).
Diese Rechtsansicht wird sowohl vom Weisungsrat als auch von der
zuständigen Oberstaatsanwaltschaft Wien geteilt. Damit ist die
vollständige Prüfung des weiteren Vorgehens der Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bezüglich der Vernehmung des
Bundeskanzlers abgeschlossen.
Die WKStA wird daher beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen
Antrag stellen, dass der Bundeskanzler bezüglich des Verdachts der
falschen Beweisaussage vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss durch
eine*n Richter*in vernommen wird (gerichtliche Beweisaufnahme).
Diese Entscheidung zur gerichtlichen Beweisaufnahme betrifft
ausschließlich die Beschuldigteneinvernahme des Bundeskanzlers. Der
weitere Ablauf des Verfahrens gegen den Bundeskanzler bleibt davon
unberührt. Die WKStA bleibt als fallführende Staatsanwaltschaft
Herrin des Verfahrens. Darüber hinaus handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung, die keine unmittelbaren Schlüsse für andere
Verfahren und Beschuldigte zulässt.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit dieser Entscheidung
keinerlei Vorbehalt des Justizministeriums gegenüber der
fallführenden Staatsanwaltschaft verbunden ist.
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