- 22.07.2021, 08:09:42
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ÖAMTC: Welche Ansprüche Flugreisende bei Verspätung oder Annullierung haben (+ Grafik, + Video)
Wann Betreuungsleistung, Ausgleichszahlung oder Ticketrückerstattung zustehen
Utl.: Wann Betreuungsleistung, Ausgleichszahlung oder
Ticketrückerstattung zustehen =
Wien (OTS) - Wenn sich ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird,
ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen. "Die
EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln.
Diese gelten für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder
oder aus anderen Ländern in die EU, sofern es sich dabei um eine
EU-Airline handelt", weiß ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. "Je nach
Dauer der Verspätung besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistung oder
Ausgleichszahlung." Ist der Flug um fünf Stunden oder mehr verzögert
oder wird gar annulliert, haben Passagiere die Wahl zwischen der
Erstattung des Ticketpreises, eventuell mit einem Rücktransport zum
ersten Abflugort oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.
Fluglinien sind im Falle eines verspäteten Abflugs grundsätzlich
verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie
Telefonate oder das Versenden von E-Mails zu ermöglichen. Die
Betreuungsleistung ist von der Dauer der Verspätung und der
Flugdistanz abhängig: Bei Flugstrecken bis 1.500 km hat man ab zwei
Stunden Verspätung Anspruch auf die Betreuungsleistung. "Wird das
verweigert, so lohnt es sich, die Rechnungen für Snacks & Co.
aufzuheben, um die Ausgaben später einfordern zu können", rät der
Jurist des Mobilitätsclubs. "Kommt man mindestens drei Stunden
verspätet am Endziel an, haben Flugreisende außerdem Anspruch auf
eine Ausgleichszahlung."
Ansprüche bei Flugannullierung – Zeitpunkt der Information
entscheidend
Fällt ein gebuchter Flug aus, hat man als Passagier die Wahl zwischen
der Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung (d. h.
andere Beförderung zum Ziel oder frühestmöglicher Rückflug zum ersten
Abflugort). "Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann
bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem
geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde", weiß
ÖAMTC-Experte Authried. "Aber auch wenn zwei Wochen unterschritten
wurden, besteht noch kein Anspruch auf Entschädigung – sofern ein
alternativer Flug angeboten wird und dabei bestimmte Zeitrahmen bei
Abflug und Ankunft eingehalten werden: So muss die Airline bei
Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug
keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird,
der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden
später ankommt."
Ausgleichszahlung von Länge der Flugstrecke abhängig – bei
außergewöhnlichen Umständen ist Airline beweispflichtig
Steht eine Entschädigung zu (also z. B. im Falle einer ersatzlosen
oder nicht rechtzeitig bekanntgegebenen Annullierung oder einer
verspäteten Ankunft von mindestens drei Stunden), hängt deren Höhe
von der Länge der Flugstrecke ab –
und reicht von 250 Euro bei Flugstrecken bis 1.500 km bis zu 600 Euro
bei Flugstrecken über 3.500 km (außerhalb der EU). "Passagiere haben
dabei das Recht, ihr Geld zurückzuerhalten. Airlines bieten in
solchen Fällen auch gern Gutscheine an – diese müssen jedoch nicht
akzeptiert werden", stellt der ÖAMTC-Jurist klar.
Bietet die Fluglinie aber einen Alternativflug an, kann die Höhe der
Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn abhängig von der
Länge der Strecke die neue Ankunftszeit nicht zu stark von der
vereinbarten abweicht, z. B. bei Entfernungen von bis zu 1.500 km um
maximal zwei Stunden.
Ob verspätet oder annulliert – kein Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass
die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
zurückzuführen ist (z. B. Unwetter oder Terroranschlag). Dieser
Tatbestand muss von der Fluglinie allerdings nachgewiesen werden.
Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der
außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht vermeiden lassen hätten,
wenn alle zumutbaren Maßnahmen (etwa eine Umbuchung) ergriffen worden
wären.
ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den
Mobilitätsclub wenden: Die Juristen beraten kompetent und kostenlos –
und sind für Notfälle auch rund um die Uhr erreichbar. Infos unter
www.oeamtc.at/rechtsberatung.
Aviso an die Redaktionen:
Eine Grafik zur Aussendung steht im ÖAMTC-Presseportal unter
www.oeamtc.at/presse zur Verfügung. Details zu den Passagier-Rechten
sowie ein Video mit Embed-Funktion gibt es auf der Website des
Mobilitätsclubs unter www.oeamtc.at/passagier-rechte.
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