- 22.07.2021, 09:35:31
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- OTS0045
AK klagte X-Jam-Maturareiseanbieter wegen „fauler“ Klauseln
Elf Klauseln beanstandet, auch solche zu Storno- und Bearbeitungsgebühren – Urteil noch ausständig
Utl.: Elf Klauseln beanstandet, auch solche zu Storno- und
Bearbeitungsgebühren – Urteil noch ausständig =
Wien (OTS) - Die AK beurteilte elf Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des X-Jam Maturareiseanbieters – DocLX Travel
Events – als rechtswidrig. So geht es etwa um eine Stornogebühr,
wonach bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt
30 Prozent der Reisekosten anfallen würden. Zudem hat die AK Klauseln
zu Bearbeitungsgebühren angefochten. Nach Ansicht der AK sind weder
die Storno- noch die Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Das Verfahren
läuft noch.
Die AK hat im Jänner 2021 gegen die DocLX Travel Events GmbH eine
Klage wegen elf rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eingebracht. DocLX veranstaltet Abschluss- bzw.
Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Das Verfahren läuft, es gibt
noch kein Urteil.
Die AK beanstandet beispielsweise eine Klausel, wonach ab der
eingelangten unterschriebenen Buchungsanmeldung bei der Stornierung
der Reise Stornokosten in der Höhe von 30 Prozent bis zum 30. Tag vor
Reiseantritt anfallen. Für die AK ist die Klausel rechtswidrig, auch
weil UrlauberInnen im Zusammenhang mit den Stornobedingungen nicht
darüber aufgeklärt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein
kostenloses Rücktrittsrecht besteht. AK KonsumentInnenexperte Martin
Goger: „Reisende können vor Beginn der Pauschalreise sehr wohl
kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Das ist dann der
Fall, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, so dass die
Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise
erheblich beeinträchtigt wird. Ein solcher Umstand wäre zum Beispiel
eine Naturkatastrophe oder der Ausbruch einer Epidemie am
Urlaubsort.“
Außerdem hat im Falle einer Stornierung die Entschädigung für das
Unternehmen „angemessen und vertretbar“ zu sein. Stornokosten von 30
Prozent bis zum 30. Tag vor Reiseantritt sind nach Ansicht der AK
weder angemessen noch vertretbar. Überdies weicht die Klausel
deutlich von der üblichen zehnprozentigen Stornogebühr für
Stornierungen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ab.
Die AK hat auch Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren angefochten.
So verrechnet der Reiseanbieter Bearbeitungsgebühren etwa bei
Namensänderungen, Umbuchungen und auch (zusätzlich zu den hohen
Stornokosten) im Fall von Stornierungen. „Die Klauseln sind unserer
Ansicht nach unzulässig. Denn die Bearbeitungsgebühren fallen
unabhängig von den Kosten an, die dem Unternehmen tatsächlich
entstanden sind. Es wird auch nicht danach differenziert, ob
Reisenden ein Verschulden an einer erforderlichen Änderung wie an
einer Umbuchung vorzuwerfen ist“, so Goger.
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